Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwegerecht

 

Leitsatz (amtlich)

Das gesetzliche Notwegerecht führt nicht zwingend zu einer Pflicht, auch das Befahren mit Kraftfahrzeugen (Rettungsdienst, Feuerwehr ausgenommen) zu dulden. Die gesetzliche Notwegeregelung gestattet dem Eigentümer eines Grundstücks, das von ihm unbeeinflusst nicht mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden ist, die Verbindung über ein Nachbargrundstück herzustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Benutzung des verbindungslosen Grundstücks notwendig ist. Angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Verbindung fehlt, strenge Anforderungen zu stellen. Ein Bedürfnis für einen Notweg zur Gewährleistung einer Zufahrt mit PKW besteht nur ausnahmsweise (in Anknüpfung an BGHZ 75, 315, 318; BGH Urteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07).

 

Normenkette

BGB § 917 Abs. 1, § 918 Abs. 2, § 1004

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Den Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 31. Januar 2009. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung hinsichtlich des Befahrens eines Zugangs zu dem Hausgrundstück der Beklagten mit Kraftfahrzeugen in Anspruch.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...Nr. 14, Parzellen Nr. 161/8. Die Beklagten sind Miteigentümer zu 1/ 2 des Hinterliegergrundstücks ... 14 a, Parzellen Nr. 161/7. Die beiden Grundstücke bildeten früher einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Alleineigentümerin die Mutter des Klägers und des Beklagten zu 1) war. Diese ist 1995 verstorben.

Im Jahr 1979 war eine Vereinigungsbaulast im Baulastenverzeichnis eingetragen worden, wonach die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke verpflichtet sind, die Grundstücke für die Dauer als Einheit zu belassen. Bei dem Grundstück das nunmehr im Eigentum der Beklagten steht, handelt es sich um die frühere eigentliche Hofstelle, von der aus der Betrieb bewirtschaftet wurde. Hierauf befinden sich noch die alten landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude sowie ein vom Beklagten errichtetes neueres Wohnhaus. Im Jahr 1999 errichteten die Beklagten mit Zustimmung des Klägers auf ihrem Grundstück einen landwirtschaftlichen Geräteschuppen. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich das ehemalige Altenteilerhaus, das der Kläger nunmehr bewohnt. Das Grundstück der Beklagten hat keinen direkten Zugang zur Schlossgasse hat. Der Zugang erfolgt über die Parzelle des Klägers entlang zum Nachbargrundstück Nr. 162/3. Diesen befahren die Beklagten auch mit Kraftfahrzeugen. Ferner besteht die Möglichkeit, das Grundstück der Beklagten über den angrenzenden D. Weg zu erreichen. Hierbei handelt es sich um einen teilweise ausgebauten landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg, der an der engsten Stelle 3,20 m breit ist.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, das Befahren des Grundstückes des Klägers ...14 in N., Parzelle Nr. 161/8 mit Kraftfahrzeugen zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, das zweihundert-fünfzigtausend Euro nicht überschreiten darf, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Darüber hinaus sind die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt worden, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 461,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2007 zu zahlen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstreben unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Anweisung der Klage.

II.

Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB zugesprochen. Der Kläger ist nicht verpflichtet, das Überfahren seines Grundstücks mit Kraftfahrzeugen zu dulden.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass den Beklagten ein Notwegerecht zusteht, die Ausübung des Notwegerechts erfordert jedoch nicht das Befahren des Zugangs zu dem Hausgrundstück der Beklagten mit einem Kraftfahrzeug. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass eine diesbezügliche vertragliche Duldungspflicht des Klägers nicht besteht. Die Beklagten haben eine behauptete (schuldrechtliche) Vereinbarung mit der Mutter der Parteien, an welche der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger gebunden sein könnte, nicht unter Beweis gestellt. Dass die bereits im Jahre 1995 verstorbene Mutter der Parteien das Überfahren des jetzt klägerischen Grundstücks geduldet bzw. hingenommen hat, bindet den Kläger nicht. Aus dieser faktischen Duldung kann nicht auf einen entsprechenden Rechtsbind...

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