Leitsatz (amtlich)

1. Die Privilegierung der in § 41 Abs. 2c Buchst. a VBLS a.F. genannten Versorgungsrentenberechtigten durch Zugrundelegung der günstigeren Lohnsteuerklasse III/0 beim fiktiven Nettoarbeitsentgelt ist nach bisherigem Recht und im Rahmen der Übergangsregelungen der §§ 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS nicht zu beanstanden.

2. Ein Versorgungsrentenberechtigter kann bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts nach § 41 Abs. 2c VBLS a.F. i.V.m. §§ 79 Abs. 2 Satz 1, 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS die Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 nicht beanspruchen, wenn er die satzungsgemäßen Voraussetzungen hierfür weder am 31.12.2001 noch bei späterem Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt hat.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 13.01.2006; Aktenzeichen 6 O 27/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 13.1.2006 - 6 O 27/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Betriebsrente unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 statt I/0 bei der Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Sie ist 1943 geboren und erhält seit 1.8.2003 von der Beklagten eine Betriebsrente i.H.v. 367,72 EUR

Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als sog. Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.

Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1.3.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 9.9.2002 mit Wirkung ab dem 1.1.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 3.1.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.

Die Übergangsregelungen der neuen Satzung betreffen neben den bereits Rentenberechtigten (vgl. §§ 75-77 VBLS) vor allem die Inhaber von Rentenanwartschaften (Rentenanwärter). Bei den Rentenanwärtern wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden.

Die Klägerin ist seit dem 11.5.2001 verwitwet. Bei Berechnung der Startgutschrift, die der Klägerin als rentennaher Jahrgang mit Mitteilung vom 15.8.2003 gem. § 79 Abs. 2 ff. VBLS erteilt wurde, wurde bei der Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die Lohnsteuerklasse I/0 zurunde gelegt. Wären die Startgutschrift und auf dieser Basis die Betriebsrente unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse III/0 errechnet worden, hätte sich eine wesentlich - nach Darstellung der Klägerin um 254,46 EUR netto - höhere monatliche Betriebsrente ergeben.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts müsse die Lohnsteuerklasse III/O zugrunde gelegt werden. Die Ungleichbehandlung je nach Steuerklasse verstoße gegen Art. 3 GG und das Gebot von Treu und Glauben. Sie stehe im Widerspruch zu sonst üblichen Übergangsvorschriften wie z.B. in § 30d BetrAVG, wonach stets die Steuerklasse III/O zugrunde zu legen sei. Im Falle der Klägerin sei die Anwendung der Steuerklasse I/0 auch deshalb willkürlich und rechtswidrig, weil sie bis 2003 in der Lohnsteuerklasse III/O geführt worden sei. Außerdem sei die Schließung des Versorgungssystems rückwirkend zum 31.12.2000 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin noch verheiratet gewesen.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie

  • für den Zeitraum August 2003 bis Februar 2004 einen Betrag i.H.v. 1.781,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
  • ab März 2004 eine Versorgungsrente i.H.v. 589,27 EUR netto monatlich zu zahlen.

Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Startgutschriftenregelung halte sich als Stichtagsregelung noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Die Abgrenzung der Steuerklassen nach dem alten Satzungsrecht sei unbedenklich.

Im zweiten Rechtszug beantragt die Klägerin,...

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