Normenkette

BGB §§ 281, 989-990

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 03.09.2014; Aktenzeichen 4 O 35/14)

BGH (Aktenzeichen V ZR 89/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.03.2016; Aktenzeichen V ZR 89/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 3.9.2014 - 4 O 35/14, wird zurückzuweisen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, nachdem die Beklagte die Herausgabe von Videogerätesystemen verweigerte.

Die Beklagte hat die streitgegenständlichen 15 Videosysteme an den auf S. 3 der Klageschrift genannten Aufstellungsorten zwischen D. und L. in Besitz. Sie gehörten der zwischenzeitlich insolventen Firma C. GmbH. Diese Firma hatte sie aufgrund eines zum 30.9.2011 gekündigten Kooperationsvertrags neben zahlreichen weiteren Geräten bei Mitgliedern ihres Vertragspartners E. zu denen die Beklagte gehört, aufgestellt.

Die Klägerin hat behauptet, Frau B. habe diese Gerätesysteme von der C. GmbH gekauft und übereignet erhalten. Sie, die Klägerin, habe sie wiederum von Frau B. gekauft und übereignet erhalten. Da die Beklagte die Herausgabe der streitgegenständlichen Gerätesysteme verweigert habe, hätten sie nicht im Jahr 2013 für EUR 500 je System an die Firma B. GmbH & Co KG verkauft werden können.

Das LG, auf dessen Urteil verwiesen wird (§ 540 ZPO), hat die auf entgangenen Gewinn i.H.v. EUR 7.500 (15 Gerätesysteme x EUR 500) gerichtete Klage abgewiesen. Es sah es nicht als erwiesen an, dass die Klägerin Eigentümerin der streitgegenständlichen Geräte geworden war.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Verurteilungsinteresse weiter, während die Beklagte das angefochtene Urteil verteidigt.

Für das weitere Berufungsvorbringen wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen, für die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf die Sitzungsniederschrift vom 11.3.2015 (II 99).

B. Die Berufung bleibt erfolglos, weil das LG die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den verlangten Schadensersatz.

I. Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 990, 989 BGB ist nicht gegeben.

1. Der Senat geht davon aus, dass der Klägerin ein Eigentümerherausgabeanspruch i.S.d. § 985 BGB gegen die Beklagte zusteht.

a) Die Klägerin ist Eigentümerin der Gerätesysteme geworden.

aa) Die Firma C. GmbH hat ihr Eigentum an den Geräten auf Frau B. übertragen.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass das unstreitig bei der C. GmbH bestehende Eigentum an den streitgegenständlichen Gerätesystemen auf Frau B. übertragen wurde. Der Kaufvertrag vom 10.10.2009 (Anl. K 3) bestimmt, dass Frau B. von den 900 vom Insolvenzverwalter Dr. M. und den 225 von der NT Aceros gebraucht gekauften Geräte die 614 Gerätesysteme, die nicht an unter Ziff. 1 des Vertrages aufgezählte Dritte veräußert wurden, kauft. Hierbei war den Kaufvertragsparteien bewusst, dass ein Teil dieser Gerätesysteme an den Aufstellungsorten nicht mehr auffindbar war. Es wurde daher vereinbart, dass eine Bestandsaufnahme der Gerätesysteme in 2010 erfolgen sollte.

Der Kaufvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung über die Übereignung dieser Gerätesysteme, so dass weder die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 BGB) noch eine die Übergabe ersetzende Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommen sind. Die Übereignung ist aber zeitlich unabhängig, bedarf in beiden Bestandteilen keiner Form und kann daher auch konkludent erfolgen.

(1) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Einigung über den Eigentumsübergang nicht schon aus dem Kaufvertrag vom 10.10.2009 ergibt. Sie ergibt sich zumindest aus der Aufstellung von Bestandslisten, in denen die noch vorhandenen Geräte und ihr Standort aufgenommen wurden und bestimmte Geräte dann mit dem Namen von Frau B. als neuer Eigentümerin gekennzeichnet wurden sowie der einvernehmlichen Übergabe dieser Listen an Frau B.

Dass eine solche Katalogisierung der Geräte und Zuordnung zu Frau B. stattfand, ist aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters der C. GmbH vom 26.1.2012 zu schließen. Der Insolvenzverwalter der C. GmbH erklärte im Schreiben vom 26.1.2012, dass er davon ausgeht, dass in Befolgung des Kaufvertrags im Jahr 2010 eine Liste der tatsächlich noch vorhandenen Geräte gefertigt wurde, in der die Geräte Frau B. durch Beifügung von deren Initialen eindeutig zugeordnet wurden, um auf diese Weise die aktuellen Eigentumsverhältnisse wiederzugeben. Seine Bestätigung, dass für die Insolvenzmasse keine Rechte an diesen Systemen geltend gemacht würden, zeigt - u.a. -, dass die Gemeinschuldnerin das Eigentum verl...

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