Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 17.10.2013; Aktenzeichen 3 O 53/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 17.10.2013 (Az. 3 O 53/13) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, die Klägerin in der Öffentlichkeit als "Kriminelle" zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 13 im Mitschnitt vorgelegten, am 11.10.2012 in der Sendung "SWR 1-Leute" zwischen 10.00 und 12.00 Uhr ausgestrahlten Rundfunkinterview und in dem als Anlage K 3 vorgelegten Interview der Zeitung "Die Weltwoche", Ausgabe 24/2011.

2. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin will (soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung) dem Beklagten untersagen lassen, sie in der Öffentlichkeit als "Kriminelle" zu bezeichnen.

Die Klägerin ist als Moderatorin bei einem Radiosender tätig. Der Beklagte ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Einer breiten Öffentlichkeit ist er durch die Wettervorhersage in Sendungen der ARD bekannt.

Die Klägerin hat im Februar 2010 gegen den Beklagten, mit dem sie zuvor mehrere Jahre lang liiert war, Strafanzeige wegen schwerer Vergewaltigung erstattet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Beklagte am 20.3.2010 vorläufig festgenommen und befand sich vom 21.03. bis zum 29.07.2010 in Untersuchungshaft. Die von großer Medienaufmerksamkeit begleitete Hauptverhandlung dauerte über 44 Verhandlungstage von Anfang September 2010 bis Ende Mai 2011. Während der Phase der Ermittlungen und der Hauptverhandlung wurde der Vor- und Zuname der Klägerin in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt gegeben. Dieser gelang es auch weitgehend, ihr äußeres Erscheinungsbild vor den Medien zu verbergen.

Durch das Urteil des LG Mannheim vom 31.05.2011 wurde der Beklagte von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen freigesprochen. Das inzwischen rechtskräftige Urteil (Anlage K 6) benennt Umstände, die aus Sicht der Strafkammer als Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Tatvorwurfs gedeutet werden konnten, legt aber auch eingehend dar, dass aus diesen Umständen keine für eine Verurteilung ausreichende Gewissheit gewonnen werden konnte. Insbesondere hätten Zweifel an der Zuverlässigkeit der von der Klägerin (dortigen Nebenklägerin) gemachten Angaben nicht ausgeräumt werden können, unter anderem weil diese über mehrere polizeiliche Vernehmungen hinweg und auch ihren Eltern und ihrem Therapeuten gegenüber zur verfahrensgegenständlichen Vorgeschichte bzw. zum Randgeschehen nachweislich falsche Angaben gemacht habe, die sie erst unter dem ganz erheblichen Befragungsdruck der Staatsanwaltschaft eingeräumt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 6 Bezug genommen.

Nach der Urteilsverkündung durch die Strafkammer gab der Beklagte am 9.6.2011 der Wochenzeitung "..." ein ausführliches Interview (Anlage K 2). Darin äußert sich der Beklagte im Zusammenhang mit Fragen nach seinem Privatleben wie folgt:

Ich habe Fehler gemacht. Ich habe Frauen belogen und ihnen Räubergeschichten erzählt. Und ich bin nicht stolz drauf. Aber dass ich deswegen nicht mehr alle auf dem Zaun habe, glaube ich nicht. Ich habe - ohne mich exkulpieren zu wollen - auch schon gröbere Lügen gehört als meine. Ich weiß, ich habe mich mies benommen. Ich habe Menschen verarscht. Es gibt keine Entschuldigung dafür. Aber das, was die Nebenklägerin [Anm.: die Beklagte] mit mir gemacht hat, als sie sich den Vorwurf der Vergewaltigung ausdachte - das ist keine Verarsche. Das ist kriminell. Dafür gibt es keine Rechtfertigung.

In einem am 16.6.2011 veröffentlichten Interview in der in der Schweiz erscheinenden Publikation "Die Weltwoche" äußert sich der Beklagte umfangreich zu seinem Prozess und den Aussagen der Beklagten, die er auch namentlich benennt (Anlage K 3). Auf die Frage, wie er die Berichterstatterrolle der Journalistin A. S. beurteile, antwortet der Beklagte:

Ich muss hier meinen Verteidiger S. zitieren: "Sie kämpft verzweifelt dagegen an, in die Rubrik 'Was macht eigentlich A. S.' zu kommen." Sie ist eine böse alte Frau geworden, es passiert gelegentlich bei Menschen, dass sie im Alter böse oder noch böser werden. Ich habe Mitleid, andererseits ärgert es mich, dass sie den Frauen schadet. Wenn die selbsternannte Oberfeministin eine offenkundige Falschbeschuldigerin derart hochschreibt, und das merken die Leute, wird jede Frau, die wirklich vergewaltigt wurde, gegen unberechtigtes Misstrauen ankämpfen müssen. S. hat aus der Klägerin eine Ikone der Lüge gemacht und sich selbst zur Schutzheiligen einer K...

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