Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 2 O 37/19)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 06.09.2019 - 2 O 37/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren im Rahmen eines Wärmecontractings nähere Auskunft über die Berechnung von Wärmekosten, der Kläger zu 2. darüber hinaus die Feststellung von Schadensersatzansprüchen.

Die Klägerin zu 1. ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger zu 2. ist einer der Wohnungseigentümer; er hat seine beiden Wohnungen vermietet. Das Gebäude der Klägerin zu 1. wurde von dem zwischenzeitlich verstorbenen A. errichtet; die Beklagten zu 1. und 3. sind seine Erben. A. schloss für das Gebäude mit der Beklagten zu 2., den örtlichen Stadtwerken, einen Wärmecontractingvertrag über die Errichtung einer Wärmeerzeugungsanlage in Form eines Blockheizkraftwerks sowie über die Lieferung von Wärme. Die Abrechnungen der Beklagten zu 2. gegenüber A. unterschieden zwischen dem Wärmegrundpreis (anteilige Kosten der Investition zuzüglich den sonstigen Kosten für Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung; teils als "Anlagenpauschale" oder "Contracting Betrieb" bezeichnet) und dem Arbeitspreis (Kosten des tatsächlich ermittelten Wärmeverbrauchs; "Erdgas-Wärme-Service"). A. gab die Anlagenpauschale teilweise an die Kläger weiter. Im Jahr 2017 übernahm er die Wärmeerzeugungsanlage von der Beklagten zu 2.

Auf Nachfrage der Klägerin zu 1. nach der näheren Zusammensetzung der Anlagenpauschale verwies die Beklagte zu 2. auf ein Schreiben an A., wonach sich der Wärmegrundpreis im Contractingvertrag aufteilt in einen Grundpreis für die Investition i.H.v. 62% und einen Grundpreis für Wartung, Instandhaltung und Betriebsführung i.H.v. 38%. Den letztgenannten Anteil hatte A. zunächst an die Klägerseite weitergereicht.

Die Kläger haben erstinstanzlich eine weitere Aufschlüsselung des Wärmegrundpreises verlangt.

Es sei zu befürchten, dass nicht die gesamten Anschaffungskosten für das Blockheizkraftwerk herausgerechnet worden seien. Diese Kosten könnten jedoch nicht auf die Mieter umgelegt werden. Es gebe Probleme mit den Nebenkostenabrechnungen. Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten sowohl gegen die Beklagten zu 1. und 2. als Rechtsnachfolger des A. als auch gegen die Beklagte zu 2. einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch. Zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2. bestehe ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis.

Mit Urteil vom 06.09.2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegenüber der Beklagten zu 2. fehle es den Klägern bereits an der für einen Auskunftsanspruch erforderlichen Sonderverbindung. Der Wärmecontractingvertrag mit der Beklagten zu 2. sei vielmehr von A. geschlossen und von den Klägern nicht übernommen worden. Gegenüber den Beklagten zu 1. und 3. als Erben des A. liege zwar eine Sonderverbindung in Form eines konkludenten Wärmelieferungsvertrags vor. Dennoch bestünden auch in diesem Verhältnis keine Auskunftsansprüche. Soweit es den Klägern um eine Plausibilitätskontrolle gehe, sei die vorgerichtlich mitgeteilte Aufteilung in 62% Investitionskosten und 38% sonstige Betriebskosten ausreichend. Soweit es ihnen um eine weitere Aufteilung der Betriebskosten gehe, seien sie nicht unverschuldet über ihre Rechte im Unklaren. Nachdem die Parteien des Wärmecontractingvertrags offenbar keine weitere Aufschlüsselung der sonstigen Betriebskosten vorgenommen hätten, sei es Sache der vermietenden Mitglieder der WEG gewesen, diese Kosten insgesamt mietvertraglich an ihre Mieter weiterzugeben. Dies sei auch rechtlich zulässig. Auch die Klägerin zu 1. sei für ihre Verwaltung nicht auf eine weitere Aufschlüsselung angewiesen. Soweit bei der Verwaltung einer WEG Betriebskosten getrennt von Instandhaltungskosten verbucht würden, betreffe dies nur das Eigentum der WEG. Hier stehe das Blockheizkraftwerk jedoch nicht im Eigentum der Klägerin zu 1., so dass Instandhaltungskosten für diese Anlage keine Instandhaltungskosten der WEG seien.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags die erstinstanzlichen Klaganträge weiterverfolgen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 06.09.2019 - 2 O 37/19 - aufzuheben und

1. die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Klägern zu 1. und 2. Auskunft zu erteilen, wie die Anlagenpauschale für den Abrechnungszeitraum 01.09.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von EUR 17.404,64 und für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.08.2016 in Höhe von EUR 34.788,50 für die Wärmeerzeugungsanlage für die Gebäude der Klägerin zu 1., belegen auf dem Flurstück Nr. ..., Grundbuch von ..., und fü...

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