Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 23.12.2005; Aktenzeichen 5 O 60/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.03.2009; Aktenzeichen XI ZR 456/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 23.12.2005 - 5 O 60/05 im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 8.238,66 EUR nebst 5 % Zinsen seit 22.8.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe einer schriftlichen Erklärung an die Beklagte, dass die Kläger ihren Gesellschaftsanteil an der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR S. F. WGS-Immobilienfonds Nr. 39 abtreten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger, die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 %.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 68.730,87 EUR, der Streitwert erster Instanz auf 76.969,53 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Beteiligung Rückabwicklung der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: der Beklagten) finanzierten Anteile an einer Fondsgesellschaft (WGS-Fonds Nr. 39).

Sie machen geltend, der Darlehensvertrag sei wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrags im Vertragsdokument nichtig und dieser Mangel sei nicht gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt. Es liege ein mit dem Fondsbeitritt verbundenes Geschäft vor, mit der Folge, dass das Gesamtgeschäft ggü. der Beklagten rückabzuwickeln sei. Darüber hinaus könnten sie der Beklagten wegen des Verbundgeschäfts Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen, insbesondere gegen den Fondsinitiator N., die WGS GmbH, die Treuhänderin F. GmbH und T. F. entgegenhalten. Es seien im Prospekt nicht ausgewiesene Innenprovisionen (von weit mehr als 6 %) gezahlt worden. Darüber hinaus habe die Beklagte wohl Kenntnis von der sich bereits im Mai 1996 abzeichnenden Zahlungsunfähigkeit der Mietgarantin gehabt. Und schließlich sei der bei ihnen zu Hause geschlossene Darlehensvertrag infolge des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz rückabzuwickeln. Der Vermittler F. R., der ihre Versicherungen betreue, sei zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt vor dem 2.7.1996 unaufgefordert zu ihnen nach Hause gekommen und habe dort die streitgegenständliche Anlage in groben Zügen erläutert. Am 23.7.1996 habe der Vermittler sie erneut zu Hause aufgesucht und ihnen auf der Grundlage der zuvor erhobenen Finanzdaten erklärt, dass sie drei Anteile des Fonds erwerben könnten und sich der Finanzierungsanteil auf 105.720 DM belaufe. Dazu hätten sie sich entschlossen und noch am 23.7.1996 die Selbstauskunft unterzeichnet. Am 29.7.1996 habe der Vermittler R. ihnen zu Hause den Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt und nach Unterzeichnung wieder mitgenommen.

Die Kläger machen geltend, die Beklagte sei verpflichtet, ihnen die auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen i.H.v. 22.915,75 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Erteilung einer Abtretungserklärung zur Übertragung der Fondsbeteiligung zu erstatten und die zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus beiden Lebensversicherungsverträgen rückabzutreten. Ferner sei festzustellen, dass die Beklagte keine weiteren Rechte mehr aus dem Darlehensvertrag gegen sie herleiten könne.

Die Beklagte hält das Rückabwicklungsbegehren für unbegründet und beruft sich ferner auf Verjährung. Der Vertrag könne nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haustürsituation und deren Kausalität für den Abschluss des Darlehensvertrags würden bestritten. Es entziehe sich der Kenntnis der Beklagten, ob Verhandlungen zu Hause geführt worden seien. Zwischen ihr und dem von der WGS eingeschalteten Vermittlungsunternehmen bestünde kein Geschäftskontakt, daher seien Auskünfte über Einzelheiten der Vermittlung für sie nicht erhältlich. Der Mangel der fehlenden Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag sei durch Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin geheilt. Schadensersatzansprüche könnten ihr nicht entgegengehalten werden. Ein verbundenes Geschäft liege nicht vor. Richtig sei zwar, dass die Beklagte der WGS Muster von Darlehensverträgen zur Verfügung gestellt habe, sie habe sich der Vertriebsmitarbeiter aber nur als Boten bedient. Die Prüfung der Bonität der von der Beklagten finanzierten Zeichner sei ausschließlich anhand der eingereichten schriftlichen Unterlagen erfolgt. Die Zahlungen weiterer Provisionen würden bestritten, Prospekthaftungsansprüche seien im Übrigen verjährt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und des w...

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