Leitsatz (amtlich)

Bei der sowohl für die Prozessführungsbefugnis als auch für die Aktivlegitimation eines Wettbewerbsverbands maßgeblichen Frage, ob dem Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern des Verletzers angehört, sind auch die Kriterien der Marktbedeutung und des wirtschaftlichen Gewichts der in Betracht kommenden Mitglieder auf dem betreffenden Markt zu berücksichtigen. Dabei kommt Mitgliedsunternehmen mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zu als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops, insbesondere solchen auf Verkaufsplattformen wie eBay (Anschluss OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Mai 2019 - 6 U 58/18 -).

 

Normenkette

UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4a Abs. 2 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 28.06.2019; Aktenzeichen 11 HK O 16/18)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Mainz vom 28. Juni 2019 dahingehend abgeändert, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig - insbesondere statthaft (§ 91a Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO) sowie form- (§ 569 Abs. 2 ZPO) und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO) eingelegt worden - und begründet. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Unrecht der Beklagten auferlegt.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, NJW 2007, 3429, Rdnr. 7, m.w.N.; Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a, Rdnr. 24, m.w.N.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 91a, Rdnr. 28; Götting/Nordemann-Trepper, UWG, 3. Aufl. 2016, Vorbem zu § 12, Rdnr. 32). Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten reicht dabei aus (vgl. BGH, NJW 2005, 2385, 2385; MünchKomm-Schulz, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91a, Rdnr. 52, jew. m.w.N.).

Entscheidungsgrundlage insoweit ist der bisherige Sach- und Streitstand und damit das gesamte Parteivorbringen, welches bis zum Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung eingegangen ist, (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 3 W 66/09 -, juris, Rdnr. 2; OLG Hamm, WRP 1993, 339, 339; Zöller-Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a, Rdnr. 26; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 91a, Rdnr. 29; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 91a, Rdnr. 22) und zwar einschließlich des Vorbringens in dem entsprechenden Schriftsatz selbst (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Ist die zustimmende Erledigungserklärung - wie im Streitfall - mit neuem Tatsachenvortrag verbunden, ist dem Gegner der die Zustimmung erklärenden Partei zudem unbedingt Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme zu geben, (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - 3 W 66/09 -, juris, Rdnr. 2; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, ZPO, 34. Edition, Stand: 1. September 2019, § 91a, Rdnr. 29); die dann selbstverständlich ebenfalls als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist. Dies folgt aus dem Verfassungsrang genießenden Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie - auf der Ebene des einfachen Rechts - aus dem Rechtsgedanken des § 283 ZPO (vgl. OLG Rostock, a.a.O.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen, a.a.O.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits zu Unrecht der Beklagten auferlegt. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im oben dargestellten Sinne entspricht eine den Kläger treffende Kostentragungspflicht billigem Ermessen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte hier nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Unterlassungsklage eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich damit auf den ersten Blick freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (vgl. insoweit den in § 93 ZPO zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken). Sofern der Abgemahnte nämlich - wie hier - kein förmliches Anerkenntnis erklärt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden berechtigt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, kann darin nicht das Anerkenntnis des zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs gesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1252, 1253, Rdnr. 10, m.w.N. - Medizinische Fußpflege; Köhler/Bornkamm/ Feddersen-Bornkamm, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12, Rdnr. 1.157). Der Schuldner kann sich nämlich ohne weiteres auf den Standpunkt stellen, dass sein Verhalten rechtmäßig war, und sich dennoch gleichzeitig unterwerfen, weil er an der Wiederholung der ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge