Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis des Patentlizenznehmers zur Erteilung von Unterlizenzen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sofern dem ausschließlichen Lizenznehmer eine Befugnis zur Erteilung von Unterlizenzen zusteht (vgl. BGH GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe), kann diese Befugnis mangels ausdrücklicher Regelung keinen weiteren Umfang haben als die eigene Nutzungsbefugnis des Lizenznehmers.

2. Die Reichweite der Nutzungsbefugnis des Lizenznehmers ist mangels konkreter Festlegung unter Rückgriff auf den aus dem Vertrag und den sonstigen Umständen erkennbaren Zweck der Lizenzeinräumung zu bestimmen.

3. Zur Verwirkung von Ansprüchen wegen Patentverletzung.

4. Der nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs verbleibende Restschadensersatzanspruch gemäß § 141 Satz 2 PatG i.V.m. § 852 BGB kann sich - anders als die Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB - auch auf den vom Verletzer erzielten Gewinn erstrecken (Fortführung von BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II).

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 06.02.2015; Aktenzeichen 7 O 289/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.03.2019; Aktenzeichen X ZR 109/16)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 06.02.2015 (Az. 7 O 289/10) wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 5. des Tenors (Feststellung der Schadensersatzpflicht) wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 26.12.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei der Anspruch für Handlungen nach Ziffer 1., die vor dem 1.1.2007 begangen worden sind, auf die Herausgabe dessen, was die Beklagte durch diese Handlungen erlangt hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung beschränkt ist.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 06.02.2015 (Az. 7 O 289/10) wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 %, die Beklagte 90 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rückruf und Urteilsveröffentlichung in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 22.05.1998 angemeldeten Europäischen Patents EP 0 881 145 B1 betreffend eine Spannungsversorgungsvorrichtung (im Folgenden: Klagepatent), das die Priorität vom 31.05.1997 der DE 19722922 in Anspruch nimmt. Deutschland gehört zu den benannten Vertragsstaaten. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 26.11.2003 veröffentlicht. In der erteilten Fassung haben die Patentansprüche 1, 2 und 3 folgenden Wortlaut (mit Bezugszeichen):

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Klagepatentschrift wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Ls. hat mit Schriftsatz vom 17.06.2011 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage (Anlage B17) erhoben. Mit Urteil vom 18.12.2013 (Az. 5 Ni 31/11 (EP)) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass von den angegriffenen Patentansprüchen 1, 2, 3 und 7 die Patentansprüche 1, 3 und 7 in folgendem Umfang in Wegfall kommen:

a) Patentanspruch 1 entfällt;

b) Patentanspruch 3 entfällt, soweit rückbezogen auf Patentanspruch 1;

c) Patentanspruch 7 entfällt, soweit unmittelbar rückbezogen auf Patentanspruch 1 oder 3, im Rückbezug auf Patentanspruch 3 aber nur insoweit, als dieser auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist.

Das Urteil des Bundepatentgerichts ist nach Rücknahme der dagegen eingelegten Berufungen rechtskräftig. Die Klägerin trägt der Beschränkung des Klagepatents im vorliegenden Verletzungsstreit dadurch Rechnung, dass sie eine Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 2 geltend macht.

Die Klägerin schloss am 3.12.1998 mit der K. (nachstehend auch: K.), einem Unternehmen der Airbus Gruppe, das als Anlage K 16 vorliegende "Teaming Agreement", welches die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Betreuung des sog. "Advanced System" betrifft, eines 110V-Stromversorgungssystems für Passagierflugzeugsitze. Darin wird der K. für die Vertragsdauer ein "exclusive user's right" gegen Zahlung von Stücklizenzgebühren eingeräumt, wobei die Klägerin nach dem Lizenzvertrag zur Geltendmachung von Verletzungsansprüchen berechtigt bleibt. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Anlage K 16 Bezug genommen.

Die Beklagte, ein in den USA ansässiges Unternehmen, liefe...

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