Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung über die verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente ist der materiellen Rechtskraft fähig. Eine rückwirkende Abänderung ist nur in den zeitlichen Grenzen des §§ 3a Abs. 6, 10 Abs. 4 VAHRG möglich.

Eine Abänderung der Ausgleichsrente nach § 1587g Abs. 3 i.V.m. § 1587d Abs. 2 BGB setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nach Festsetzung der Ausgleichsrente wesentlich geändert haben. Daran fehlt es, wenn schon bei der Festsetzung der Ausgleichsrente die die Voraussetzungen des § 1587g Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB vorlagen, weil die Ausgleichsberechtigte schon damals erwerbsunfähig war.

 

Normenkette

BGB a.F. § 1587d Abs. 2, § 1587g Abs. 1 S. 2 Alt. 2; VAHRG a.F. § 3a Abs. 6, § 10 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 10.06.2010; Aktenzeichen 80 F 58/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.02.2015; Aktenzeichen XII ZB 304/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bingen am Rhein 10.6.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die rückwirkende Zahlung einer Rente im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Die Antragstellerin wurde am 24.2.1989 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden u.a. Anwartschaften des Ehemanns der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung bei der B., jetzt E., hinsichtlich des statischen Teils ausgeglichen. Die Teilrente, die sich aus der nachehezeitlichen verfallbaren Dynamik dieser Anwartschaft ergab, ist in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden.

Der geschiedene Ehemann der Antragstellerin verstarb am 10.7.1999, Rechtsnachfolgerin ist seine Tochter.

Mit Schreiben vom 28.8.1999 verlangte die Antragstellerin von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin einen Unterhaltsbetrag. Mit Schreiben vom 8.9.1999 begehrte sie, über die Voraussetzungen eines Unterhaltsbeitrags aufgeklärt zu werden. Mit weiterem Schreiben vom 8.3.2000 erklärte sie, sie wolle einer abschlägigen Mitteilung nicht widersprechen, bitte aber noch einmal um wohlwollende Prüfung. Dem Schreiben war die Ablichtung eines Schriftsatzes vom 4.1.2000 in dem Unterhaltsverfahren 9 F 248/99 (AG Bingen) beigefügt.

Im Dezember 2002 beantragte die Antragstellerin vor dem AG Karlsruhe, den Versorgungsausgleich neu zu regeln und die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu verpflichten, im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die unterbliebene Versorgungsrente an sie zu zahlen.

Mit Bescheid vom 3.7.2003 wurde der Antragstellerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1.1.2000 bewilligt. Seit dem 1.5.2003 bezieht die Antragstellerin Altersrente.

Mit Beschluss des AG Karlsruhe vom 18.2.2005 (4 F 428/02) wurde die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin verpflichtet, mit Wirkung ab dem 1.1.2003 monatlich eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente an die Antragstellerin zu zahlen. Im Übrigen, soweit Rentenbeginn am 1.1.2000 eingetreten sei, wurde der Antrag zurückgewiesen

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 25.11.2005 (2 UF 75/05) die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin im Wesentlichen zurückgewiesen. Aus dem Verweis in § 3a Abs. 5 VAHRG auf § 1585 Abs. 2 und 3 BGB ergebe sich, dass die verlängerte Ausgleichsrente trotz vorheriger Erfüllung der Voraussetzungen erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beziehungsweise der Inverzugsetzung verlangt werden könne. Der Antragstellerin stehe danach kein Anspruch auf Ausgleichszahlung vor dem 1.1.2003 zu. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin sei vor diesem Zeitpunkt nicht in Verzug geraten. Die Schreiben der Antragstellerin aus dem Jahr 1999 seien vor Fälligkeit des Anspruchs aus § 3a VAHRG, der den Renteneintritt der Antragstellerin am 1.1.2000 voraussetze, eingegangen. Auch das Schreiben vom 8.3.2000 habe keine verzugsbegründende Wirkung, da das Schreiben kein Leistungsverlangen sondern nur eine Bitte um Überprüfung unter Billigkeitsgesichtspunkten enthalten habe. Eine Mahnung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Rechtshängigkeit sei nicht vor dem 1.1.2003 eingetreten.

Ein weiteres Abänderungsverfahren blieb vor dem OLG Koblenz erfolglos. Auf den Beschluss des Senats vom 3.11.2008 (11 UF 647/08) wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 15.6.2009 erkannte die Deutsche Rentenversicherung Bund, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente der Antragstellerin wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 3.2.1999 erfüllt waren (Bl. 43 GA). Daraufhin begehrt die Antragstellerin in einem erneuten Abänderungsantrag vom 22.7.2009, ihr die Betriebsrente ab dem 1.9.1999 rückwirkend zu zahlen.

Das AG Bingen hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10.6.2010 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 18.10.2010 zu...

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