Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Erziehungsunfähigkeit der minderjährigen Mutter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Verhältnis von Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der minderjährigen Mutter und dem Amtsvormund des Kindes über die weitere Unterbringung bei einer Pflegefamilie.

2. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind kann abgesehen werden, wenn die Entscheidung über Maßnahmen nach § 1666 BGB ganz überwiegend von der Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils abhängt.

 

Normenkette

BGB § 1632 Abs. 4, §§ 1666, 1666a, 1673 Abs. 2 S. 3; FGG § 50 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Mayen (Beschluss vom 15.10.2004; Aktenzeichen 8 F 443/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG - FamG - Mayen vom 15.10.2004 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das betroffene Kind A. wurde am 7.8.2004 geboren. Die Beschwerdeführerin und Kindesmutter ist das Kind der geschiedenen Eheleute W.K. und I.L., beide wohnhaft in M. Sie ist am 2.10.1987 geboren und zurzeit noch minderjährig. Die elterliche Sorge für die Kindesmutter wird von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt. Die Beschwerdeführerin lebt seit Januar 2005 mit Herrn M.R., dem Vater des Kindes A., in K. Zuvor wohnte sie im Haushalt ihres Vaters W.K. und der Großmutter G.K.

Das Kind lebt bei Pflegeeltern. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin regelten die Unterbringung vor der Geburt des Kindes einverständlich. Die Beschwerdegegnerin ist Amtsvormund des Kindes gem. § 1791c BGB. Im Vorfeld der Geburt vereinbarten die Pflegeeltern und die Beschwerdeführerin einen täglichen eineinhalb bis zweistündigen Umgang. Dem Kindesvater wurde ein 14-tägiges Besuchsrecht am Wochenende zusammen mit der Beschwerdeführerin zugesagt. In der Folgezeit reduzierten die Pflegeeltern und die Beschwerdeführerin einverständlich den Umgang auf drei Tage in der Woche. Dieser fand allerdings nur unregelmäßig statt.

Die Beschwerdeführerin bezieht zurzeit mit dem Kindesvater Hilfe zum Lebensunterhalt. Darüber hinaus erhält sie 20 EUR Taschengeld pro Woche von ihrem Vater. Die Beschwerdeführerin besuchte die Sonderschule mit dem Schwerpunkt Lernen in P. Bis August 2002 lebte die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter Frau I.L. Ein Wechsel in den Haushalt des Vaters und ihrer Großmutter väterlicherseits wurde zu diesem Zeitpunkt erforderlich, da Frau I.L. Probleme mit der Beschwerdeführerin hatte. Diese zeigte Auffälligkeiten im delinquenten Bereich und fiel erheblich durch übermäßigen Alkoholkonsum auf. Sie trug sich außerdem mit Suizidgedanken. Darüber hinaus gab sie ggü. dem Jugendamt an, von dem Vater der Frau I.L., ihrem Großvater, sexuell missbraucht worden zu sein. Aus diesen Gründen wurde die Beschwerdeführerin vorübergehend in einer DRK-Fachklinik untergebracht. Im Februar 2003 wurde Frau B.Z. in der Familie K. als Erziehungsbeistand eingesetzt. Ihr Auftrag war es, sich um die Alltagsangelegenheiten der Beschwerdeführerin sowie deren Freizeitgestaltung und ihr schulisches Fortkommen zu kümmern. Diese Beistandschaft wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin zum 18.10.2004 beendet. Seit Beendigung der Beistandschaft kommt die Beschwerdeführerin ihrer Schulpflicht - jetzt an der Berufsschule Mayen - nur unregelmäßig nach. Sie besucht ihre Mutter Frau I.L. unregelmäßig.

Der Kindesvater Herr M.R. ist zurzeit arbeitslos. Die Hauptschule hat er nach der 6. Klasse verlassen und plant, an der Volkshochschule seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Die elterliche Sorge für das Kind A. steht ihm nicht zu.

Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau I.L., hat bis Januar 2005 eine Umschulung zur Bürokauffrau absolviert. Sie wohnt in M. über der Szenekneipe "C.", die nur abends geöffnet hat und in der sie zwei Nächte in der Woche als Bedienung arbeitet. Um eine andere Stelle hat sie sich bislang nicht beworben. Sie will den Ausgang des Verfahrens abwarten.

Am 12.8.2004 erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Mutter bei dem AG - FamG - Mayen und beantragte, die Vormundschaft für das Kind A. auf Frau I.L. zu übertragen, damit sie sich selbst um das Kind kümmern könne. Sie beabsichtige, mit dem Kind bei ihrer Mutter zu wohnen.

Mit Schriftsatz vom 18.8.2004 beantragte die Beschwerdegegnerin bei dem AG - FamG - Mayen der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Mit Beschluss vom 15.10.2004 hat das AG - FamG - Mayen der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A. entzogen und als Aufenthaltsbestimmungspfleger das Jugendamt Mayen bestimmt.

Gegen diesen Beschluss, welcher der Beschwerdeführerin am 3.11.2004 zugestellt worden ist, hat diese am 10.11.2004 Beschwerde eingelegt und in demselben Schriftsatz begründet.

Zur Begründ...

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