Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 16.04.2003; Aktenzeichen 15 O 68/01 KfH IV)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe v. 16.4.2003 - 15 O 68/01 KfH IV - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.019,26 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal 9,42 %, seit dem 18.5.2001.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung im Urteil des LG.

3. Die Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; diese trägt die Beklagte selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des LG Bezug genommen mit folgenden Ergänzungen:

Die Streitverkündete hat den Transport der Sendung wie folgt konkretisiert: Das Paket sei im Umschlaglager S. auf den Philippinen in einen Luftfrachtcontainer verbracht worden. Der Container sei verschlossen worden und mit einem Flugzeug zur Station in T. der Streitverkündeten transportiert worden. Beim Öffnen des Luftfrachtcontainers in T. sei die Sendung nicht mehr im Container vorhanden gewesen. In der fraglichen Zeitspanne des Transports des Luftfrachtcontainers von S. nach T. hätten keine Unbefugten Zugang zum Container gehabt. Der Container bleibe normalerweise auf diesem Weg zwischen S. und T. verschlossen.

Das LG hat die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt. Das LG hat ausgeführt, die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich teilweise aus eigenem Recht, teilweise aus der Rückabtretung der X.-Versicherungsgesellschaft. Inhalt und Wert der in Verlust geratenen Sendung seien nachgewiesen durch die vorgelegten Unterlagen und die Angaben der Zeugin Frau Y. Die Beklagte habe gem. Art. 18 Abs. 1 WA 1955 den vollen Wert der in Verlust geratenen Schmuckwaren zu ersetzen. Auf eine Haftungsbegrenzung gem. Art. 22 Abs. 2 WA 1955 könne sich die Beklagte gem. Art. 25 WA 1955 nicht berufen, da der Schaden des Klägers durch ein vorsätzliches Handeln eines der "Leute" der Beklagten verursacht worden sei. Aus dem Sachvortrag der Streitverkündeten sei zwingend zu folgern, dass ein Mitarbeiter oder Subunternehmer der Streitverkündeten das Schmuck-Paket entwendet habe. Unter den gegebenen Umständen scheide jede andere Schadensursache aus.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Streitverkündeten. Sie greift die Ausführungen des LG zur qualifizierten Haftung der Beklagten an. Die Schlussfolgerung des LG, das Schmuckpaket müsse von einem Mitarbeiter entwendet worden sein, sei unzulässig. Die Beklagte habe ausreichend dargelegt, dass sie durch eine entsprechende Transportorganisation (Sicherheitsvorkehrungen und Schnittstellenkontrollen) alles Erdenkliche getan habe, um Schadensfälle zu vermeiden.

Die Streitverkündete beantragt, das am 16.4.2003 verkündete Urteil des LG Karlsruhe - 15 O 68/01 KfH IV -, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des LG. Wenn man den Sachvortrag der Streitverkündeten als richtig unterstelle, scheide - entsprechend den Feststellungen des LG - jede andere Möglichkeit als ein Diebstahl eines Mitarbeiters der Streitverkündeten als Schadensursache aus. Fürsorglich bestreitet der Kläger die Darstellung der Beklagten zu ihrer Transportorganisation. Außerdem seien die Darlegungen der Beklagten zu Organisation und Ablauf des Transports teilweise unzureichend.

Die Beklagte tritt der Berufung der Streitverkündeten nicht entgegen; sie stellt jedoch keinen Antrag.

II. Die zulässige Berufung, die die Streitverkündete im Namen der Beklagten eingelegt hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. 2005, vor § 511 ZPO Rz. 24), ist lediglich wegen der Zinsen in geringem Umfang begründet. Wegen der Hauptforderung ist die Berufung unbegründet. Zu Recht hat das LG die Beklagte zum Schadensersatz i.H.v. 51.019,26 EUR verurteilt.

1. Die Haftung der Beklagten beruht auf Art. 18 Abs. 1 WA 1955. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Haftungsregelungen des Warschauer Abkommens von 1955 liegen vor. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist ein Vertrag i.S.v. Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 WA 1955 zustande gekommen über eine internationale Beförderung durch Luftfahrzeuge von Deutschland nach Japan. Beide Länder gehören zu den Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens von 1955 (vgl. Koller, Transport, 5. Aufl. 2004, Art. 1 WA 1955 Rz. 11). Es handelt sich um einen Vertrag zu festen Kosten, der den Normen des Warschauer Abkommens unterworfen ist (vgl. Koller, Transport, 5. Aufl. 2004, Art. 1 WA 1955, Rz. 4). Die Beklagte ist Luftfrachtführerin ...

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