Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 09.08.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2009; Aktenzeichen III ZR 21/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Freiburg vom 9.8.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.499,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.9.2006 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt 1/3, der Kläger trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird hinsichtlich des Anspruchgrundes einschließlich des Mitverschuldenseinwandes zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um die Haftung des Beklagten als Versicherungsmakler.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Freiburg vom 9.8.2007 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist, dass der Kläger nach dem Motorradunfall vom 4.8.2002 die Hilfe des Beklagten hinsichtlich seiner verschiedenen Versicherungen in Anspruch nahm und der Beklagte den Kläger dementsprechend bei der Geltendmachung der Versicherungsansprüche unterstützte. Keiner der behandelnden Ärzte hat innerhalb von einem Jahr bzw. 15 Monaten nach dem Unfall eine schriftliche Erklärung über eine unfallbedingte Invalidität des Klägers abgegeben.

Das LG hat die Klage abgewiesen; hinsichtlich der rechtlichen Begründung wird auf das Urteil des LG Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger macht geltend, spätestens Anfang Juni 2003 sei zur Gewissheit geworden, dass er das verletzte Bein nie wieder vollständig werde belasten können. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei Teilinvalidität eingetreten. Der Beklagte habe ihm nicht nur die Unfallversicherung vermittelt, sondern habe ihm auch bei der Schadensregulierung zur Seite gestanden. Daher habe der Beklagte ggü. dem Kläger auch die Verpflichtung übernommen, ihn bei der weiteren Schadensregulierung zu unterstützen. Deshalb hätte der Beklagte den Kläger auch auf die Ausschlussfrist des § 7 AUB hinweisen müssen. Die Angaben der Zeugin Barbara Zimmermann seien in vollem Umfang glaubwürdig. Sie habe den Beklagten insbesondere laufend telefonisch über den Stand der Genesung des Klägers unterrichtet.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Freiburg vom 9.8.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 35.712,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Seine Verpflichtung als Versicherungsmakler erfasse im Streitfall nicht die selbständige Vertragsverwaltung und -überwachung. Insbesondere habe er nicht die Abwicklung des Schadensfalles übernommen. Für eine Haftung genüge es nicht, dass er dem Kläger bei der Schadensmeldung geholfen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die spätere Teilinvalidität nicht absehbar gewesen. Erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 7 AUB habe der Beklagte von der Teilinvalidität erfahren. Die Beweiswürdigung des LG sei nicht zu beanstanden. Daher stehe nicht fest, dass der Beklagte vor Ablauf der Ausschlussfrist von einer Teilinvalidität des Klägers erfahren habe.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und durch Vernehmung der Zeugin Barbara Zimmermann. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 15.9.2008 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2008 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

1. Der Beklagte haftet dem Kläger aufgrund einer Nebenpflichtverletzung des zwischen ihnen bestehenden Versicherungsmaklervertrags (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass § 7 AUB eine Ausschlussfrist für Ansprüche aus einer Unfallversicherung vorsieht.

a) Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinen Kunden auch nach Abschluss eines vermittelten Versicherungsvertrags weiter zu betreuen. Diese Betreuungspflicht betrifft zum einen die Frage, ob die Versicherungen weiterhin angemessen sind. Zum anderen hat der Versicherungsmakler auf Veränderungen zu reagieren, die den Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist ein Versicherungsmakler im Schadensfall verpflichtet, den Versicherungsnehmer, der die Dienste des Versicherungsmaklers bei der Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch nimmt, zu unterstützen (Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. 1961, Vor. §§ 43-48 Rz. 61; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 5 Rz. 258; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.10.1990 - 7 U 242/88, mitgeteilt in VW 1993, 1397; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 39...

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