Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 20.06.2006; Aktenzeichen 4 O 790/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.11.2009; Aktenzeichen III ZR 6/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 20.6.2006 (4 O 790/05) im Kostenpunkt aufgehoben und die folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.666 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2005 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 54 %, die Beklagte 46 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung können die Parteien jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht restliche Vergütungsansprüche i.H.v. 8.000 EUR für der Beklagten im Herbst 2004 geleistete Dienste geltend. Die Beklagte steht unter Betreuung. Die Betreuung umfasst die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es besteht ein Einwilligungsvorbehalt. Der damalige Betreuer der Beklagten, Rechtsanwalt S. hat eine Zahlung von 2.500 EUR an den Kläger geleistet.

Mit Beschluss des AG Bruchsal vom 2.1.2006 wurde Rechtsanwalt S. als Betreuer entlassen und Rechtsanwältin M. als Betreuerin bestellt. Am 25.10.2006 wurde Rechtsanwältin G. zur neuen Betreuerin bestellt.

Der Kläger hat behauptet, seine Aufgaben hätten neben allgemeinen Besorgungen und Fahrdiensten in der Leistung sexueller Dienste bestanden. Außerdem habe er eine Gartentreppe erneuert. Für seine Dienste sei eine Pauschalvergütung von 5.000 EUR/Monat zzgl. Benzinkostenerstattung vereinbart gewesen. Zu dieser Vereinbarung hätten auch die Betreuungsbehörde und das Vormundschaftsgericht ihre Einwilligung erteilt (I, 111). Der Kläger sei von Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2004 umfassend für die Beklagte tätig gewesen. Der damalige Betreuer der Beklagten habe den Kläger der Beklagten am 11. oder 12.10.2004 vorgestellt. Anschließend habe eine Besprechung mit Herrn R. vom Landratsamt Karlsruhe stattgefunden. Der Kläger habe seine Tätigkeit sodann am 17./18.10.2004 aufgenommen.

Für die Zeit von Mitte Oktober 2004 bis Mitte Dezember 2004 stehe ihm somit eine Vergütung i.H.v. 10.000 EUR zu. Hinzu kämen 500 EUR pauschale Benzinkostenerstattung. Die Betreuungsbehörde sei über die Lösung mit dem Kläger sehr froh gewesen, weil dadurch früher aufgetretene Probleme hätten vermieden werden können. Die Beklagte habe sich erst Anfang Dezember 2004 über den Kläger beklagt, habe aber keine Gründe hierfür nennen können.

Der Kläger ist der Ansicht, in der Bewilligung der Auszahlung i.H.v. 2.500 EUR durch das Vormundschaftsgericht liege eine konkludente Genehmigung des zugrunde liegenden Vertrages. Im Übrigen sei nur die Auszahlung des Geldes, nicht aber der Ab-schluss des Dienstvertrages genehmigungsbedürftig.

Im Prozesskostenhilfeverfahren hat die Beklagte, noch vertreten durch ihren damaligen Betreuer Rechtsanwalt S., die behauptete Vereinbarung hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen aller Art durch den Kläger, insbesondere von Sexualdienstleistungen, zu einer Pauschalvergütung von 5.000 EUR/Monat unstreitig gestellt. Er hat jedoch bestritten, dass der Kläger im Oktober und im Dezember 2004 tätig gewesen sei.

Die neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben geltend gemacht, die Vereinbarung einer Pauschalvergütung i.H.v. 5.000 EUR pro Monat sei im Hinblick auf die nicht näher konkretisierten Dienstleistungen sittenwidrig. Fürsorglich werde ein Vertragsschluss über die Erbringung von "Liebhaberdiensten" wie auch für den Bau einer Treppe zu einem Pauschalpreis von 5.000 EUR pro Monat bestritten. Die Nichtigkeit der behaupteten Vereinbarung ergebe sich im Übrigen aus § 134 BGB, da die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gem. § 1812 Abs. 1 Satz 2 BGB fehle.

Dem Schreiben der Betreuungsbehörde des Landkreises Karlsruhe vom 24.1.2005 (Betreuungsakten S.) sei zwar zu entnehmen, dass die Beklagte einen Dienstleister gewünscht habe. Allerdings habe Rechtsanwalt S. ein umfassendes Vertragswerk ausarbeiten und dem Vormundschaftsgericht zur Genehmigung vorlegen wollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen.

Unter dem 5.7.2005 habe Rechtsanwalt S. die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Auszahlung von 4.000 EUR an den Kläger beantragt, die jedoch vom Vormundschaftsgericht mangels näherer Angaben zu dem zugrunde liegenden Vertrag nicht erteilt worden sei.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat einen wirksamen Vertragsschluss mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung und wegen Sittenwidrigkeit des auf die Erbringung von Sexualdienstleistungen gerichteten Vertrages verneint.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Bet...

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