Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 17.08.1993; Aktenzeichen 1 O 12/93)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 17. August 1993 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer übersteigt 60.000 DM nicht.

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend den geltend gemachten Maklerlohn nicht zugesprochen, weil der Kläger den Anspruch nach § 654 BGB verwirkt hat. Deshalb bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob das vom Kläger vermittelte Kreditgeschäft und der sich daraus ergebende Maklerlohnanspruch nach anderen Vorschriften unwirksam war.

Der Kläger war für die Beklagten als Vermittlungsmakler tätig und hatte ihnen ein Darlehen der Deutschen Bank über 84.000 DM und einen Zwischenkredit von 230.000 DM für einen Hauskauf vermittelt; die über einen Bausparvertrag und eine Tilgungslebensversicherung abbezahlt werden sollten. Dem Kläger sollte hierfür ein zunächst gestundeter Maklerlohnanspruch von 9.450 DM zustehen, der erlassen sein sollte, wenn die dem Kläger aus diesen Tilgungsverträgen zustehende Provision nach Ablauf der Stornohaftungszeit nicht rückbelastet werde. Dabei verschwieg der Kläger den Beklagten, daß er von der Deutschen Bank darüber hinaus eine Prämie von 1.570 DM für den Abschluß der Darlehnsverträge erhielt. Mit der verschwiegenen Annahme der Provision durch die Darlehensgeberin ist der Kläger dem Inhalt des mit den Beklagten geschlossenen Vermittlungsvertrages zuwider für den andren Teil des Darlehensgeschäfts tätig geworden, so daß der Anspruch auf Maklerlohn nach § 654 BGB ausgeschlossen ist.

Zwischen dem Makler und dem Auftraggeber besteht ein besonderes Treueverhältnis mit dem Inhalt, daß der Makler verpflichtet ist, im Rahmen des Zumutbaren das Interesse des Auftraggebers zu wahren. Diese Treuepflicht ist umso strenger, je enger das Vertrauensverhältnis ist. Sie hängt auch von der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts und der (Un-)Erfahrenheit des Auftraggebers ab (Thomas in Palandt, BGB 53. Aufl. § 654 Rdn. 3 m. N.). Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, daß die Bestimmung des § 654 BGB Strafcharakter habe und den Makler bei Verlust seiner Vergütung dazu anhalten solle, die ihm gegenüber dem Auftraggeber obliegende Treuepflicht zu wahren. Deshalb bemesse sich das Gewicht der dem Makler vorzuwerfendenen Pflichtverletzung nicht so sehr nach der objektiven Seite, nämlich dem Ausmaß der Folgen des Verstoßes oder der vertragsmäßigen Bedeutung der konkret verletzten Verpflichtung. Vielmehr sei immer und in erster Linie der subjektive Tatbestand der Treuepflichtverletzung hervorgehoben worden. Schon das Reichsgericht habe die in diesem Zusammenhang aufschlußreiche Formel geprägt, der Makler habe sich seines Lohnes „unwürdig” erwiesen. Das sei nach der Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn der Makler seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt habe, nicht aber immer schon dann, wenn er grob fahrlässig irgendeine den Auftraggeber schädigende Pflichtverletzung begangen habe (BGH LM § 654 BGB Nr. 12 = NJW 1981, 2297; NJW-RR 1992, 110).

Nach diesen Grundsätzen verstieß die vom Kläger vorsätzlich verschwiegene Annahme einer Provision auch von der Darlehensgeberin gegen die Treuepflicht des Klägers. Die Beklagten hatten sich als unerfahren auf dem Gebiet der Baufinanzierung, an den Kläger als besonders fachkundig gewandt; das bedeutete, daß der Kläger den Beklagten zu einer vorbehaltlosen Aufklärung über alle Umstände verpflichtet war, die ihren Entschluß, bestimmte Finanzierungsformen zu akzeptieren, beeinflussen konnte.

Aus dem Umstand, daß bei Abschluß und Bedienung der Lebensversicherung (en) und Bausparverträge durch die Beklagten der vereinbarte – und gestundete – Provisionsanspruch erlassen werden sollte, konnte für die Beklagten zwar kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger in diesem Fall über die Provision aus der Lebensversicherung oder dem Bausparvertrag sein Entgelt erhalten würde und in diesem Umfang auch für die Lebensversicherung und die Bausparkasse tätig wurde.

Jedoch verstieß die Annahme des Entgeltes durch die finanzierende Bank ohne Offenbarung gegenüber den Beklagten gegen die Verpflichtung des Klägers zur einseitigen Interessenwahrung der Beklagten, weil die Inanspruchnahme eines Kreditvermittlers vom Kunden gerade gewählt wird, um eine neutrale Beratung und einen Kredit möglichst günstig für den Kunden zu erhalten. Dies setzt ein gewisses Vertrauen in den Kreditvermittler voraus, daß dieser aufgrund seiner Marktübersicht und lediglich im Kundeninteresse tätig wird. Damit läßt sich nicht in Einklang bringen, daß der Makler auch von der Gegenseite ohne dies zu o...

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