Leitsatz (amtlich)

1. Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte) sind auch dann hinreichend verfestigt im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn sich beim Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Beginn der Leistungsphase aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI kein zahlbarer Betrag aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt.

2. Von einer Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist nicht bereits deshalb auszugehen, weil der Ausgleichsberechtigte zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein die maßgebliche Einkommensgrenze für die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI überschreitendes Einkommen verfügt.

 

Verfahrensgang

AG Offenburg (Aktenzeichen 3 F 69/22)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 17.05.2023 (3 F 69/22) in Ziffer 2, Absätze 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,5042 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 30.06.2022, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,6461 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 30.06.2022, übertragen.

2. Die beteiligten Eheleute tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.050 EUR festgesetzt.

4. Der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 17.05.2023 wird dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 17.550 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund.

Die beiden beteiligten Eheleute verfügen jeweils über ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung .... Der am ... geborene Antragsteller bezieht seit 01.07.2021 und die am ... geborene Antragsgegnerin seit 01.02.2023 eine Vollrente wegen Alters. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens waren beide Eheleute als selbstständige Physiotherapeuten tätig. Hieraus erzielte der Antragsteller ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa 2.500 EUR, die Antragsgegnerin ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa 2.000 EUR. Der Antragsteller ist seit 01.10.2022 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erhält ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1.700 EUR. Die Antragsgegnerin arbeitet weiterhin als selbstständige Physiotherapeutin.

Mit Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 17.05.2023 wurde die am 04.02.1983 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute aufgrund des am 29.07.2022 zugestellten Scheidungsantrags geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Dabei wurde im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,5272 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer ...), bezogen auf den 30.06.2022, übertragen.

Weiter wurde im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,5277 Entgeltpunkten sowie ein Anrecht in Höhe von 0,6497 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer ...), bezogen auf den 30.06.2022, übertragen.

Gegen diese ihr am 24.05.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich die als weitere Beteiligte Ziffer 2 erfasste gesetzliche Rentenversicherung der Antragsgegnerin, die Deutsche Rentenversicherung ... (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit ihrer am 20.06.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 13.06.2023. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Auskunft zum Versorgungsausgleich im erstinstanzlichen Verfahren für den Ehezeitraum vom 01.01.1983 bis zum 30.06.2022 erteilt worden sei. Zugleich übersandte sie eine neue Auskunft für den Ehezeitraum vom 01.02.1983 bis zum 30.06.2022.

Ausweislich der neuen Auskunft vom 21.06.2023 hat die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,0083 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,5042 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.826,11 EUR. Weiter ergibt sich für die ...

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