Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.03.2002; Aktenzeichen II ZR 103/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 18.8.2000 – 7 O 114/00 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.d.H. leistet.

Bankbürgschaft wird als Sicherheit jeweils zugelassen.

4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Einzelhandelsmarkt u.a. für Elektrogeräte. Die Klägerin betreibt einen Elektromarkt in Bad D. Im Auftrag der Beklagten 1), die beabsichtigte eine solche Verkaufsstätte in Schwenningen zu eröffnen, rief eine Mitarbeiterin am 11.11.1999 zwischen 20.00 Uhr und 21.30 Uhr vier leitende Mitarbeiter der Klägerin jeweils zu Hause an und unterbreitete ihnen Stellenangebote für den neu zu eröffnenden Markt. Die Angesprochenen hatten sich zuvor bei der Beklagten weder beworben noch sonst ein Interesse an den zu vergebenden Arbeitsstellen bekundet. Bei dieser Kontaktaufnahme bewendete es. Die angerufenen Mitarbeiter der Klägerin lehnten das Angebot jeweils ab.

Die Klägerin erblickt in dem beanstandeten Verhalten einen Wettbewerbsverstoß und nimmt die Beklagten 1) und deren (frühere) Geschäftsführer, die Beklagten 2) und 3), auf Unterlassung, Schadensersatz sowie auf Auskunft in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten wird unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu Privatpersonen unaufgefordert und ohne deren Einverständnis telefonischen Kontakt aufzunehmen bzw. aufnehmen zu lassen, um ein Arbeitsverhältnis anzubahnen;

2. es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter 1. geschilderten Wettbewerbshandlungen entstanden ist oder noch entsteht;

3. die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gem. Ziff. 1 begangen haben.

Die Beklagten haben zu ihrer Rechtsverteidigung ausgeführt, die Telefonanrufe seien nicht als unzulässige Eingriffe in die Individualsphäre der Adressaten und damit nicht als unlauteres Verhalten zu qualifizieren. Diese Form der Kontaktaufnahme müsse im Rechtsverkehr erlaubt sein und bleiben.

Das LG hat die telefonischen Stellenangebote als anstößig qualifiziert und die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat hierfür auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur telefonischen Kundenwerbung im Privatbereich abgestellt. Zwar stelle diese Art der Werbung keinen Kundenfang im eigentlichen Sinne dar, sie erscheine aber gleichwohl ebenso als unlauter, weil die Individualsphäre der Werbeadressaten in gleicher Weise beeinträchtigt werde. Keine Rolle spiele hierbei, ob das angestrebte gewerbliche Austauschverhältnis die Angebots- oder Nachfrageseite betreffe. Das stelle nur eine Frage des Standpunkts dar, von dem aus der Vorgang betrachtet werde. Eine Rechtfertigung für den unerbetenen Anruf sei nicht gegeben.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese stellen heraus, dass die Kontaktaufnahme im privaten Bereich der Adressaten erfolgte, was die Klägerin allein beanstande. Eine Werbemaßnahme sei darin nicht zu erkennen. Im Übrigen beziehen sich die Beklagten insbesondere auf die Senatsentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 15/00. Die Beklagten 2) und 3) seien inzwischen als Geschäftsführer abgelöst worden und seien schon deshalb nicht mehr passiv legitimiert.

Die Beklagten beantragen, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil im wesentlichen unter Bezugnahme und Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens.

Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Senat vermag in dem beanstandeten Verhalten der Mitarbeiterin der Beklagten 1) unter keinem Gesichtspunkt einen Rechtsverstoß zu erkennen, insbesondere liegt ein Wettbewerbsverstoß nach §§ 1, 13 Abs. 4 UWG nicht vor.

1. Grundsätzlich stellt das Abwerben (Ausspannen) von Beschäftigten eines Konkurrenten in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ein zulässiges Mittel im Konkurrenzkampf dar (BGH NJW 1961, 1308 [1309] – Spritzguss Maschine; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG Rz. 583, 585, 586; Piper, WRP 1990, 643 [647]). Die darin liegende Handlungsfreiheit gehört zum Bestandteil der freien Wirtschaftsordnung. Anderenfalls würde nicht nur der Wettbewerb selbst eingeschränkt, sondern auf der anderen Seite auch die berufliche Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer übermäßig behindert.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb wird daher erst ...

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