Leitsatz (amtlich)

1. Die Äußerung einer Vermutung kann Tatsachenbehauptung sein, wenn die relativierende Form der Äußerung nur ein bloßes Stilmittel darstellt. Handelt es sich dagegen erkennbar um eine Schlussfolgerung aus ebenfalls mitgeteilten Tatsachen, so liegt eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung vor.

2. Eine Gegendarstellung, die in einzelnen selbstständigen Punkten – also Punkten mit einem eigenen, von den übrigen Punkten unabhängigen Aussagegehalt – nicht den presserechtlichen Anforderungen entspricht und daher nicht wörtlich oder ungekürzt übernommen werden kann, muss grundsätzlich auch in den übrigen – gegendarstellungsfähigen – Teilen nicht abgedruckt werden.

3. Die Kürzung einer Gegendarstellung um solche selbstständige Punkte, die nicht veröffentlichungspflichtig sind, darf das Gericht nur bei Vorliegen einer persönlichen Ermächtigung des Antragstellers vornehmen.

 

Normenkette

LPresseG Baden-Württemberg § 11

 

Verfahrensgang

LG Offenburg (Aktenzeichen 2 O 23/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Offenburg vom 12.3.2002 – 2 O 23/02 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

 

Gründe

I. Zum Sachverhalt: In einer Ausgabe der Zeitschrift „V.” war von Gerüchten über eine Trennung des Sängers Roberto Blanco von seiner Ehefrau berichtet worden. Im Zusammenhang damit wurde erwähnt, das Haus der Eheleute in München solle verkauft werden. In Zeitungen seien Fotos aufgetaucht, die Blanco zusammen mit einem außerehelichen Kind zeige. Blanco zahle der Mutter dieses Kindes die Raten für ein Auto und habe ihr Möbel und ein teures Designer-Kleid gekauft.

Das LG hat dem Antrag des Klägers nur teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Antrags zum Abdruck der Gegendarstellung insoweit verurteilt, als der inkriminierte Artikel die finanziellen Zuwendungen an die Mutter des außerehelichen Kindes betrifft. Eine entsprechende Gegendarstellung ist in der Zeitschrift „V.” erfolgt.

Während die Beklagte das landgerichtliche Urteil hinnimmt, verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren mit der Berufung in vollem Umfang weiter.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das LG einen Gegendarstellungsanspruch des Klägers gem. Hauptantrag in vollem Umfang verneint.

Der Verleger eines periodischen Druckwerks ist gem. § 11 bad.-württ. LPG nur dann zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, wenn der den Abdruck Begehrende durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist (Abs. 1 S. 1), wobei die Gegendarstellung von angemessenem Umfang sein muss (Abs. 2 S. 1, 2. Alt.) und sich auf tatsächliche Angaben zu beschränken hat (Abs. 2 S. 3). Diese inhaltlichen Voraussetzungen sind jedenfalls bei der zweiten der insgesamt sechs gegendarstellenden Äußerungen nicht kumulativ gegeben. Ob dies – wie das LG meint – auch für die übrigen fünf Äußerungen gilt, kann letztlich offen bleiben.

a) Nr. 2 der Gegendarstellung lautet:

„Der beabsichtigte Verkauf unseres Hauses in München hat mit unserer Ehe nichts zu tun”.

Sie bezieht sich auf folgende Erstmitteilung:

„Immer häufiger tauchen Gerüchte auf, dass sie [die Ehefrau des Klägers] sich nach 37 Jahren von Ehemann Roberto Blanco (64) trennen will. Sie hat wohl die Nase voll …. Der Hausverkauf – es ist wohl ein Hinweis darauf, dass Mireille nicht mehr gemeinsam mit Roberto unter einem Dach wohnen möchte. Dass sie ihre eigenen Wege gehen möchte.”

Angegriffen wird dabei mit der hier in Rede stehenden Gegendarstellungsäußerung nach deren Wortlaut weder die Mitteilung vom beabsichtigten Verkauf des Hauses noch die über eine Absicht der Ehefrau des Klägers, mit diesem nicht mehr unter einem Dach leben zu wollen. Der Kläger wendet sich mit ihr vielmehr allein gegen die Artikulierung eines Zusammenhangs zwischen dem vorgegebenen Hausverkauf und dem Zustand seiner Ehe. Dieser Zusammenhang ist in der inkriminierten Erstmitteilung indessen nicht als Tatsache behauptet, sondern als eine insb. durch das Partikel „wohl” als solche gekennzeichnete Vermutung. Zwar kann es sich auch bei der Äußerung einer Vermutung um eine Tatsachenbehauptung handeln. Dies gilt aber nur dann, wenn die relativierende Form, in der eine Tatsache geäußert wird, nicht ein bloßes Stilmittel darstellt. Handelt es sich dagegen – wie bei der mit der Gegendarstellungsäußerung Nr. 2 bekämpften Aussage der Erstmitteilung – erkennbar um eine Schlussfolgerung aus ebenfalls mitgeteilten Tatsachen, so liegt eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung vor (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rz. 320 m.w.N. in Fn. 53). Denn dann liegt der Äußerung eine nicht in die Kategorien wahr/unwahr zu fassende Bewertung zugrunde, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und der daher nicht mit einer Gegendarstellung begegnet werden kann.

b) Ob dem LG in seiner Auffassung zu folgen wäre, dass auch die Geg...

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