Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 20.01.2015; Aktenzeichen 1 O 185/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer des LG Mainz - Einzelrichter - vom 20.1.2015 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 330.000 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses der im Jahre 2008 verstorbenen Erblasserin ... [A] und nach Auskunftserteilung auf Zahlung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzung des um die Nachlassverbindlichkeiten bereinigten Nachlasses in Anspruch genommen. Der Gegenstandswert ist in der Klageschrift vorläufig mit 330.000 EUR beziffert worden. Mit Teilanerkenntnis- und Teilendurteil vom 10.3.2011 hat das LG unter teilweiser Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils u.a. zu verurteilen, die Auskünfte durch diverse Urkunden zu belegen. Der Senat hat nach Hinweiserteilung mit Beschluss vom 12.12.2011 gem. § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung gegen das angefochten Urteil zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2015 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Das LG hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Hinweis darauf, dass bereits ausweislich der Klageschrift eine Zahlung von 325.000 EUR erfolgt sei, auf 6.000 EUR festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 13.2.2015 eingegangen Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 3 GKG fristgerecht eingelegt worden.

Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO ist bei Klagen für die Wertberechnung des Streitwerts der Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgebend (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 4 Rz. 2). Aus der Klageschrift ergibt sich, dass bei Angabe des vorläufigen Streitwerts von 330.000 EUR bereits die am 6.5.2010 gezahlten 325.007,96 EUR in Abzug gebracht worden sind. Die Klägerin hat sich eines weiteren Anspruchs i.H.v. 330.000 EUR berühmt.

Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist gem. § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der noch zu beziffernde Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruches zu bewerten ist. § 40 GKG stellt ebenso wie § 4 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt des den Streitgegenstand betreffenden Antrags ab (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.7.2012 - 12 W 32/11, FamRZ 2014, 1664 ff., zitiert nach Juris; OLG Hamm, Beschl. v. 14.3.2014 - I-15 W 136/13, 15 W 136/13, NJW-RR 2014, 781 f. = FamRZ 2014, 516 f.; zitiert nach Juris).

Auf die Beschwerde der Beklagten war der Streitwertbeschluss des LG, wie tenoriert, abzuändern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8306540

NJW 2015, 8

NJW-RR 2015, 832

RVG prof. 2016, 42

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