Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauerhafte Einschränkung des Umgangsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für einen gänzlichen Ausschluss oder die dauerhafte Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters durch die Anordnung nur noch begleiteter Umgangskontakte gemäß § 1684 Abs. 4 BGB (hier: Vorliegen verneint).

 

Normenkette

BGB § 1684 Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 1696 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Pforzheim (Aktenzeichen 7 F 158/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 29.10.2018, 7 F 158/18, abgeändert.

Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind A. S., geboren am ..., wird in Abänderung der zwischen den Beteiligten geschlossenen gerichtlichen Umgangsvereinbarungen vom 07.08.2015 (AG Sinsheim 20 F 5/15), vom 15.04.2016 (AG Pforzheim 1 F 49/16) und vom 09.09.2016 (AG Pforzheim 1 F 200/16) wie folgt neu geregelt:

Der Kindesvater hat das Recht auf Umgang mit dem Kind A. alle 14 Tage jeweils am Montag in den ungeraden Kalenderwochen von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend mit Montag, dem 21.10.2019. Die Umgangskontakte finden auch in den baden-württembergischen Schulferien statt, es sei denn das Kind ist urlaubsbedingt abwesend.

Sollte ein Umgangstermin wegen Krankheit des Kindes ausfallen, hat die Kindesmutter den Kindesvater hierüber unverzüglich zu unterrichten und die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass das Kind aus gesundheitlichen Gründen einen Umgangskontakt nicht wahrnehmen kann. Der Umgangstermin wird in der darauf folgenden Woche nachgeholt, ohne dass sich hierdurch nachfolgende Umgangstermine verschieben.

Falls aus anderen dringenden Gründen kurzfristig Termine ausfallen müssen, ist dies dem anderen Elternteil unverzüglich - in der Regel mindestens zwei Tage vorher - mitzuteilen. Ausgefallene Termine sind in der darauf folgenden Woche nachzuholen, ohne dass sich hierdurch nachfolgende Umgangstermine verschieben. Urlaubsbedingte Terminausfälle bedürfen der vorherigen Absprache zwischen den Eltern. Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit ausgefallene Umgangstermine werden nicht nachgeholt.

2. Beide Elternteile werden darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Anordnungen zur Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und dem Kind das Gericht gem. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld verhängen kann und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für die Dauer von bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für die Dauer von bis zu sechs Monaten anordnen. Eine weitere Androhung erfolgt nicht mehr.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen der Kindesvater und die Kindesmutter jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge tragen der Kindesvater und die Kindesmutter jeweils selbst.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Eltern streiten über die Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und dem gemeinsamen Sohn A., geboren am ...

Die am 03.08.2012 geschlossene Ehe der Eltern wurde auf den am 02.02.2015 zugestellten Scheidungsantrag am 07.05.2015 geschieden. Die Eltern haben zu keinem Zeitpunkt zusammen gelebt. A. hatte und hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter.

Die Beteiligten stritten in der Vergangenheit wiederholt über die Regelung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und A. Es gelang ihnen wiederholt, sich auf Umgangsvereinbarungen zu einigen (vgl. Umgangsvereinbarungen vom 07.05.2015, AG Sinsheim, 20 F 5/15, vom 15.04.2016, AG Pforzheim, 1 F 49/16 und vom 09.09.2016, AG Pforzheim, 1 F 200/16). Bis Sommer 2018 wurde der Umgang dahingehend ausgeübt, dass A. alle 14 Tage das Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr beim Vater verbrachte und zudem Umgangskontakte während der Hälfte der Zeit der gesetzlichen Ferien in Baden-Württemberg ausgeübt wurden einschließlich längerer Urlaubsaufenthalte im Ausland.

Nach dem Sommerurlaub mit dem Kindesvater im August 2018 berichtete A. der Kindesmutter und deren Lebensgefährten, der Vater habe ihn im Urlaub mehrmals im Wasser am Hals gewürgt und unter Wasser gedrückt. Die Kindesmutter beantragte daraufhin mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 28.08.2018, den Umgang zwischen dem Kindesvater und A. für die Dauer von einem halben Jahr auszusetzen, hilfsweise die Anordnung von begleiteten Umgangskontakten. Der Kindesvater beantragte seinerseits eine Präzisierung der bestehenden Umgangsvereinbarungen dahingehend, dass krankheitsbedingt ausgefallene Umgangskontakte nachzuholen seien, die Kindesmutter zum Nachweis der Erkrankung des Kindes ein ärztliches Attest vorzulegen habe und der Kindesvater das Recht habe, das Kind im Fall einer Transportunfähigkeit in einer naheliegenden Unterkunft (Ferienhaus o.ä.) zu versorgen.

Mit Beschluss vom 31.08.2018 schränkte...

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