Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückabwicklung

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 13.08.1999; Aktenzeichen 8 O 296/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13.08.1999 – 8 O 296/98 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft eines im Inland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, daß dieser gegen ihn sowie Frau Elke M. aus zwei Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen.

Mit notarieller Urkunde vom 21.12.1993 (Anlage B 1) boten der Kläger und Frau M. der Firma HE. Bautreuhand GmbH (im folgenden Firma HE.) den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages an. Sie erteilten der Firma HE. u.a. eine umfassende Vollmacht, die nur aus wichtigem Grund widerrufen werden konnte. Das Angebot bezog sich auf den Erwerb einer Eigentums das von der Firma H. Konzept Immobilien Planungs- und Marketing GmbH (im folgenden Firma H.) initiiert worden war. Mit notarieller Erklärung vom 29.12.1993 (Anlage B 2) hat die Firma HE. das Angebot angenommen.

Die Firma HE. schloß namens des Klägers und Frau M. mit der Beklagten unter dem Datum des 27.12.1993 zwei Darlehensverträge über 143.500,00 DM und 46.500,00 DM (Anlagen K 3 und 4). Die Finanzierung sollte unter Einbeziehung einer Kapitallebensversicherung durchgeführt werden, wobei die Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Beklagte abgetreten wurden (Anlagen K 5 und 6). Der Kläger verfügte seinerzeit über ein Jahresbruttoeinkommen von 40.914,00 DM (Anlage K 9). Das Einkommen von Frau M. betrug ca. 30.000,00 DM (Anlagen B 5, K 12 und 13). Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.01.1994 (Anlage K 1) schlossen der Kläger und Frau M., vertreten durch die Firma HEW, mit der Firma K. Bau- und Immobilien Vertriebsgesellschaft mbH (im folgenden Firma K.) einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung Nr. 4 in der Wohnungseigentumsanlage J. 2–6 in M. S.. Der Kaufpreis betrug 143.424,00 DM, wobei der Kläger und Frau M. Miteigentum zu 1/2 erwarben. Die Größe der Wohnung betrug 24,55 m².

Die Beklagte hatte das Gesamtobjekt mit 92 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit für die Bauträgerin und Verkäuferin finanziert. Zu ihren Gunsten waren Grundschulden über 3,5 und 5 Millionen DM an dem Grundstück eingetragen. Die Firma K. hatte die ihr zustehenden Ansprüche gegen die Käufer an die Beklagte sicherungsweise abgetreten. Die Beklagte war auch finanzierende Bank der Firma H..

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Wohnungsgröße während des Baus auf nunmehr 19,26 m² reduziert. Mit Schreiben der Beklagten vom 24.11.1995 (Anlage K 7) wurde eine entsprechende Darlehensanpassung auf 112.520,00 DM bzw. 43.141,00 DM vorgenommen.

Am 27.11.1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma K. eröffnet. Die als Mietgarant vorgesehene Firma M. GmbH fiel ebenfalls im Dezember 1996 in Konkurs.

Mit Erklärung vom 28.02.1998 (Anlage K 10) hat Frau M. sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege des Schadensersatzes aus culpa in contrahendo wegen unterlassener Aufklärung und Fehlberatung in Anspruch. Er stützt die Klage ferner auf die Rechtsgrundsätze des Einwendungsdurchgriffs nach Widerruf bzw. Nichtigkeit des Kaufvertrages. Er hat vorgetragen:

Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß die garantierte Miete über der örtlich erzielbaren Miete gelegen habe. Die Beklagte sei insbesondere dazu verpflichtet gewesen, den Abschluß des Darlehensvertrages mit ihm abzulehnen.

Denn die Beklagte habe Kenntnis von der Vermögenslosigkeit der Initiatorengruppe gehabt, die von ihr abhängig gewesen sei. Die Beklagte habe insbesondere auch Kenntnis davon gehabt, daß das Steuersparmodell aufgrund der Einkommensverhältnisse des Klägers ihm nicht genutzt, sondern vielmehr geschadet habe. Insoweit habe die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzt. Eine Pflichtverletzung liege auch darin, daß sie den Kläger nicht darüber unterrichtet habe, daß es sich um ein unrentables Objekt gehandelt habe.

Die Aufklärungspflicht der Beklagten ergebe sich insbesondere aus ihrer Doppelstellung. Sie habe sich in einem unauflösbaren Interessenkonflikt befunden, da sie mit der Firma H. ständig zusammengearbeitet und dieser die Erfüllung der eigentlich der Beklagten obliegenden Aufgaben übertragen habe.

Die Beklagte habe es ferner unterlassen, den Kläger und Frau M. darauf hinzuweisen, daß die vorgesehenen Mieten nach Ablauf von 5 Jahren keinesfalls hätten erzielt werden können. Auch sei der Kaufpreis für die Eigentumswohnung bei weitem überhöht gewesen.

Der Beklagten fal...

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