Leitsatz (amtlich)

Keine einstweilige Verfügung auf Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers für stationäre Heilbehandlung in "gemischter Anstalt".

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 08.07.2008; Aktenzeichen 16 O 237/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 8.7.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Feststellung, dass der Antragsgegner dem Antragsteller den nicht von der Beihilfe abgedeckten Teil der stationären Behandlung in der P. klinik A. zur Behandlung seiner Erkrankung "mittelgradig depressive Episoden mit Somatisierungs- und Panikstörungen" zu zahlen habe. Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Eine Durchsetzung des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht, da die streng begrenzten Voraussetzungen, unter welchen eine Leistungsverfügung auf Zahlung, die im Ergebnis zu einer endgültigen Befriedigung des streitigen Zahlungsanspruchs führt, nach allgemeiner Auffassung zulässig sein kann, nicht gegeben sind. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn zwar nicht die direkte Zahlung eines Geldbetrages gefordert wird, jedoch verbindlich die Zahlungspflicht des Antragsgegners festgestellt werden soll. In ihren Auswirkungen ist im Hinblick auf die Ziele des einstweiligen Rechtsschutzes die rechtskräftige Feststellung einer Zahlungsverpflichtung bezüglich einer noch nicht fälligen Geldforderung der Verurteilung zu einer Zahlung gleich zu stellen, ist im Übrigen als solche dem einstweiligen Rechtsschutz, in dem nicht materielle Rechtskraft zu bewirken ist, gänzlich fremd.

Bei einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) handelt es sich um eine vorläufige, auf einer summarischen Prüfung des Gerichts beruhende Entscheidung, die grundsätzlich lediglich der Sicherung, nicht aber der Erfüllung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs dient. Dieser sich bereits aus dem vorläufigen Charakter der Entscheidung ergebende Grundsatz kann insbesondere für die Leistungsverfügung und dann Geltung beanspruchen, wenn die zur Erfüllung des mit der Verfügung gewährten Anspruchs von dem Schuldner erbrachte Leistung, sollte später das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung oder in dem Hauptsacheverfahren das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs verneint werden, nicht mehr zurückgewährt oder ungeschehen gemacht bzw. durch einen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO in angemessener Weise kompensiert werden kann (Hanseatisches OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 29 f.). Die einem Klageverfahren vorweggenommene Anspruchsbefriedigung geht über den gesetzlichen Sicherungsrahmen hinaus und verpflichtet auf Grund summarischen Verfahrens den Antragsgegner zur Erbringung von nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Handlungen oder Vermögensopfern.

Daher sind an die Zulässigkeit einer Leistungsverfügung strenge Anforderungen zu stellen. So muss der Verfügungskläger dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen sein; die vom Verfügungsbeklagten geschuldete Leistung muss, soll sie ihren Sinn nicht verlieren, so kurzfristig zu erbringen sein, dass das Abwarten eines Titels in der Hauptsache nicht mehr möglich erscheint; die dem Verfügungskläger aus der Nichtleistung drohenden Nachteile müssen im Vergleich zu den Nachteilen für den Verfügungsbeklagten unverhältnismäßig groß, ja sogar irreparabel sein; es muss weiterhin eine hohe, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Verfügungsklägers im Hauptsacheverfahren gegeben sein (OLG Brandenburg GRUR-RR 2002, 399 ff.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Anordnung, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller den nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil der beabsichtigten stationären Behandlung zu erstatten, nicht ergehen. Es kann aufgrund der Darlegungen des Antragstellers nicht festgestellt werden, dass er im Hauptsacheverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.

Der Antragsteller hat schon einen Verfügungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Grundsätzlich entsteht in der privaten Krankenversicherung der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers erst dann, wenn er für notwendige Heilbehandlung Aufwendungen getätigt hat, d.h. wenn gegen ihn zumindest Forderungen Dritter wegen entsprechender Heilbehandlungen bestehen oder er die Ansprüche der Ärzte, Krankenhäuser usw. bereits befriedigt hat. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers darauf, vor Eingehen eigener Verbindlichkeiten eine Deckungszusage des Versicherers zu erhalten, besteht nach allgemeiner Meinung nicht oder allenfalls in Ausnahmesit...

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