Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 18.02.2005; Aktenzeichen 21 O 6/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.10.2007; Aktenzeichen I ZR 182/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 18.2.2005 - 21 O 6/04 KfH - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsversteigerung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 60.000 EUR verwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor entsprechende Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit dem Vorwurf unlauterer Werbung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Die Beklagte bewarb am 1.12.2003 einen DVD-Player mit einem Verkaufspreis von 179 EUR. Nach den Feststellungen des LG war das Gerät im Verkaufsraum der Beklagten jedoch mit der Preisangabe von 199 EUR ausgezeichnet. Die Beklagte hat vorgebracht, dass den Kunden unabhängig hiervon an der Kasse der beworbene Preis abverlangt worden sei.

Gleichwohl hat das LG die Beklagte wegen irreführender Werbung antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Geräte der Unterhaltungselektronik im Geschäftslokal mit einem anderen Preis auszuzeichnen als mit dem Preis, mit dem sie beworben werden.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie begründet ihren im zweiten Rechtszug aufrecht erhaltenen Antrag auf Abweisung der Klage damit, dass der vom LG festgestellte Sachverhalt die Verurteilung zur Unterlassung nicht trage. Entscheidend sei entgegen der Rechtsauffassung des LG, dass das beworbene Gerät tatsächlich zu dem in der Werbung angegebenen Preis an der Kasse verkauft worden sei bzw. verkauft werden sollte. Das stelle schon das elektronische Kassensystem der Beklagten sicher, welches unabhängig vom Preisschild am Regal den beworbenen Preis zugrunde lege. Dass die Beklagte das Gerät tatsächlich zu dem höheren Preis verkauft habe, behaupte nicht einmal die Klägerin. Maßgeblich sei nicht das Preisetikett, sondern allein der eingescannte Preis, der an der Kasse eingelesen werde. Das sei der von den Kunden abverlangte Preis. Damit bestünde zwischen Werbe- und Verkaufspreis kein Unterschied, sodass eine Irreführungsgefahr gänzlich ausgeschlossen sei.

Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt das Urteil des LG.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf das Vorbringen der Parteien im Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Das LG hat mit zutreffenden Rechtsausführungen auf der Grundlage des nach Erhebung von Zeugenbeweis festgestellten Sachverhalts einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten angenommen. Die Einwendungen der Berufung ändern nichts an der rechtlichen Beurteilung des LG. An die Tatsachengrundlage, wie im landgerichtlichen Urteil festgehalten, ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil die Berufung konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen nicht aufzeigt.

Die Beklagte bestreitet mit Blick auf den an der Kasse vom Kunden geforderten Preis eine Irreführung durch die Werbung, weil der Werbepreis der Wirklichkeit entspreche. Damit will die Beklagte den Umstand aus der rechtlichen Betrachtung als irrelevant ausblenden, dass dem durch die Werbeanzeige angelockten Kunden auf dem Preisschild im Warenregal ein höherer Preis als der in der Werbung genannte angezeigt wird. Dieser Umstand ist jedoch, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, wettbewerbsrechtlich von Bedeutung, sodass es nicht weiter darauf ankommt, ob das Kassensystem der Beklagten den richtigen, d.h. den Werbepreis gewährleistet oder nicht.

Der grundsätzliche Ausgangspunkt besteht nämlich darin, dass es irreführend und damit unlauter i.S.v. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG ist, im Geschäftslokal Waren mit höheren Preisen auszuzeichnen als sie in der Werbung herausgestellt worden sind. Dadurch wird bei dem Kunden eine Fehlvorstellung über den an der Kasse verlangten Preis hervorgerufen. Die Gefahr der Irreführung des Käuferpublikums besteht nicht lediglich theoretisch oder nur bei lebensfremder Betrachtung der Dinge. Vielmehr ist wettbewerbsrechtlich entscheidend, dass ein nicht unerheblicher Teil der Kunden, der durch die beworbene Preisangabe angelockt worden ist, sich zwar nicht zum Kauf der beworbene Ware, aber möglicherweise anderer Waren der Beklagten entschließt. Die Herbeiführung einer solchen psychologischen Beeinflussung der Kunden im Umfeld ihres Ladenlokals könnte die Beklagte aus nahe liegenden Motiven sogar beabsichtigen, wenn es ihr wettbewerbsrechtlich freistünde, für die beworbene Ware im Regal selbst einen höheren Preis anzugeben.

Unter solchen Umständen hat das LG mit Recht auch angenommen, dass der Wettbewerbsverstoß geeignet i...

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