Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsgegenklage

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 06.02.1981; Aktenzeichen 1-O-426/80)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 6. Februar 1981 abgeändert.

Es wird festgestellt, das die Beklagte mit der im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma B. G. & Co., … – Amtsgericht Baden-Baden 2 N 45/77 – unter § 61 Nr. 6 1 fd. Nr. 2 im Prüfungstermin vom 19. April 1978 auf 36.330,02 DM festgestellten Forderung lediglich mit einem Betrag von 15.358,75 DM in das Schlußverzeichnis aufzunehmen ist und an der Schlußverteilung teilnimmt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 3/7 und die Beklagte 4/7.

Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger 1/15 und die Beklagte 14/15.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Beklagten beträgt 20.971,27 DM, die des Klägers 1.526,73 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da das Berufungsurteil der Revision zweifelsfrei nicht unterliegt (§ 543 Abs. 1 und 2 ZPO).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet.

Die vom Kläger als Konkursverwalter erhobene Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) ist zulässig.

Eine nach § 144 Abs. 1 KO festgestellte Konkursforderung darf der Konkursverwalter bei der Schlußverteilung (§ 161 KO) in dem nach §§ 151 ff KO aufzustellenden Verzeichnis nicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil die Forderung nach der Konkurseröffnung ganz oder teilweise getilgt wurde oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in der festgestellten Höhe an der Verteilung teilnimmt. Bei einem Streit hierüber ist der Konkursverwalter vielmehr auf die Vollstreckungsgegenklage verwiesen (vgl. Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, 9. Aufl. Rdziff. 4 zu § 151 KO; Bohle-Stamschräder/Kilger, 13. Aufl., Anm. 2 zu § 151 KO).

2. Die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) ist teilweise begründet. Auf die mit 36.330,02 DM festgestellte Konkursforderung der Beklagten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles bei der Schlußverteilung nur ein Betrag von 15.358,76 DM zuzuteilen. Einer weitergehenden Zuteilung an die Beklagte steht wegen der mit 20.971,27 DM zu berücksichtigenden Teiltilgung durch die gesamtschuldnerisch mithaftende Firma … B. G. & Co. GmbH (im folgenden BWB genannt) der Elinwand der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 821 BGB entgegen, der den Konkursverwalter zu einer entsprechenden Kürzung der Konkursdividende berechtigt. Diese Kürzung war auf die Vollstreckungsgegenklage festzustellen, nachdem unter den Parteien Streit über die Höhe der auf die Konkursdividende anzurechnenden Teilleistung der BWB besteht.

a) Unstreitig hat die Beklagte auf ihre im Konkurs der Firma B. G. & Co. KG festgestellte Mietzinsforderung von der klageweise aus Vermögensübernahme (§ 419 BGB) in Anspruch genommenen BWB durch Vergleich vom 2.6.1978 – also nach der am 19.4.1978 im Prüfungstermin erfolgten Feststellung der Konkursforderung der Beklagten – einen Betrag von 22.500 DM erhalten.

Der Vermögensübernehmer (§ 419 BGB) haftet für die Verbindlichkeit des Schuldners mit diesem als Gesamtschuldner (vgl. Palandt-Heinrichs, 40. Aufl., Anm. 4 zu § 419 BGB; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, Rdziff. 9 zu § 68 KO).

Nach § 68 KO bleiben zwar Teilzahlungen eines Mitverpflichteten nach Konkurseröffnung so lange außer Betracht bis die gesamte Schuld des Gläubigers beglichen ist, so daß der Konkursgläubiger in einem solchen Falle grundsätzlich in voller Höhe der angemeldeten und gem. § 144 KO festgestellten Forderung in ihrem Bestand bei Konkurseröffnung weiterhin an dem Verfahren teilnimmt (h.M. vgl. RGZ 52, 171; 74, 233; DR 1940, 989; BGHZ 27, 54. Mentzel Fuhn/Uhlenbruck, 9. Aufl. Rziff. 10 zu § 68 KO).

Der Grundsatz der fortdauernden Vollberücksichtigung des Konkursgläubigers für die ursprüngliche Schuldsumme darf jedoch nicht dazu führen, daß der Konkursgläubiger durch Teilleistung Mitverpflichteter und die Konkursdividende zusammengenommen mehr erhält, als er zu beanspruchen rat (vgl. Jäger/Lent, 8. Aufl. Rdziff. 8 zu § 68 KO).

Steht fest, daß die nach Festsetzung der Quote aus der vollen, zur Zeit der Konkurseröffnung bestehenden Forderung zu errechnende Konkursdividende zusammen mit der nach Konkurseröffnung erfolgten Teilleistung durch andere Verpflichtete den Anspruch des Konkursgläubigers – mit Haupt- und Nebenforderungen – übersteigen würde, so ist die Konkursdividende entsprechend zu kürzen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern (vgl Böhle-Stamschräder/Kilger, Anm. 6 zu § 68 KO; Jäger/Lent, 8. Aufl. Rdziff. 8 zu § 68 KO; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, 9. Aufl. Rziff. 10 zu § 68 KO).

b) In vorliegendem Falle ist unstreitig, daß die Konkursquote 100 % beträgt, so daß die Zuteilung an die Beklagte nach dem Forderungsbestand bei Konkurseröffnung an sich 36.330,02 DM betragen müßte.

Im Hinblick auf die Zahlung der Vergleichs summe von 22...

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