Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2 Alt. 2, §§ 567, 570

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Beschluss vom 28.02.2001; Aktenzeichen 7 BF 109/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG – FamG – Mannheim vom 28.2.2001 aufgehoben.

Die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin vom 7.7.1999 wird dem AG übertragen.

 

Gründe

Die Antragstellerin beantragte unter dem 7.7.1999 Prozesskostenhilfe für einen mit Antrag vom 27.5.1999 eingeleiteten Ehescheidungsrechtsstreit. Sie fügte diesem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen bei, die Auskunft gaben über die ein ihr gehörendes Zweifamilienhaus betreffenden wirtschaftlichen Verhältnisse. Über den Antrag wurde bis zur Verkündung des Schlussurteils am 1.9.2000 nicht entschieden. Unter dem 28.11.2000 forderte die Familienrichterin die Antragstellerin auf, sich dazu zu äußern, ob sie Erwerbseinkommen habe, im Bejahungsfalle Verdienstbescheinigungen vorzulegen, im Verneinungsfalle zu erklären, „wovon sie lebt”. Die Antragstellerin äußerte sich hierzu zu den Gerichtsakten nicht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG der Antragstellerin Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Ihrer Beschwerde fügt sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.2.2001, Verdienstbescheinigung vom 13.11.2000 sowie Gehaltsabrechnungen für Februar bis Juni 2000 und für Oktober und November 1999 bei.

Die Familienrichterin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Standpunkt vertreten, dass, nachdem das Verfahren mit Urteil vom 1.9.2000 abgeschlossen und die mit Verfügung vom 8.11.2000 gesetzte Frist abgelaufen, die Vorlage von Unterlagen im Beschwerdeschriftsatz unbeachtlich sei.

Das Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

Die Antragstellerin hatte Anspruch auf rechtzeitige Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch vom 7.7.1999. Da dies nicht geschehen ist, ist sie so zu stellen, als sei die Verfügung vom 28.11.2000 eine Anfrage nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO.

Dem AG ist zwar dahin beizupflichten, dass die Prozesskostenhilfe nur für die Zukunft wirkt und dass es nicht möglich ist, noch nach Abschluss des Rechtsstreits, erst recht nicht mehr nach Ablauf einer nach Abschluss des Rechtsstreits noch gesetzten Frist, erstmalig die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Darum geht es jedoch hier nicht. Die Antragstellerin hat sich bereits mit ihrem Antrag vom 7.7.1999 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erklärt. Die entspr. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO angeforderte Erklärung kann auch noch nachgeholt werden, wenn die Partei gegen die auf § 124 Nr. 2 ZPO gestützte Aufhebung der Bewilligung Beschwerde einlegt. Denn § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO hat keinen Sanktionscharakter, sondern dient lediglich der Korrektur eines nicht mehr mit der Sachlage übereinstimmenden Bewilligungsbeschlusses (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.6.1996 – 2 WF 64/96, FamRZ 1997, 756). Da die Antragstellerin so zu stellen ist, als sei sie nur gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgefordert worden, sich zu erklären, ob – ggü. dem 7.7.1999 – eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, ist ihr auch zu gestatten, die Erklärung noch im Beschwerdeverfahren nachzuholen.

Da eine sachliche Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin bisher nicht stattgefunden hat, diese aber gem. § 571 ZPO noch von dem AG hätte vorgenommen werden müssen, sieht der Senat von einer eigenen Sachentscheidung ab.

Schäfer Dr. Hülsmann Kielwein

VorsRiOLG RiOLG RiAG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106619

FamRZ 2002, 1419

NJOZ 2002, 1508

OLGR-KS 2003, 60

www.judicialis.de 2001

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