Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss in § 2b Abs. 3 AKB betrifft nur Fahrten im Rahmen einer Veranstaltung, deren Charakter dadurch geprägt wird, dass eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreicht wird und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt.

 

Normenkette

AKB § 2b Abs. 3; KfzPflVV § 4

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 14.05.2007; Aktenzeichen 5 O 280/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Mannheim vom 14.5.2007 - 5 O 280/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 662,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bezüglich des Unfalls vom 20.4.2006 um 18.30 Uhr auf dem Hockenheimring bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Fahrzeugversicherung auf Zahlung und Deckungsschutz in Anspruch.

Der Kläger hat bei der Beklagten für seinen 1988 erstmals zugelassenen Audi 90 (amtl. Kennzeichen: LB-XB 3984) auf der Grundlage der - erst im Berufungsrechtszug vorgelegten - AKB der Beklagten eine Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR abgeschlossen.

Der Kläger fuhr mit dem versicherten Fahrzeug am 20.4.2006 im Rahmen einer "Touristenfahrt" auf dem Hockenheimring auf das vor ihm abbremsende Fahrzeug des Adam Jakob auf, das dabei erheblich beschädigt wurde. Dessen gegen den Kläger und die Beklagte angestrengte, auf den wirtschaftlichen Totalschaden von 20.000 EUR beschränkte Klage wurde vom LG Mannheim (11 O 295/06) durch Urteil vom 7.3.2007 mit der Begründung abgewiesen, Schadensersatzansprüche seien wegen eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen. Gegen dieses Urteil hat Jakob Berufung eingelegt, die beim 10. Senat des OLG Karlsruhe anhängig ist (Az.: 10 U 40/07). Am eigenen Fahrzeug des Klägers war unstreitig ein Schaden von 812,90 EUR netto entstanden, den der Kläger vorliegend geltend macht. Er begehrt weiter die Feststellung, dass die Beklagte in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Der Touristenfahrt lagen die "Bedingungen Touristenfahrten" der Hockenheim-Ring GmbH zugrunde (Anlage K1, I 31). Nach Ziff. 3 der Bedingungen gilt die StVO. Ziff. 9 verbietet Test-, Trainings- und Wettfahrten. Die Beklagte hält die Touristenfahrt für eine Rennveranstaltung und beruft sich auf den Risikoausschluss nach § 2c a) ihrer AKB, welcher sinngemäß § 2b Abs. 3 AKB entspricht. Klageantrag 2 hält sie zudem wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig, da die Frage ihrer Einstandspflicht im Haftpflichtprozess zwangsläufig geklärt werde.

Das LG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 14.5.2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zwar bestehe keine Verpflichtung des Klägers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Parallelverfahrens zuzuwarten, so dass die Klage insgesamt zulässig sei. Es bestehe jedoch wegen § 2b Abs. 3b AKB kein Versicherungsschutz, da es sich bei der Fahrt vom 20.4.2006 um ein Rennen gehandelt habe. Der Risikoausschluss gelte nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art, solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit gehe. Zwar handele es sich hier nicht um ein Autorennen im herkömmlichen Sinne, da weder die Rundenzeiten gestoppt noch am Ende offiziell ein Sieger gekürt würde. Die Gefahrenlage sei jedoch vergleichbar, was den Teilnehmern auch bewusst sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 812,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger bezüglich des Unfalls vom 20.4.2006 um 18.30 Uhr auf dem Hockenheimring bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung zu gewähren.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

A. Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse i.S.v. § 256 ZPO an der Klärung der Frage, ob die Beklagte ihm gegenüber aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet ist. Zwar wird m...

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