Verfahrensgang

AG Wittlich (Entscheidung vom 21.08.2009)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 21. August 2009 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

 

Gründe

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben . (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Verfahrensrügen sind -.wie von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Zuleitungsschreiben vom 16. Dezember 2009 zu Recht dargestellt - bereits nicht in zulässiger Form erhoben worden.

Zur Frage eines auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (NJW 2009, 3293) gestützten Beweisverwertungsverbotes hinsichtlich der im Urteil berücksichtigten Videoaufzeichnungen der eingesetzten Videoabstandsmessanlage (VAMA) weist der Senat ergänzend darauf hin, dass ausweislich der Feststellungen. des Amtsrichters der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts Bamberg zum Messverfahren in der Entscheidung vom 16. November 2009 (StRR 2009, 475) vergleichbar ist. Auf die Gründe der Entscheidung des OLG Bamberg wird Bezug genommen.

Der Betroffene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2579867

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