Leitsatz (amtlich)

Eine GmbH Satzungsbestimmung, die vorsieht, dass die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses binnen eines Monats nach Absendung des Beschlussprotokolls erfolgen muss, ist unwirksam.

 

Normenkette

AktG § 246

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen 14 O 155/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.7.2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.11.2003, wonach die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer K.K. der Beklagten wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote abgelehnt wurde, unwirksam ist.

Es wird ferner festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.11.2003 dem Antrag über die Geldendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer K.K. der Beklagten wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote zugestimmt worden ist.

Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.12.2003 gefasste Beschluss, wonach der Geschäftsanteil des Klägers an der Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2003 eingezogen wird, wird für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Berufung gegen das eingangs bezeichnete Urteil zurückgenommen hat, des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem selbst zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.

Die Kosten den Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Der angegriffene Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.12.2003, wonach der Geschäftsanteil des Klägers an der Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2003 eingezogen wird, ist in analoger Anwendung der §§ 241 ff. AktG für nichtig zu erklären, weil die satzungsgemäßen Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung des Geschäftsanteils des Klägers nicht vorgelegen haben. Auf die Anfechtungsklage des Klägers, die entgegen der Auffassung des LG nicht verspätet erhoben worden ist, ist deshalb die Nichtigkeit dieses Beschlusses auszusprechen.

Über die bereits erteilten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:

1. Nachdem die Beklagte ihre Berufung vom 6.8.2004 gegen das Urteil des LG vom 27.7.2004 mit Schriftsatz vom 23.9.2004 zurückgenommen hat und sich der Kläger mit seiner Berufung allein gegen die Abweisung seines auf die Feststellung der Unwirksamkeit des in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.12.2003 gefassten Beschlusses über die Einziehung seines Geschäftsanteils gerichteten Klageantrages wendet, ist in der Berufungsinstanz nur noch über die diesen Beschluss betreffende Klage zu entscheiden.

2. Die diesbezügliche Klage ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob der vom LG abgewiesene Klageantrag zu 3), den der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt, in Form einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage gestellt worden ist. Mit seinem Klageantrag verfolgt der Kläger in jedem Falle nicht nur die Feststellung der Nichtigkeit, sondern auch die Beseitigung des angegriffenen Gesellschafterbeschlusses im Wege der Anfechtung. Der Nichtigkeitsantrag schließt den Anfechtungsantrag ein (BGH v. 17.2.1997 - II ZR 41/96, BGHZ 134, 364 [366] = GmbHR 1997, 655 = AG 1997, 326 = MDR 1997, 665 = NJW 1997, 823; NJW 2004, 3561 [3562]). Nichtigkeits- und Anfechtungsklage verfolgen dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses herbeizuführen (BGH v. 17.2.1997 - II ZR 41/96, BGHZ 134, 364 [366] = GmbHR 1997, 655 = AG 1997, 326 = MDR 1997, 665 = NJW 1997, 823; NJW 2004, 3561 [3562]; v. 1.3.1999 - II ZR 305/97, MDR 1999, 686 = AG 1999, 375 = NJW 1999, 1638; v. 22.2.2002 - V ZR 251/00, BGHReport 2002, 485 = MDR 2002, 752 = NJW 2002, 3465 [3466]; OLG München v. 29.1.2004 - 23 U 3875/03, GmbHR 2004, 584 = OLGReport München 2004, 202).

3. Die Klage ist auch zumindest als Anfechtungsklage begründet.

a) Die Entscheidung des LG, der Kläger habe den Gesellschafterbeschluss vom 31.12.2003 nicht fristgerecht angefochten, hält rechtlicher Nachprüfung durch den Senat nicht stand.

aa) § 7 Nr. 14 der Satzung der Beklagten, der bestimmt, dass die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung des Beschlussprotokolls zulässig ist, ist unwirksam.

(1) Eine Satzungsregelung über die Frist zur Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ist zwar grundsätzlich zulässig (BGH v. 1.6.1987 - II ZR 128/86, BGHZ 101, 113 = AG 1988, 15 = GmbHR 1988, 18 = MDR 1987, 1004 = NJW 1987, 2514; v. 21.3.198...

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