Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 15.12.2008; Aktenzeichen 2 OH 22/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.10.2009; Aktenzeichen V ZB 84/09)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Karlsruhe vom 15.12.2008 in der Fassung des Teilabhilfe-Beschlusses vom 17.2.2009 (2 OH 22/08) insoweit abgeändert, als Ziff. 14 des Beschlusses vom 15.12.2008 um folgenden Satz ergänzt wird:

"War die Verstopfung bzw. Versetzung dieses Rohrsystems bereits vor dem 24.5.2006 vorhanden?" und Ziff. 1 des Beschlusses vom 17.2.2009 nach "bemerkbar machen" wie folgt ergänzt wird: "... und waren diese Umstände bereits vor dem 24.5.2006 vorhanden?"

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 6.000 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller wenden sich gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anträge zur Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens zu behaupteten Mängeln und Schäden eines Gebäudes (feuchte Wände, Verstopfung der Drainage, undichte Dachisolierung, Verstopfung von Außenrohren, durchfeuchteter Kamin).

Die Kläger haben das streitgegenständliche Hausgrundstück mit notariellem Vertrag vom 24.5.2006 erworben. Sie behaupten, sämtliche Außenwände des Kellers seien durchfeuchtet, Feuchtigkeit befinde sich außerdem im Badezimmer in den Wänden hinter den Fliesen. Die Drainage sei verstopft. Die Dachisolierung sei schadhaft, so dass im Obergeschoss Regen eindringe. Die Verbindungsrohre zur städtischen Kanalisation seien verstopft und versetzt und der Kamin durchfeuchtet. Für ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens haben sie insgesamt 15 einem Bausachverständigen vorzulegende Fragen formuliert.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten, soweit es den Antragstellern um die Feststellung gehe, ob die Antragsgegnerin die Mängel hätte bemerken können bzw. müssen. Dies seien Fragen, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sondern vom Gericht der Hauptsache zu entscheiden seien.

Das LG hat mit Beschluss vom 15.12.2008 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Fragen angeordnet, welche Bestehen, Art, Umfang und Ursache von Feuchtigkeitsschäden, Verstopfungen der Drainage, Undichtigkei-

ten der Dachisolierung, Feuchtigkeitsschäden des Schornsteins und Verstopfungen sowie Versetzungen der Verbindungsrohre zur Kanalisation sowie den jeweiligen Aufwand zur Beseitigung der Mängel betreffen und hat den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die Beweisfragen zur Erkennbarkeit der dort genannten Schäden und Mängel (Ziff. 3, 10, 13 sowie teilweise Ziff. 7 und 14 des Antrags) könnten nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sein.

Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihre ursprünglichen Anträge weiter und beantragen hilfsweise, den Sachverständigen dazu zu befragen, wie sich die vorgenannten Mängel bzw. Schäden bemerkbar machen und ob "die Umstände, anhand derer sich die vorstehend genannten Mängel bemerkbar machen", bereits vor dem 24.5.2006 vorhanden gewesen seien. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO vor, da der Zeitablauf die Prüfung der Erkennbarkeit der streitgegenständlichen Baumängel zunehmend erschwere.

Das LG hat mit Beschluss vom 17.2.2009 der Beschwerde insoweit abgeholfen, als der Beweisbeschluss vom 15.12.2008 darum ergänzt wurde, dass der Sachverständige jeweils feststellen soll, "wie sich die zu begutachtenden Schäden und Mängel (Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit in den Wänden und/oder Außenwänden, Verstopfung der Drainage, Schäden an der Dachisolierung, Schornsteindurchfeuchtung, Verstopfung bzw. Versetzung des Rohrsystems) bemerkbar machen." Im Übrigen hat es die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Erkennbarkeit (zu einem Jahre zurückliegenden Zeitpunkt) könne nur durch Rückschlüsse aus dem Zustand beurteilt werden; dies gehe über die Begutachtung des Zustandes hinaus. Die angeordnete Begutachtung werde den (derzeitigen) Zustand dokumentieren und damit einer künftigen Erschwerung der Beweisführung vorbeugen.

Die Antragsgegnerin tritt der sofortigen Beschwerde weiter entgegen und beantragt hilfsweise für den Fall einer Zulässigkeit der weiteren Beweisfragen der Antragsteller noch folgende Frage zu stellen: "Sollte sich im Rahmen der Begutachtung des Hauses herausstellen, dass Sachmängel vorhanden sind, handelt es sich insoweit um versteckte Sachmängel und waren diese für die Antragsteller bei der Besichtigung des Hauses im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages erkennbar?" Die zurückgewiesenen Beweisfragen zielten darauf ab, festzustellen, ob die Antragsgegnerin Sachmängel erkannt habe bzw. hätte erkennen müssen. Dies sei originäre Aufgabe des Richters und nicht des Sachverständigen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteie...

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