Leitsatz (amtlich)

1. Für die Bemessung der Höhe der Vollstreckungssicherheit kommt es beim drohenden Vollstreckungsschaden auf den Gewinn der derjenigen Gesellschaft an, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richtet. Ein mit einer Muttergesellschaft bestehender Gewinnabführungsvertrag ändert daran nichts.

2. Die Bewertung des Unternehmenswerts der Beklagten durch Finanzinvestoren lässt grundsätzlich keine belastbaren Rückschlüsse auf die gerade in Deutschland im drohenden Vollstreckungszeitraum zu erwartenden Umsätze oder Gewinne zu. Dasselbe gilt für Preisvorstellungen der Klägerin für den "Abkauf" der Patentfamilie(n), zu denen das Klagepatent gehört.

 

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten, für die im Ausspruch des am 3. August 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim - 7 O 150/17 - zuerkannten Ansprüche jeweils eine höhere Vollstreckungssicherheit festzusetzen, wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Gründe

I. Die Beklagten beantragen gemäß § 718 ZPO eine Vorabentscheidung des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit der landgerichtlichen Entscheidung in einem Patentverletzungsstreit.

Das Landgericht hat den Beklagten vorläufig vollstreckbar untersagt, [...] ([...]-Drucker) mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Europäischen Patents EP [...] in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen. Ferner hat es die Beklagten verurteilt, über Verletzungshandlungen seit dem 06.05.2016 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindliche patentverletzende Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückzurufen, diese Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen sowie die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen patentverletzenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1 herauszugeben.

Nach den erstinstanzlichen Feststellungen besteht die Beklagte zu 1, deren operatives Geschäft seit dem 23.09.2015 durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2, gesteuert wird, seit dem 14.04.2015. Sie vertreibt im Inland den [...]-Drucker der Typenbezeichnung "[...]" (angegriffene Ausführungsform), der wie aus den Anlagen [...]-A9, [...]-A10 und [...]-A11 ersichtlich ausgestaltet ist.

Das Landgericht hat die Vollstreckungssicherheit auf einheitlich 1.000.000 EUR hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf/Entfernung und Vernichtung sowie auf 20.000 EUR hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bemessung des abzusichernden Vollstreckungsschadens könne sich weder an der Angabe der Klägerin (80.000 EUR) noch an der Angabe der Beklagten (16.000.000 EUR) orientieren. Unter Berücksichtigung des auf 500.000 EUR festgesetzten Streitwerts und in Ansehung der einer Glaubhaftmachung für sich nicht genügenden, ihrem Inhalt nach klägerseitig bestrittenen "Bestätigung" (Anlagen [...]-A7 und [...]-A8) von Umsatzzahlen (im siebenstelligen Bereich) und Gewinnmargen in den Jahren 2016 und 2017 sowie der darin mitgeteilten Umsatz- und Gewinn-Prognosen sei der Vollstreckungsschaden auf 1.000.000 EUR zu schätzen; an einer höheren Sicherheitsfestsetzung sehe sich die Kammer mangels Glaubhaftmachung eines entsprechend höheren Vollstreckungsschadens gehindert.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie gemäß § 718 ZPO vorab beantragen:

I. Das landgerichtliche Urteil vom 03.08.2018 ist hinsichtlich des Ausspruchs nach Ziff. 1.1, 11.1 und 11.2 (Unterlassung, Rückruf/Entfernung, Vernichtung) des landgerichtlichen Urteils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 6.150.000,-.

II. Hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 1. nicht entsprochen wird: Das landgerichtliche Urteil vom 03.08.2018 ist hinsichtlich des Ausspruchs nach Ziff. 1.1, 11.1 und 11.2 (Unterlassung, Rückruf/Entfernung, Vernichtung) des landgerichtlichen Urteils vorläufig vollstreckbar gegen angemessene Sicherheitsleistung, deren Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird.

III. Das landgerichtliche Urteil vom 03.08.2018 ist hinsichtlich des Ausspruchs nach Ziff. 1.2 (Auskunft/Rechnungslegung) des landgerichtlichen Urteils vorläufig vollstreckbar gegen angemessene Sicherheitsleistung, deren Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen zu Umsätzen und Gewinnen mit dem angegriffenen [...]-Drucker "[...]" nebst Verbrauchsartikeln (ausschließlich) für diesen Drucker (Schriftsatz vom 17. Mai 2018, S. 251 ff. GA I; schriftliche Erklärung von Herrn [...], Chief Financial Officer [Finanzvorstand] der [...] Inc., vom 17.05.2018 Anlagen [...]-A 7, [...]-A 8 = Anlage BK 1). Sie legen al...

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