Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 25.01.2006; Aktenzeichen 5 O 79/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.11.2008; Aktenzeichen XI ZR 468/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 25.1.2006 - 5 O 79/05 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird

1. festgestellt, dass der Beklagte aus den Darlehensverträgen vom 15./20.12.1993 nicht zur Zahlung verpflichtet ist und dass die Abtretung seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung bei der Zürich Versicherungs AG Nr. 3550482 unwirksam war;

2. wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 14.368,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.5.2006 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Klägerin 1/6 und der Beklagte 5/6. In Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung trägt der Beklagte auch die Kosten, die durch den beim AG Hünfeld erlassenen Vollstreckungsbescheid entstanden sind. Im Übrigen verbleibt es bei Ziff. 3 der Urteilsformel des LG.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 126.614,60 EUR festgesetzt (Berufung der Klägerin 20.702,10 EUR, Berufung des Beklagten 105.912,50 EUR).

 

Gründe

I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage darüber, ob und mit welchen Rechtsfolgen zwischen der klagenden Bank und dem Beklagten ein Darlehen zur Finanzierung einer mittelbaren Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft geschlossen wurde.

Mit Zeichnungsschein vom 24.8.1992 erklärte der von einer Vertriebsgesellschaft hierzu geworbene, damals 37jährige, als Kaufmann tätige Beklagte seine "wirtschaftliche" Beteiligung an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "H." (im Folgenden: Fondsgesellschaft) mit einer Zeichnungssumme von 200.000 DM (zzgl. eines 5%igen Aufschlages für den Vertrieb), zu erbringen aus 20 % Eigenkapital und 80 % Fremdkapital. Diese Beteiligung sollte von der Dr. J. (künftig: Treuhänderin) begründet und gehalten werden, wobei der Beklagte eine Tilgung über eine Kapitallebensversicherung wünschte. Er beauftragte die Treuhänderin, für ihn den "wirtschaftlichen" Beitritt zu der Fondsgesellschaft zu bewirken, bot ihr den Abschluss des im Fondsprospekt (Anlage K 3) abgedruckten Treuhandvertrags (Anlage K 2) an und verpflichtete sich zur notariellen Beglaubigung einer entsprechenden Vollmacht. Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 verwiesen.

Die Treuhänderin nahm das Angebot des Beklagten an und teilte ihm am 2.9.1992 mit, er sei nun "wirtschaftlich Gesellschafter" des Fonds, seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft werde treuhänderisch gehalten (Anlage K 6). Am 16.9.1992 ließ der Beklagte eine entsprechende Vollmacht notariell beglaubigen (Anlage B 1).

Im Treuhandvertrag ist u.a. geregelt:

1. Vorbemerkung

Der Treugeber beteiligt sich wirtschaftlich über den Treuhänder an dem vorgenannten Immobilienfonds. Der Treuhänder hält einen Gesellschaftsanteil der Gesellschaft als Gesellschafter. Er ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags ermächtigt, seinen Gesellschaftsanteil zu erhöhen und treuhänderisch für Dritte zu halten. Der Treuhänder erwirbt und hält den Gesellschaftsanteil zu treuen Händen für den/die Treugeber (...).

2. Gegenstand der Treuhandschaft

Im Auftrag des Treugebers erwirbt der Treuhänder und hält treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers, als Treuhandgesellschafter einen Gesellschaftsanteil an der Gesellschaft (Treugut) (...).

3. Zurechnung der Beteiligung, Sicherung des Treugebers

Der Treuhänder hält seine Gesellschaftsbeteiligung für die Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Der Treuhänder tritt nach außen im eigenen Namen auf. (...)

Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder ausschließlich im Auftrage und für Rechnung des Treugebers. Der Treugeber ist wirtschaftlich Gesellschafter der Gesellschaft.

Am 15./20.12.1993 schloss die Rechtsvorgängerin der Klägerin (S. im Folgenden einheitlich Klägerin) als Darlehensgeberin zur Endfinanzierung des Anlagevorhabens sechs Darlehensverträge über Nennbeträge von insgesamt 50.840.900 DM, wobei die Parteien darüber streiten, ob der Beklagte aus den Darlehensverträgen verpflichtet wurde.

An zwei der sechs Darlehen, nämlich einem Darlehen über einen Nennbetrag von 15.942.300 DM (Anlage K 8) und über einen Nennbetrag von 5.531.495 DM (Anlage K 9), soll nach klägerischer Auffassung der Beklagte als Darlehensnehmer beteiligt sein. Für beide Darlehen, die ein Disagio von 9 % und eine Bearbeitungsgebühr von 1 % vorsahen, war die Zinshöhe bis 30.12.1998 ...

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