Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 03.12.1999; Aktenzeichen 6 O 319/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.12.2000; Aktenzeichen 1 BvR 1438/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. Dezember 1999 – 6 O 319/99 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM nicht.

 

Tatbestand

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

I.

Auf den Hilfsantrag der Klägerin hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der von dem Bundesgerichtshof (VersR 99, 210 und NVersZ 99, 494) und von dem Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 25.08.1999 – 1 BvR 1246/95) gebilligten Rechtsprechung des Senats (VersR 98, 479) festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.06.1999 eine Versorgungsrente für Versicherte in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren entsprechend einer Gesamtversorgung, die nach den nicht um den Gesamtbeschäftigungsquotienten verminderten Brutto- und Nettoversorgungssätzen des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 a VBLS aus einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt zu berechnen ist, das wiederum aus dem durch Multiplikation mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 3 VBLS verminderten Durchschnitt der durch Division mit den jeweiligen Beschäftigungsquotienten des § 43 a Abs. 2 VBLS hochgerechneten Zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Versicherungsabschnitte zu errechnen ist. Diese Feststellung des Landgerichts wird von der Beklagten nicht mit der Berufung angegriffen und ist deshalb nicht mehr Gegenstand des Berufungsrechtsstreits.

 

Entscheidungsgründe

II.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren von dem Landgericht abgewiesenen Hauptantrag weiter. Mit diesem will die bei Eintritt des Versicherungsfalls teilzeit-, in früheren Jahren aber vollzeitbeschäftigte Klägerin erreichen, daß ihr die Beklagte eine Versorgungsrente für Versicherte nach § 40 Abs. 1 VBLS zu gewähren hat, die sich aus der Differenz zwischen der Gesamtversorgung und den nach § 40 Abs. 2 VBLS anrechenbaren Bezügen errechnet, wobei jedoch die Gesamtversorgung abweichend von der für Teilzeitbeschäftigte in § 43 a VBLS getroffenen Regelung und der Rechtssprechung des Senats ermittelt werden soll. Die Klägerin will die Gesamtversorgung des § 41 Abs. 1 VBLS aus einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt – § 43 Abs. 1 VBLS – errechnen, das auf dasjenige eines Vollzeitbeschäftigten hochgerechnet wird. Den vom Hundertsatz – § 41 Abs. 2 bzw. 98 Abs. 3 b VBLS –, mit dem nach § 41 Abs. 1 VBLS aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt die Gesamtversorgung zu ermitteln ist und der nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit des § 42 VBLS zu bemessen ist, will sie dadurch errechnen, daß sie als gesamtversorgungsfähige Zeit die Summe der Umlagemonate während ihrer Vollzeitbeschäftigung, der Umlagemonate während ihrer Teilzeitbeschäftigung zu 1/2 und der Halbanrechnungszeiten des § 42 Abs. 2 VBLS zugrundelegt.

Mit diesem Hauptantrag kann die Klägerin keinen Erfolg haben.

1. Die Sonderregelung zur Berechnung der Gesamtversorgung von Teilzeitbeschäftigten in § 43 a Abs. 4 und 5 VBLS ist nach § 9 Abs. 1 AGBG nur insoweit und deshalb unwirksam, weil Teilzeitbeschäftigte durch die dort vorgesehene Hochrechnung der fiktiven Nettoentgelte auf dasjenige eines Vollzeitbeschäftigten mit gleichzeitiger Reduzierung des Vomhundertsatzes entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten infolge der sie treffenden fiktiven Steuerprogression unangemessen benachteiligt werden (der Senat, der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht – jeweils a.a.O.).

Damit fehlt es an einer wirksamen Satzungsbestimmung zur Berechnung der Gesamtversorgung für teilzeitbeschäftigte versorgungsrentenberechtigte Pflichtversicherte im Hinblick auf die in § 41 Abs. 2 a und b VBLS vorgesehene Beschränkung auf ein sog. fiktives Nettoarbeitsentgelt. Diese entstandene Lücke, die nicht durch eine gesetzliche Regelung zu schließen ist, weil es an einer solchen fehlt, ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entsprechend dem mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmenden Hilfsantrag der Klägerin, dem das Landgericht gefolgt ist, auszufüllen (der Senat, der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht – jew. a.a.O.).

2. Eine ergänzende Vertragsauslegung in dem von der Klägerin gewünschten Sinne kann nicht stattfinden, weil es an dem von der Klägerin gerügten Verstoß der Satzung gegen Grundrechte – Art. 3 Abs. 1 und 2, 12 und 14 Abs. 1 GG – ebenso wie an einem solchen gegen das Gebot von Treu und Glauben fehlt und deshalb keine Vertragslücke vorliegt, die auszufüllen wäre, und weil zudem, läge ein solcher Verstoß vor, der zur Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung aus den von der Klägerin angeführten Gründen führen würde, die dann bestehende Vertragslücke nicht entsprechend den Vor...

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