Normenkette

BGB §§ 242, 260f, 666, 2050 ff., § 2050

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 05.02.2018; Aktenzeichen 7 O 81/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe 05. Februar 2018 - 7 O 81/17 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, vor dem zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie über die ihr vom Erblasser H., geb. am 07.10.1934, verstorben am 06.03.2016, zu Lebzeiten zugewandten Vorempfänge, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff. BGB begründen können, mit Schreiben des Rechtsanwalts R. vom 05.07.2016 und Schreiben der Rechtsanwälte S. vom 29.08.2016 und 20.09.2016 sowie gemäß Schriftsätzen derselben in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Karlsruhe - 7 O 81/17 - vom 08.06.2017 und 23.11.2017 und Erklärungen gemäß Sitzungsniederschrift des Landgerichts Karlsruhe vom 24.11.2017 - 7 O 81/17 alle ihr möglichen Auskünfte nach bestem Wissen so vollständig gemacht hat, wie sie dazu im Stande war.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen sowie die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines von ihr zunächst klageweise verfolgten Auskunftsbegehrens in der Hauptsache erledigt hat.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr zuletzt verfolgtes Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2018 (II 101 f.).

II. A. Die Berufung ist zulässig.

Die erforderliche Beschwer der Klägerin ist gegeben.

1. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung ist, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt wird, regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren (BGH, MDR 2018, 767 f., Tz. 9 f. m.w.N., juris).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt die Beschwer der Klägerin hier über 600,00 EUR. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 23.03.2017, S. 11 ff. (I 21 ff.) näher dargelegt, dass die Klägerin aus dem Nachlass mindestens 61.653,00 EUR erhalten müsse, eine exakte Bezifferung allerdings derzeit nicht möglich sei, da noch nicht sämtliche Angaben vorhanden seien.

B. Die Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt, da sie als Miterbin gemäß § 2039 S. 1 BGB zum Nachlass gehörende Ansprüche und damit auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche auf Auskunft bzw. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in gesetzlicher Prozessstandschaft in eigenem Namen für die Erben gemeinschaft klageweise geltend machen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zugleich Miterbe ist (OLG München, ErbR 2018, 163 ff., juris Tz. 31 BGH, NJW 2016, 2652 ff., Tz., juris).

Die Klage ist allerdings nur teilweise begründet.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin gemäß §§ 2057 S.2, 260, 261 BGB einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im tenorierten Umfang.

a) Das Landgericht hat verfahrensfehlerhaft ohne den gemäß § 139 ZPO gebotenen Hinweis, dass seiner Auffassung nach der Klageantrag insoweit zu einschränkend war, die Klage abgewiesen. Aus der Sitzungsniederschrift vom 24.1...

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