Leitsatz (amtlich)

Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils gegen Abfindung und dessen Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter bedarf nicht der notariellen Beurkundung.

Soll im Klageverfahren durch die Zustellung der Klageschrift eine Frist gewahrt werden, ist für die Beurteilung, ob die Zustellung nach Einzahlung eines angeforderten Gebührenvorschusses „demnächst” i.S.v. § 167 ZPO erfolgt ist, nicht auf die im Mahnverfahren geltende Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO abzustellen.

 

Normenkette

GmbHG § 15 Abs. 3, § 53 Abs. 2; AktG § 241; ZPO §§ 167, 691 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 14.04.2003; Aktenzeichen 24 O 110/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mannheim vom 14.4.2003 – 24 O 110/02 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelfer tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafter der Beklagten, wonach der Geschäftsanteil des Klägers gegen Abfindungsentgelt eingezogen und zu je 1/2 auf die verbleibenden Gesellschafter übertragen wurde. Der Kläger hält den in seiner Abwesenheit gefassten Beschluss für nichtig, zumindest aber für mit der Anfechtungsanklage angreifbar.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Bezug genommen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das LG hat die Klage – im Wege der Aufrechterhaltung eines vorausgegangenen Versäumnisurteils – abgewiesen. Ein Nichtigkeitsgrund entspr. § 241 des Aktiengesetzes (AktG) liegt seiner Auffassung nach nicht vor. Nichtigkeit wegen fehlender notarieller Beurkundung des Beschlusses analog § 241 Nr. 2 AktG sei nicht anzunehmen. Der Beschluss enthalte weder eine gem. § 15 Abs. 3 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) formbedürftige Abtretung eines Geschäftsanteils. Auch um eine gem. § 53 Abs. 2 GmbHG beurkundungsbedürftige Satzungsänderung handele es sich nicht. Der im Gesellschafterbeschluss angegebene Einziehungsgrund, wonach der Kläger Gelder, die der Gesellschaft zustünden, auf ein anderes Konto, über das er verfügte, eingezogen habe, könne allenfalls die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen. Jedoch sei die Anfechtungsklage erst nach Ablauf der gem. § 9 Abs. 4 S. 1 und 2 der Satzung der Beklagten bestimmten Frist von einem Monat ab Zugang des Protokolls bei dem anfechtungswilligen Gesellschafter (17.7.2002, Anlage B2) und damit verspätet erhoben worden. Die am 16.8.2002 bei Gericht eingegangene (vgl. GA I 13) Klageschrift wurde erst am 15.10.2002 zugestellt. Die Wirkung der Klageerhebung könne nicht gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Anhängigkeit zurückbezogen werden, da die Zustellung nicht „demnächst” im Sinne dieser Vorschrift erfolgt sei. Denn die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses sei erst einen Monat (27.9.2002) nach dem Tag erfolgt, an dem der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers die Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses erhalten habe (27.8.2002).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt:

Unter Abänderung des am 14.4.2003 verkündeten Urteils des LG Mannheim (LG Mannheim, Urt. v. 14.4.2003 – 24 O 110/02) und des Versäumnisurteils des LG Mannheim vom 10.2.2003 (LG Mannheim, Versäumnisurt. v. 10.2.2003 – Az. 24 O 110/02) wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10.7.2002 festgestellte Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt, den Gesellschafter D. aus der Gesellschaft auszuschließen, die Geschäftsanteile des D. einzuziehen, die eingezogenen Geschäftsanteile des M.D. je zu 1/2 auf die verbleibenden Gesellschafter zu übertragen, nichtig ist.

Der Kläger hat in beiden Rechtszügen seinen bei Klageinreichung Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten (II 43).

Nach Auffassung des Klägers wurde die Anfechtungsklage gem. § 167 ZPO fristwahrend erhoben. Entsprechend der Wertung des § 691 Abs. 2 ZPO, wonach bei der Zurückweisung des Mahnantrags innerhalb eines Monats fristwahrend Klage eingereicht werden könne, sei die Zustellung auch im vorliegenden Fall noch rechtzeitig erfolgt.

Die Berufungsbeklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers, der ersichtlich nicht nur die Feststellung der Nichtigkeit, sondern ggf. auch die Beseitigung des angegriffenen Gesellschafterbeschlusses im Wege der Anfechtung verfolgt (vgl. auch Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Anhang § 47 Rz. 81; BGH v. 17.2.1997 – II ZR 41/96, BGHZ 134, 364 = MDR 1997, 665 = AG 1997, 326), ist unbegründet.

I. Zu Recht hat das LG die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 10.7.2...

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