Verfahrensgang

LG Konstanz (Aktenzeichen 7 O 57/09)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Gesellschafters der Beklagten Ziff. 1, D., vom 24.12.2016 gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., Richterin am Oberlandesgericht ... und Richterin am Oberlandesgericht ... wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die abgelehnten Richter beschlossen am 16.12.2016 die Fortsetzung der Beweisaufnahme. Auf den Beweisbeschluss vom gleichen Tag wird Bezug genommen (11 1645 ff.) Mit Schriftsatz vom 24.12.2016 lehnte der Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1,..., den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Senat setze mit dem Beweisbeschluss vom 16.12.2016 die eklatante Ungleichbehandlung der Parteien zu Lasten der Beklagten gezielt fort. Es werde ausschließlich Beweismaterial der Beklagten zum Gegenstand der Begutachtung gemacht. Von ihr, nicht der Klägerin würden Einzelbelege zu jeder Aussage verlangt. In diesem Zusammenhang seien die abgelehnten Richter zu keiner Prüfung ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung mehr bereit. Zudem verweigerten sie jegliche Begründung für ihre Vorfestlegung entgegen BGH und erster Instanz.

Statt mit dem bisherigen Gutachter noch offene Fragen zu klären, werde mit dem Beweisbeschluss das bisherige Gutachten ohne vernünftigen Grund verworfen und wieder bei "Null" angefangen, obwohl immerhin 3 von 4 Basiseffekten bereits belegt gewesen seien. Außerdem hätten die abgelehnten Richter mit dem Beweisbeschluss die Beweisthematik verändert. Statt der bisherigen Zuordnung von Basiseffekten werde jetzt der Nachweis hinsichtlich jeder einzelnen Werbeaussage mit entsprechend hohen Anforderungen an die Beklagten verlangt. Ferner setzten sich die Abgelehnten mit dem Beweisbeschluss in eklatanten Widerspruch zu ihrem Vergleichsvorschlag vom 23.11.2016.

Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert. Hierzu hat der Antragsteller Stellung genommen.

Wegen der Einzelheiten des Befangenheitsgesuchs wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 24.12.2016 und 23.01.2017 Bezug genommen.

II. Das Ablehnungsgesuch des Gesellschafters der Beklagten Ziff. 1 ist unbegründet. Die vorgebrachten Ablehnungsgründe rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht.

1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Frage. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Gründe aus. Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG Beschluss vom 16.2.1995 - 2 BVR 1852/54 -, BVerfGE 92, 138, 139).

Grundsätzlich kann die Art und Weise der Verfahrensführung eines Richters nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. Das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des Verfahrens sind vielmehr grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen. Die Rüge von Rechtsverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das mögliche Fehlverhalten auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der abgelehnte Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken missachtet und Grundrechte verletzt hat oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck der Voreingenommenheit aufdrängen konnte.

2. Gemessen hieran liegen keine objektiven Gründe vor, welche Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter rechtfertigen. Der Antragsteller schließt zu Unrecht aus dem Vorgehen der abgelehnten Richter und dem Inhalt des Beweisbeschlusses vom 16.12.2016 auf eine unsachliche Einstellung gegenüber der Beklagten Ziff. 1. Es fehlt schon an einer verfahrensfehlerhaften Vorgehensweise der Abgelehnten.

Dass der Senat im Beweisbeschluss die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten Ziff. 1 zuweist, lässt nicht auf eine unsachliche Benachteiligung schließen. Wenn der Kläger substantiiert dargelegt hat, dass die therapeutische Wirksamkeit der Lasertherapie umstritten ist, wovon der Senat vertretbar ausgeht, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die therapeutische Wirksamkeit der Wirkungsauslobungen bei der Beklagten. Im Übrigen entspricht diese Rechtsauffassung höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Der Gegenstand des Beweisbeschlusses folgt den vom Unterlassungsgläubiger beanstandeten Wirkungsauslobung...

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