Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung einer Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzungen der Abänderung einer Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen abzuführender Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

 

Normenkette

BGB § 1587g Abs. 3, § 1587d Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Beschluss vom 04.03.2008; Aktenzeichen 1 F 442/07)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bruchsal vom 4.3.2008 (1 F 442/07) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die von dem Antragsteller während der Ehezeit (1.7.1964 bis 31.12.1983) erworbene Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden im Scheidungsverbundurteil des AG - Familiengericht - Bruchsal vom 6.12.1984 im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen. Der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers bei der Firma IBM wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Der Antragsteller bezieht seit dem Jahre 1994 eine Betriebsrente der Firma ... GmbH, die sich derzeit auf monatlich 1.744,28 EUR beläuft. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 61,6314 %. Daneben erhält er eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. derzeit monatlich 1.069,46 EUR. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit einer Gesamtwohnfläche von rund 320 qm, von der er rund 216 qm selbst bewohnt. Aus der Vermietung zwei weiterer in dem Gebäude befindlichen Wohnungen erzielt der Antragsteller Mieteinnahmen i.H.v. 450 EUR monatlich. Darüber hinaus ist der Antragsteller Eigentümer eine Grundstücks in B. Auf ein Darlehn bei der LBS hat er monatliche Raten i.H.v. 70 EUR zu entrichten.

Die Antragsgegnerin ist wieder verheiratet. Seit 1.3.2004 erhält sie eine Altersrente i.H.v. monatlich 781,15 EUR. Ihr Ehemann bezieht Renteneinkünfte i.H.v. monatlich insgesamt 2.171,08 EUR. Zum Ausgleich des Zugewinns hat die Antragsgegnerin von dem Antragsteller 68.000 DM und ein unbebautes Grundstück erhalten, auf dem sie ein Wohngebäude mit einer Gesamtwohnfläche von 165 qm errichtet hat. Das Anwesen ist schuldenfrei und wird von der Antragsgegnerin und ihrem Ehemann bewohnt. Aus einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Eigentumswohnung bezieht das Ehepaar Mieteinkünfte i.H.v. monatlich 590 EUR. Des Weiteren verfügt die Antragsgegnerin über Wertpapiere im Gesamtwert von derzeit rund 800 EUR.

Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das OLG Karlsruhe im Beschwerdeverfahren den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 24.1.2006 (20 UF 125/06) dahingehend durchgeführt, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 507,93 EUR zu zahlen hat.

Mit Schreiben der ...-Krankenkasse vom 18.9.2007 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass bislang weder Krankenversicherungsbeiträge noch Beiträge zur Pflegeversicherung aus seinen Versorgungsbezügen entrichtet worden seien. Derzeit leistet der Antragsteller monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 280,83 EUR an die Techniker Krankenkasse.

Mit seinem am 30.12.2008 bei Gericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die Abänderung der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich rückwirkend zum 13.12.2004 begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 24.1.2006 lägen unrichtige Tatsachen zugrunde. Das OLG sei davon ausgegangen, dass von der Betriebsrente weder Krankenversicherungs- noch Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen seien. Dementsprechend sei der Antragsgegnerin bei einer Betriebsrente i.H.v. monatlich 1.648,28 EUR eine Ausgleichsrente i.H.v. 507,93 EUR zugesprochen worden. Nachdem die ...-Krankenkasse nunmehr eine volle Beitragspflicht des Antragstellers annehme, bedeute dies, dass ab dem 13.12.2004 eine geringere Ausgleichsrente festzusetzen sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG sei weder den Parteien noch dem Gericht bekannt gewesen, dass die Versorgungsbezüge kranken- und pflegeversicherungspflichtig seien. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien von der Betriebsrente in Abzug zu bringen, da diese von beiden Parteien geschuldet würden. Im Übrigen sei mit Rücksicht auf die Altersversorgung der Antragsgegnerin eine Herabsetzung der Ausgleichsrente nach § 1587h Nr. 1 BGB vorzunehmen. Falls er, der Antragsteller, verpflichtet sei, die Gesamtbeiträge zu zahlen, könne er seinen angemessener Unterhalt nicht mehr bestreiten.

Der Antragsteller hat beantragt, den Beschluss des AG Bruchsal vom 3.8.2005 dahingehend abzuändern, dass er ab 13.12.2004 eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. lediglich 423,68 EUR zu zahlen habe.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie hat vorgetragen, der gesamte Sachverhalt, den der Antragstelle...

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