Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen 7 O 42/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2008; Aktenzeichen VIII ZR 151/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 22.7.2004 - 7 O 42/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteren Schadensersatz nach einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrages.

Für den Zeitraum vom 10.12.1997 bis Ende 1998 hatte der Kläger bereits seinen Schadensersatzanspruch vor dem LG Heidelberg geltend gemacht. Mit Urteil vom 18.12.2002 (Az.: 5 O 130/00) hat das LG die Beklagte zur Zahlung von 69.141,55 EUR nebst 8 % Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde vom OLG Karlsruhe mit Urteil vom 17.9.2003 (Az.: 1 U 9/03) zurückgewiesen.

Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz für die Jahre 1999 bis 2001 sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch zukünftig zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Heidelberg vom 22.7.2004 wird im Übrigen Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109.492,88 EUR nebst 8 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, darüber hinaus dem Kläger alle materiellen Schäden der dem Kläger durch die von der Beklagten schuldhaft verursachten und vom Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses, zugegangen am 15.1.1998, zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 50.631,70 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus seit 2.1.2003 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger für einen Zeitraum von zwei Jahren, also bis Ende 1999, ein Schadensersatzanspruch zuzubilligen sei. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sei dieser Zeitraum ausreichend bemessen, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich eine neue Existenz aufzubauen. Die Beklagte könne nicht endlos mit Schadensersatzansprüchen überzogen werden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Das LG habe fehlerhaft § 242 BGB angewandt. Die im Rahmen dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze seien auf den Schadensersatzanspruch nicht anwendbar. Der Kläger müsse sich allenfalls einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anrechnen lassen. Dafür sei jedoch die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Das LG habe auch die vertragliche Situation der Parteien nicht ausreichend gewürdigt. Aufgrund seines Alters von 49 Jahren zum Zeitpunkt der Kündigung habe der Kläger keine Möglichkeit mehr gehabt, bei einem anderen Unternehmen einen vergleichbaren Posten zu erhalten. Er habe sich deshalb selbstständig machen müssen. Wegen der Kundenstruktur sei es ihm ohne die Hilfe eines überregional tätigen Unternehmens nicht möglich, den alten Umsatz zu erzielen. Er habe auch nahezu seinen gesamten Kundenstamm verloren. Er ist der Ansicht, er könne bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres, mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren, von der Beklagten Schadensersatz verlangen.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des LG Heidelberg vom 22.7.2004 wird wie folgt aufgehoben und abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag i.H.v. 50.631,70 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 2.1.2003 weitere 58.861,18 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 2.1.2003 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, darüber hinaus dem Kläger allen materiellen Schaden der dem Kläger durch die von der Beklagten schuldhaft verursachten und vom Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses, zugegangen am 15.1.1998, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 22.7.2004 zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Schadensersatzanspruch zeitlich zu begrenzen sei. Die vom Kläger vorgelegten Einkommenssteuerbescheide belegten, dass es ihm gelungen sei, eine angemessene Existenz aufzubauen. Für den Verlust des Kundenstamms stehe dem Kläger ein handelsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Dieser Gesichtspunkt könne daher im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht noch einmal in Ansatz gebracht werden. Unter Berücksichtigung der sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften sei eine Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf sechs Monate (analog § 89 Abs. 1 S. 2 HGB), längstens jedoch auf zwei Jahre gerechtfertigt (analog § 90a Abs. 1 S. 2 HGB).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivo...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge