Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 20.08.2002; Aktenzeichen 3 O 95/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil des LG Mannheim vom 20.8.2002 – 3 O 95/99 – wird zurückgewiesen.

2. Die Sache wird zur Entscheidung über die Schadenshöhe und über die Widerklage an das LG Mannheim zurückverwiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten betrifft ein Teil- und Grundurteil, durch welches sie dem Grunde nach verpflichtet wurde, der Klägerin Schäden im Zusammenhang mit der Errichtung einer Rampe sowie eines Balkon- und Terrassengeländers zu ersetzen.

Zwischen dem Bauherrn – dem Diakoniewerk des Kirchenkreises M. e.V. – und der Klägerin wurde am 10.6.1994 ein Architektenvertrag über die Errichtung des Altenpflegeheims „H.” in L. abgeschlossen. Mit Vertrag vom 19.1./26.1.1995 übertrug die Klägerin die Leistungsphasen 1–4 gem. § 15 HOAI an das Architektenbüro J., W. Mit der Beklagten schloss die Klägerin am 23.8.1995 einen Vertrag, mit dem die Beklagte u.a. bezüglich der Objektplanung Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten die Leistungsphasen 5 – 9 gem. § 15 HOAI übernahm. Nach § 3.6.1 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte, im Rahmen der von ihr zu erbringenden Leistungen zu überprüfen, ob die Detailplanung den allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst und den technischen Vorschriften in ihrer jeweils n.F. sowie den behördlichen Auflagen entspricht. Nach § 9.3 der Vereinbarung sollte die Haftung der Beklagten nicht durch die Mitwirkung der Klägerin bei der Planung eingeschränkt werden, es sei denn, die Beklagte macht unverzüglich begründete Bedenken geltend. Die Beklagte übertrug die Leistungsphase 5 der Streithelferin, die ihrerseits wiederum teilweise die P.H. AG einschaltete. Mit Schreiben vom 3.6.1996 teilte die P.H. AG ggü. der Streithelferin mit, sie sei bisher davon ausgegangen, dass der Hausmeister die Standardmülltonnen bis zur Straße bringe. Zwischenzeitlich habe sie von der Klägerin erfahren, dass Müllfahrzeuge bis unmittelbar vor die Durchfahrt fahren sollten, um größere Container zu entleeren, was nicht machbar sei. Das Befahren der Durchfahrt sei nur für kleine Fahrzeuge möglich, weil die erforderlichen Mindestradien der Straßenkrümmung aufgrund des knappen Abstandes zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden könnten. Die Anfahrt bis unmittelbar vor die Durchfahrt sei zwar machbar, aber die Entleerung größerer Container nicht möglich, da die Rampe bereits in der Durchfahrt beginne. Die Container müssten folglich über die (extrem steile) Rampe vor die Durchfahrt transportiert werden, was der Hausmeister nur mit maschineller Hilfe schaffen könne. Im Winter sei die steile Rampe nicht geeignet. Von diesem Schreiben wurden nachrichtlich auch die Klägerin, die Beklagte und der Bauherr durch die P.H. AG informiert. Mit Telefax vom 4.6.1996 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und fragte an, wieso die Rampe in der Form geplant worden sei, wenn sie angeblich für Entsorgungsfahrzeuge nicht genutzt werden könne. Mit Antwortschreiben vom 10.6.1996 teilte die Klägerin mit, dass der Müllraum ein Geschoss nach oben in den derzeitigen Hausmeisterraum verlegt werden müsse, falls die Rampe nicht für Müllfahrzeuge befahrbar sei und Großcontainer gewünscht werden. Daraufhin setzte sich die Beklagte telefonisch mit der Klägerin in Verbindung und fragte an, wer entscheide, ob der Müllraum ein Geschoss nach oben verlegt werde, da dies eine Planungsänderung der von der Klägerin selbst zu erbringenden Leistungsphasen 3 und 4 gem. § 15 HOAI erfordert hätte. Nachdem die Beklagte angeblich keine verwertbare Auskunft von der Klägerin erhielt, wandte sie sich mit Schreiben vom 12.6.1996 unmittelbar an den Bauherrn und bat bis 17.6.1996 um Entscheidung. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass bei Fristablauf die vorliegende Ausführungsplanung bestehen bleibe. Mit Schreiben vom 14.6.1996 teilte der Bauherr der Klägerin mit, dass es nach Auskunft des Entsorgers für Müllfahrzeuge sehr eng werde. Eine Müllraumverlegung nach oben in den Hausmeisterraum sei nicht mehr möglich, da die Planung bereits abgeschlossen sei. In der Folgezeit erhielt die Beklagte weder vom Bauherrn noch von der Klägerin eine Mitteilung, wie bezüglich der Rampe zu verfahren sei. Daraufhin wurden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen Planung fortgeführt. Nachdem die Rampe Anfang Juli 1997 – allerdings noch ohne Belag – fertiggestellt war, wandte sich die Beklagte erneut an die Klägerin und teilte mit, dass eine Ausführung so möglich, die Nutzung jedoch in Frage gestellt sei. Erst im Herbst 1997 kam es dann zu einer B...

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