Entscheidungsstichwort (Thema)

Arzthaftung. Richterablehnung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 10 O 514/01)

 

Tenor

Das gegen den Richter am Oberlandesgericht Weller gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten wird für unbegründet erklärt.

 

Gründe

Das Gesuch ist gemäß § 43, 44 ZPO formgerecht und rechtzeitig angebracht. Es ist jedoch nicht begründet.

Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Der Richter braucht nicht objektiv befangen zu sein; es genügen Gründe, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus einen solchen Schluss nahe legen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor.

Nach der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters – erst diese hat zur Ablehnung durch den Beklagten geführt – ist er seit mehreren Jahren mit der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin entfernt befreundet und hat sich, ohne dass er von dem vorliegenden Rechtsstreit eine konkrete Kenntnis hatte, mit ihr darüber unterhalten, „wie man in einer Arzthaftungssache der Ernennung eines Gerichtssachverständigen entgegentreten sollte, der in unmittelbarer Nähe des beklagten Arztes praktiziert”.

Damit hat sich der Richter nur allgemein und abstrakt mit der Rechtsfrage befasst, wann aus seiner Sicht die berufliche und örtliche Nähe eines Gutachters zu einer Partei möglicherweise die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen kann (vgl. dazu die Fallbeispiele bei Zöller-Greger, ZPO, 23. A. § 406 Rnrn 8 u. 9).

Diese von einem Einzelfall losgelöste Erörterung vermag das richterliche Vertrauensverhältnis nicht zu beeinträchtigen.

Der Richter ist schon von Berufs wegen gehalten, sich zu Rechtsfragen laufend eine Meinung zu bilden. Er darf sich hierzu äußern und sie mit anderen erörtern. Eine solche auf eine Rechtsfrage bezogene Befassung kann bei vernünftiger Betrachtung nicht die Befürchtung wecken, der Richter stehe den Parteien in dieser Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl. Zöller-Greger § 42, Rnr. 33 m.w.N.; siehe auch BVerfGE 20, 9 = NJW 1966, 923).

Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn der abgelehnte Richter für eine der Prozessparteien Interessen wahrgenommen oder sich mit der Sache konkret vorbefasst hätte (vgl. im einzelnen Zöller-Greger Rnr. 14 und 15 m.w.N).

Das war hier aber nicht der Fall.

Auch der Umstand, dass Richter am Oberlandesgericht Weller mit der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seit Jahren entfernt befreundet ist, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen, denn es sind daraus keinerlei Anhaltspunkte herzuleiten, die den Schluss zuließen, der Richter sei in der Sache selbst befangen.

 

Unterschriften

Kaltenbach, Stein, Zeitler-Hetger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1759167

WuM 2003, 509

NJOZ 2003, 3552

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