Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 17.05.2004; Aktenzeichen 24 O 111/03)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des LG Mannheim vom 17.5.2004 - 24 O 111/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Versicherung, die aus übergegangenem Recht von der Beklagten Schadensersatz für einen Transportschaden verlangt. Der Beschwerdeführer ist Vorstandssprecher der Klägerin.

Am 17.5.2004 hat das LG M. in dem dort anhängigen Rechtsstreit mündlich verhandelt. Zu diesem Termin hatte das LG das persönliche Erscheinen, insb. auch das Erscheinen des Beschwerdeführers, angeordnet. In der mündlichen Verhandlung erschien für die Klägerin lediglich ein Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigter für die Hauptbevollmächtigten der Klägerin. Für die Beklagte erschienen deren Prokuristin und ein weiterer Mitarbeiter. Außerdem war für die Beklagte deren Hauptbevollmächtigter aus N. angereist. Im Termin fand eine Erörterung der Sach- und Rechtslage statt. Um den Parteien weitere Gelegenheit zu schriftsätzlicher Stellungnahme zu geben, ordnete das Gericht das schriftliche Verfahren an.

Mit Beschl. v. 17.5.2004 setzte das LG M. außerdem ein Ordnungsgeld i.H.v. 150 EUR gegen den Beschwerdeführer fest. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter i.S.v. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen ermächtigt gewesen wäre, zur mündlichen Verhandlung erschienen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsanwalt sei als Vertreter i.S.v. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO anzusehen. Dass der Vertreter zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage gewesen sei, ergebe sich insb. daraus, dass der Bevollmächtigte ausweislich des Protokolls in der Lage gewesen sei, auf eine Frage des Gerichts eine Erklärung zum Sachverhalt abzugeben.

Das LG M. hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Im Nichtabhilfe-Beschluss weist das LG darauf hin, der Terminsvertreter der Klägerin habe noch nicht einmal eine vollständige Handakte gehabt und bestimmte wesentliche Schriftsätze der Hauptbevollmächtigten der Parteien nicht gekannt.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 15.7.2004 hat der Senat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auch eine Ermächtigung des Bevollmächtigten der Klägerin für den Abschluss eines Vergleichs im Termin vom 17.5.2004 bisher nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Frist keine Stellung genommen.

II. Das Rechtsmittel gegen die Ordnungsgeldfestsetzung hat keinen Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 ZPO). Der Senat versteht die von Rechtsanwältin M. unterzeichnete Beschwerdeschrift dahingehend, dass Rechtsanwältin M. den Beschwerdeführer vertritt.

2. Die Voraussetzungen für die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gem. §§ 141 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO lagen vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Vorstandssprecher der Klägerin vermutlich mit dem beim LG M. anhängigen Prozess normalerweise nicht selbst befasst ist, steht einer solchen Anordnung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO einen Vertreter zum Termin zu entsenden. Es ist auch von einer größeren Versicherungsgesellschaft zu erwarten - und für den Vorstandssprecher zumutbar -, dass die innere Organisation der Versicherungsgesellschaft jederzeit in einem anhängigen Rechtsstreit die Entsendung eines geeigneten Vertreters, der den Anforderungen des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO entspricht, ermöglicht.

3. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gem. § 141 Abs. 3 ZPO liegen vor.

a) Der Beschwerdeführer war zum Termin geladen. Das Gericht hatte den Beschwerdeführer in der Ladung auf die möglichen Folgen seines Ausbleibens hingewiesen.

b) Der Beschwerdeführer hat zum Termin keinen Vertreter entsandt, der "zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage" gewesen wäre (§ 141 Abs. 3 S. 2 ZPO). Es kann dahinstehen, in welchem Umfang ein Vertreter i.S.v. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO in einem Fall der vorliegenden Art in der mündlichen Verhandlung informiert sein muss. Jedenfalls besteht nach Auffassung des Senats kein Zweifel, dass ein im Termin als Unterbevollmächtigter auftretender Rechtsanwalt, der noch nicht einmal die - wesentlichen Sachvortrag enthaltenden - Schriftsätze der eigenen Partei (bzw. des Hauptbevollmächtigten) kennt, den Anforderungen des Gesetzes nicht entspricht.

c) Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer war auch deshalb gerechtfertigt, weil der Terminsvertreter der Klägerin nicht i.S.v. § 141 Abs. 2 ...

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