Leitsatz (amtlich)

1. Die Mitteilung, zwischen zwei Personen bestehe eine Freundschaft, ist eine Tatsachenbehauptung und kann daher Gegenstand einer Gegendarstellung sein.

2. Eine Gegendarstellung braucht sich nicht darauf zu beschränken, die in der Erstmitteilung enthaltene Tatsachenbehauptung als falsch zu bezeichnen und ihr eine andere Tatsachenbehauptung gegenüberzustellen. Vielmehr ist ein erklärender Zusatz zulässig, soweit dieser zum Verständnis der Erwiderung notwendig ist (Bestätigung OLG Karlsruhe AfP 2007, S. 494 f. = OLGReport Karlsruhe 2007, S. 949 f. = Justiz 2008, S. 19 [LS] = NJW 2008, 775 [LS]).

3. Für die Beurteilung, ob eine Gegendarstellung ihrem Umfang nach angemessen ist, ist allein der Umfang der Entgegnung als solcher - ohne Berücksichtigung der auch in der Gegendarstellung wiedergegebenen Erstmitteilung - maßgeblich.

4. Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Mindestfläche von auf der Titelseite abzudruckenden Gegendarstellungen auf 150 % der Fläche der Erstmitteilung zu beschränken sein kann (NJW 2006, 621 ff. = ZUM-RD 2006, S. 74 ff. = OLGReport Karlsruhe 2006, S. 156 ff. = Justiz 2006, S. 179 ff.), ist auf Gegendarstellungen im Heftinneren nicht zu übertragen.

5. Eine Gegendarstellung, die sich gegen eine von der Presse lediglich zitierte Äußerung eines Dritten wendet, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sie in ihrem Wortlaut für den Leser deutlich macht, dass sie nicht eine eigene Behauptung der Redaktion zum Gegenstand hat (Anschluss an OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 323 ff. = OLGReport Karlsruhe 1999, S. 378 f. = AfP 1999, S. 373 ff. = ZUM-RD 2000, S. 139 ff.).

6. Einzelne selbständige Aussagen einer beantragten mehrgliedrigen Gegendarstellung, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichungspflicht nicht erfüllen, können vom Gericht dann gestrichen werden, wenn die Streichung durch eine persönliche Ermächtigung des Antragstellers gedeckt ist (Fortführung von OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 109 f. = ZUM 2003, 314 f. = OLGReport Karlsruhe 2003, S. 190 f. = AfP 2003, S. 439 f.).

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Urteil vom 10.11.2008; Aktenzeichen 4 O 74/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Offenburg vom 10.11.2008 (4 O 74/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Gegendarstellung unter c) entfällt und Buchstabe "d)" durch "c)" sowie "e)" durch "d)" ersetzt wird.

Im Umfang der Änderung wird der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten beider Instanzen trägt der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 20.000 EUR.

 

Tatbestand

I. Der (Verfügungs-)Kläger ist Schauspieler und in den achtziger Jahren durch eine populäre Rolle in einer beliebten Fernsehserie einem breiten Publikum bekannt geworden. Zuletzt war er Leiter mehrerer Theater. Im Jahre 2008 musste er hinsichtlich der Theaterbetriebe Insolvenzantrag stellen. Die (Verfügungs-)Beklagte gibt als Verlegerin die Zeitschrift F. heraus. In Heft 35/08 vom 20.8.2008 wurde auf S. 28 in einem Artikel mit den Überschriften

"Schwarzwaldklinik"-Star S.

(1) Mit seiner Insolvenz stürzte er auch seine besten Freunde in eine tiefe Krise u.a. folgendes ausgeführt:

(2) "... seine besten Freunde stürzte die Pleite des Regisseurs in eine tiefe Krise. TV-Star Ge. E. (66, "Sesamstraße") und seine Lebensgefährtin S. s.-K (52) mussten sechs Monate lang auf ihre Gage warten. Mit einem Rechtsanwalt klagte sich das Paar die ausstehenden 10.000 EUR ein."

(3) "Schauspieler Ge. E. klagte seine Gage von 10.000 EUR ein"

(4) "Auch Klaus D., der 2006 nach einem Zusammenbruch starb, bekam kein Geld von S."

(5) "Auch Klaus hat seine Gage nicht bekommen. Seine Witwe Gu. hatte unheimliche Probleme, die Beerdigung zu bezahlen."

(6) "S. hat mir zu viele Lügen aufgetischt".

(7) "Durch sein Verhalten hat S. bereits zwei seiner guten Freunde verloren."

(8) "Der Pleitier kassierte trotz der Insolvenz offenbar noch Abonnenten- und Sponsorengelder und ist seitdem spurlos verschwunden."

Das LG hat im Wege der einstweiligen Verfügung gem. § 11 bad.-württ. LPresseG dem Antrag des Klägers entsprechend der Beklagten aufgegeben, die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

"Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift F. unter der Rubrik PROMISaktuell mit gleicher Schrift wie die Erstmitteilung ohne Einschaltungen und Weglassungen die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung des Schauspielers S.

In der Zeitung F. vom 20.8.2008 ist ein Artikel abgedruckt, der unwahre bzw unrichtige Behauptungen zu meiner Person enthält, die ich wie folgt richtig stelle:

a) Unrichtig sind die Behauptungen:

"Mit seiner Insolvenz stürzte er auch seine besten Freunde in eine tiefe Krise."

bzw

"seine besten Freunde stürzte die Pleite des Regisseurs in eine tiefe Krise. TV-Star Ge. E. (66, Sesamstraße) und seine ...

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