Leitsatz (amtlich)

Macht der Versicherte bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ggü. dem Versicherer erst zu einem Zeitpunkt geltend, in dem die Berufsunfähigkeit bereits wieder entfallen war, setzt die Leistungsablehnung des Versicherers, der kein Anerkenntnis nach § 5 BUZ abgegeben hat, für den Zeitraum nach Wegfall der Berufsunfähigkeit nicht die Einhaltung der Förmlichkeiten des Nachprüfungsverfahrens gem. § 7 BUZ voraus.

 

Normenkette

BUZ §§ 2, 5, 7

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 22.03.2006; Aktenzeichen 10 O 65/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 22.3.2006 - 10 O 65/04 - wird zurückgewiesen, soweit mit der Klage Ansprüche auf Rentenzahlung und auf Beitragserstattung, hilfsweise Schadensersatz für die Zeit ab dem 1.7.2002 geltend gemacht werden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.

Zwischen den Parteien besteht gemäß dem Versicherungsschein vom 9.8.1996 (Anlage K 1) eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz. Versichert ist bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 %. Die Leistungszeit für Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung endet am 1.8.2009. Der Kläger hat das Versicherungsverhältnis zum 31.8.2003 gekündigt.

§ 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (Anlage K 2) lautet auszugsweise:

"1. Vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn und solange die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung und aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

2. Vollständige Berufsunfähigkeit einer versicherten Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, liegt auch vor, wenn und solange sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf auszuüben, es sei denn, sie übt eine andere, ihrer besherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit aus oder sie könnte eine solche Tätigkeit nach zumutbarer Umorganisation des Arbeitsplatzes ausüben.

3. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich mindestens sechs Monate erfüllt sind.

4. Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung und aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.

5. Ist eine versicherte Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit, es sei denn, sie übt eine andere, ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit aus oder sie könnte eine solche Tätigkeit nach zumutbarer Umorganisation des Arbeitsplatzes ausüben."

Der 1944 geborene Kläger war zuletzt als Verwaltungsleiter angestellt mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche bei 5-Tage-Woche. Am 16.9.2001 erlitt der Kläger eine akute Kniegelenkseinklemmung, deretwegen er sich am 17.9.2001 einer Operation mit subtotaler Außenmeniskusresektion unterzog. Im weiteren Verlauf kam es zu Komplikationen in Form einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung (Streckdefizit) mit Schwellneigung. Vom 21.11.2001 bis 24.12.2001 befand sich der Kläger in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Die Entlassung am 17.1.2002 erfolgte "zunächst noch arbeitsunfähig", wobei "voraussichtlich Mitte Januar 2002" mit "vollschichtiger Leistungsfähigkeit" des Klägers zu rechnen sei. Vom 16.9.2001 bis 31.3.2002 war der Kläger krankgeschrieben; am 1.4.2002 endete das Arbeitsverhältnis. In der weiteren ärztlichen Behandlung wurde eine Reflexdystrophie des rechten Kniegelenks mit muskulärer Atrophie diagnostiziert. Von Februar bis Juni 2006 besserte sich der Zustand des Kniegelenks langsam. Am 12.6.2002 wurde ein deutlicher Rückgang der Kapselschwellung und eine Verbesserung der Muskulatur festgestellt, am 12.9.2002 Reizlosigkeit des Gelenks bei freier Beweglichkeit bis 120 Grad, noch leichtem chronopathischen Crepitieren und Verbesserung des Muskelstatu...

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