Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgeltungsbereich der gerichtlichen Aktenversendungspauschale

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aktenversendungspauschale von 12 EUR gilt die Hin- und Rücksendung auf Kosten der Staatskasse ab. Diese ist daher verpflichtet, für die Rücksendung einen Freiumschlag beizufügen oder in sonstiger Weise sicherzustellen, dass dem Zahlungspflichtigen keine weiteren Kosten für die Rücksendung entstehen.

2. Schickt der Antragsteller die Akten gleichwohl auf eigene Kosten zurück, scheidet eine Reduzierung der Pauschale oder eine sonstige Erstattung der Portokosten aus.

 

Normenkette

GKG §§ 9, 28; GKG-KV Nr. 9003; ZPO § 299; OWiG § 107 Abs. 5; KostO § 137 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 10.11.2005; Aktenzeichen 12 T 109/05)

 

Tenor

Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Koblenz vom 10.11.2005 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

1. Den Prozessvertretern der Klägerin waren in einem Zivilrechtsstreit durch das mit der Sache befasste AG antragsgemäß Ermittlungsakten übersandt worden. Dafür wurden auf der Grundlage von Nr. 9003 GKG-KV 12 EUR in Rechnung gestellt. Diesen Kostenansatz hat die Klägerin im Umfang von 1,44 EUR mit der Erinnerung angegriffen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Akten von ihren Prozessvertretern auf eigene Kosten an das Gericht zurückgesandt wurden und dabei ein entsprechender Portoaufwand anfiel.

Das AG hat die Erinnerung abschlägig beschieden. Die dagegen eröffnete Beschwerde an das LG ist nicht durchgedrungen, so dass die Klägerin nunmehr weitere Beschwerde eingelegt hat.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig, nachdem das LG gem. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG - wie das zuvor bereits das AG in Anwendung von § 66 Abs. 2 S. 3 GKG getan hatte - die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage bejaht hat. In der Sache hat es i.E. keinen Erfolg.

Der angefochtene Kostenansatz von 12 EUR ist nicht zu beanstanden. Er wird in voller Höhe von der Regelung der §§ 9, 28 GKG, Nr. 9003 GKG-KV getragen. Es handelt sich um einen Festbetrag, der keinen Modifikationen unterliegt. Parallele Vorschriften finden sich in § 107 Abs. 5 OWiG (AG Brandenburg JurBüro 2005, 316) und in § 137 Abs. 1 Nr. 4 KostO.

Nach Nr. 9003 GKG-KV werden die gesamten Aufwendungen, die auf Seiten der Justiz durch eine Aktenversendung entstehen, pauschal entgolten. Dabei sind seit dem In-Kraft-Treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, abweichend von der Vorgängerreglung, die Kosten sowohl der Hin- als auch der Rücksendung der Akten im Sinne eines einheitlichen Geschehens erfasst worden. Nicht zuletzt mit Rücksicht darauf ist nunmehr anstelle von ursprünglich 8 EUR ein Betrag von 12 EUR veranschlagt worden.

Es liegt im Wesen dieser Pauschalregelung, dass der tatsächliche Aufwand, der der Justiz im Einzelfall entsteht, keine Rolle spielt. Erweist sich eine Sendung als besonders kostenträchtig, rechtfertigt das ebenso wenig einen höheren Ansatz, wie umgekehrt ein kostengünstiger Versand zu einer Ermäßigung führt. Gleichermaßen unerheblich ist, ob die Justiz die Versendung der Akten lediglich in eine Richtung übernimmt oder ob sie gleichermaßen für die Rücksendung sorgt. Deshalb kann der Umstand, dass sie vorliegend nicht damit befasst war, die Ermittlungsakten an das AG zurückzuschicken, den streitigen Kostenansatz nicht beeinflussen. Unerheblich ist weiterhin, dass insoweit kein Freiumschlag bereit gestellt wurde, auch wenn die Justiz dazu im Hinblick auf die klare Fassung von Nr. 9003 GKG-KV gehalten gewesen wäre, um zu vermeiden, dass die Akten - für sie kostenträchtig - unfrei zurückgeschickt wurden.

Der Kostenansatz lässt sich auch nicht mittelbar dadurch in Frage stellen, dass, wie dies die Beschwerde hilfsweise anstrebt, den Prozessvertretern der Klägerin wegen des von ihnen aufgewandten Portos von 1,44 EUR im Gegenzug ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Staatskasse zugebilligt wird. Nr. 7001 RVG-VV, auf den insoweit abgehoben wird, gibt dafür keine Grundlage. Die Bestimmung erlaubt lediglich, dass ein Anwalt seine Partei entsprechend belastet, soweit er nicht von Nr. 7002 RVG-VV Gebrauch macht.

Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1467171

NJW 2006, 1072

FamRZ 2006, 635

JurBüro 2006, 207

ZAP 2006, 902

MDR 2006, 957

AGS 2006, 135

PA 2006, 64

RENOpraxis 2006, 160

RVGreport 2006, 76

SVR 2006, 269

KammerForum 2006, 111

OLGR-West 2006, 567

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