Leitsatz (amtlich)

Die Klausel, nach der der Versicherer nicht leistet "bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung", ist wirksam.

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 20.04.2007; Aktenzeichen 14 O 362/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Freiburg vom 20.4.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht - obwohl die Urkunden das Gegenteil belegen (K1) - unstreitig eine Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung.

Die Klägerin, die von ihrem Hausarzt am 14.2.2005 erstmals arbeitsunfähig krank geschrieben worden war, behauptet, an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung zu leiden, aufgrund derer sie auf absehbare Zeit außer Stande sei, ihrer Tätigkeit als selbständige Versicherungsmaklerin nachzugehen. Für den Fall einer solchen Krankheit sei die Beklagte leistungspflichtig und könne eine Deckung insbesondere nicht durch den einschlägigen Leistungsausschluss versagen, da dieser unwirksam sei.

Die Beklagte beruft sich in erster Linie auf den in § 6 f. der Versicherungsbedingungen niedergelegten Leistungsausschluss, hilfsweise darauf, dass die Klägerin nicht andauernd arbeitsunfähig gewesen sei und im Übrigen ihre Obliegenheit aus § 7 Abs. 2b AVB verletzt habe, da sie seit dem 30.5.2005 keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe.

Für den ansonsten maßgeblichen Sachverhalt und die tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird im Übrigen auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Klausel wirksam sei und weder gem. § 305c I BGB überraschend noch unangemessen benachteiligend gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei.

Dagegen wendet sich die Berufung und macht vor allem geltend, angesichts der Häufigkeit psychischer Erkrankungen im Bereich der EU-Rente, die bei 40 % (unter den berenteten Frauen) liege, sei die Klausel überraschend und höhle den Vertragszweck weitestgehend aus. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwarte angesichts der Häufigkeit dieser Erkrankungen Versicherungsschutz auch bei psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit.

V. Deckungsausschluss in der Arbeitsunfähigkeitsversicherung bei behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankung

 

Entscheidungsgründe

I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, da die landgerichtliche Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht noch die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.

1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage, die lediglich im Hinblick auf ein Feststellungsinteresse der Klägerin zweifelhaft ist, kann wegen offensichtlicher Unbegründetheit des erhobenen Anspruchs ausnahmsweise dahinstehen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 253 Rz. 10).

2. Ansprüche der Klägerin auf Leistungen aus der mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung bestehen nicht. Da die Klägerin ausdrücklich geltend macht, aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig zu sein, greift der unter Ziff. 6 f. der maßgeblichen Versicherungsbedingungen vereinbarte Leistungsausschluss, in dem es heißt: " Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist [...] durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung".

Die streitige Klausel ist wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen (§ 305c Abs. 1 BGB als negative Einbeziehungsvoraussetzung; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305c Rz. 1 f.) und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (§ 307 BGB).

a) Überraschend ist eine Klausel grundsätzlich, wenn sie objektiv ungewöhnlich und im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden nicht zu erwarten ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rz. 3, 4). Auch die Umstände im konkreten Fall der Klägerin als Versicherungsmaklerin rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

Die Klausel ist schon deshalb nicht objektiv ungewöhnlich, da sie in anderen Versicherungszweigen (§ 2 AUB 88 und AUB 94) seit geraumer Zeit Anwendung findet und für die Unfallversicherung höchstrichterlich (BGH NJW 2004, 2589) für wirksam erachtet worden ist, so dass sie sowohl von einem durchschnittlichen Kunden als auch insbesondere von einer im Bezug auf Versicherungen versierten Versicherungsmaklerin zu erwarten ist. Das Erscheinungsbild des Vertrages und die Tatsache, dass der streitgegenständliche Ausschluss in die Klauseln der Ausschlüsse wegen Risikoerhöhung eingereiht ist, rechtfertigt angesichts der unmissverständlichen Formulierung keine andere Beurteilung.

b) Die Inhaltskontrolle der Klausel, die, weil leistungsbeschränkend, nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen ist (BGH VersR 2002, 1546; BGHZ 141, 137;...

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