Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderkapazität einer Photovoltaikanlage als bloßer Rechtsmangel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sind Kaufgegenstand lediglich die Rechte aus einem Pachtvertrag, aus persönlichen Dienstbarkeiten, einer Baugenehmigung und der Anschlusszusage des Netzbetreibers, kann der Erwerber keine Kaufpreisminderung darauf stützen, dass er mit der von ihm zu errichtenden Photovoltaikanlage nicht im erwarteten Umfang Strom erzeugen und einspeisen kann.

2. Zur Frage, inwieweit die enttäuschte Gewinnerwartung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führt.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 280-281, 313, 433-435, 437, 443, 453; EEG §§ 4-5, 11, 16, 32

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 07.07.2011; Aktenzeichen 1 O 347/09)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des LG Mainz vom 7.7.2011 - 1 O 347/09, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

 

Gründe

I. Der Kläger hatte ein in Thüringen gelegenes Areal von etwa 30 ha gepachtet, auf dem eine große Photovoltaikanlage installiert werden sollte. Die beiden Beklagten, die unter derselben Adresse in Rheinhessen ansässig sind, waren daran interessiert, das Projekt über mehrere Einzelgesellschaften zu realisieren; deren Anteile sollten gewinnbringend vermarktet werden. Vor diesem Hintergrund schlossen sie, vertreten durch ihren gemeinsamen Geschäftsführer, am 1./2.11.2007 einen "Projektrechte- kaufvertrag" mit dem Kläger.

In der Präambel erklärte der Kläger, "alleiniger Inhaber der Rechte für die Netzeinspeisung mit 12,5 MW und der Baugenehmigung sowie Pächter von 30 ha für ca. 13 MW Photovoltaikanlagen" zu sein. Alsdann überließ er den Beklagten "die Rechte und Pflichten" aus dem von ihm geschlossenen Pachtvertrag, der erteilten Baugenehmigung und der Anschlusszusage des Netzbetreibers. Als Preis waren 650.000 EUR (hergeleitet aus 50.000 EUR je MW potentielle Kapazität) vereinbart. Außerdem waren 225.000 EUR zum Ausgleich der Zahlungen, die der Kläger - namentlich in Form von Vorausleistungen - im Hinblick auf den Pachtvertrag erbracht hatte, zu erstatten.

Nach dem Vorbringen des Klägers einigte man sich am 6.3.2008 darauf, das Entgelt kapazitätsbezogen auf 360.000 EUR (ausgerichtet an 9 MW zu je 40.000 EUR) zu ermäßigen. Daran knüpft eine unter dem 1.07.2009 an die Beklagte zu 1. adressierte Schlussrechnung an, die gleichzeitig unstreitige Abschlagszahlungen von 90.000 EUR in Abzug bringt. Der Differenzbetrag von 270.000 EUR ist nebst Zinsen im hiesigen Rechtsstreit eingeklagt worden.

Die Beklagten haben eingewandt, dass sich der Kläger allenfalls an die Beklagte zu 1. halten könne, da die Beklagte zu 2. vereinbarungsgemäß aus dem Vertrag ausgeschieden sei. Außerdem haben sie gerügt, dass nur Stromerzeugungskapazitäten von 8,882 MW hätten geschaffen werden können und zahlreiche bei Vertragsschluss nicht ins Auge gefassten Zusatzkosten entstanden seien. Deshalb sei Einvernehmen hergestellt worden, die Ansprüche des Klägers auf 50 % des bei der Vermarktung der Photovoltaikanlage erzielten Gewinns zu begrenzen und, da schon mehr als das entsprechende Entgelt erbracht worden sei, seien keine weiteren Zahlungen zu leisten. Darüber hinaus sind die Beklagten dem Verlangen des Klägers vorsorglich aufrechnungsweise begegnet, indem sie auf Schadensersatzforderungen verwiesen haben: Die - im Verhältnis zu den Angaben im Kaufvertrag vom 1./2.11.2007 - geringe Kapazität der Photovoltaikanlage habe bei der Vermarktung zu Erlösausfällen von 397.440 EUR geführt, und die Belastung mit unvorhergesehenen Kosten habe 222.607 EUR betragen.

Das LG hat die Beklagten, abgesehen von geringfügigen Abstrichen an der Zinsforderung des Klägers, antragsgemäß verurteilt. Aus seiner Sicht ist deren Verteidigung, die Beklagte zu 2. sei aus dem streitigen Kaufvertrag entlassen worden und im Übrigen habe man sich geeinigt, dass der Kläger keine Ansprüche mehr habe, ohne Substanz gewesen. Der Kläger sei auch nicht ersatzpflichtig, da er lediglich Rechte verkauft habe, deren Umsetzung in das unternehmerische Risiko der Beklagten gefallen sei. Zudem sei dem Umstand, dass die Kapazität der gebauten Photovoltaikanlage hinter den Erwartungen zurückgeblieben sei, durch die vom Kläger konzedierte Kaufpreisreduktion Rechnung getragen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Berufung und erstreben die Abweisung der Klage. Sie halten daran fest, dass es bereits an der grundlegenden Passivlegitimation der Beklagten zu 2. fehle. Des Weiteren verweisen sie erneut auf die finanziellen Auswirkungen, die die - ihrer Meinung nach vom Kläger zu verantwortende - Minderkapazität der Photovoltaikanlage ge...

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