Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 04.08.2011; Aktenzeichen 42 F 300/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht Freiburg vom 4.8.2011 (42 F 300/11) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner hat am 20.2.2009 mit Zustimmung der Antragstellerin die Vaterschaft für das am 30.1.2009 geborene Kind J. S., das im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugt wurde, anerkannt. Die Antragstellerin hat die Vaterschaft angefochten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Antragstellerin aufgrund wirksamer Einwilligungen gem. § 1600 Abs. 5 BGB von der Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen ist.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben sich am 28.3.2008 kennen gelernt und eine intime Beziehung aufgenommen. Etwa vier Wochen später teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie nach S. fahren und sich einer künstlichen Befruchtung unterziehen werde. Die hierfür notwendige Hormonbehandlung hatte sie bereits vor dem 28.3.2008 begonnen. Die künstliche Befruchtung wurde im Juni 2008 durchgeführt, wobei die Befruchtung der Eizelle außerhalb des Körpers der Antragstellerin in vitro stattfand.

Im Zeitraum von November 2008 bis Juli 2010 lebten die Antragstellerin und der Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft. Nachdem der Antragsgegner angekündigt hatte, die Frage der Abstammung klären zu lassen, leitete die Antragstellerin das vorliegende Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein.

Die Antragstellerin trägt vor, eine die Anfechtung der Vaterschaft ausschließende Einwilligung des Antragsgegners in die künstliche Befruchtung liege nicht vor. Jedenfalls sei ihr eine entsprechende Erklärung des Antragsgegners nie zugegangen. Der Antragsgegner selbst habe sich die Anfechtung der Vaterschaft bis zuletzt offen gehalten und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ebenfalls nicht vom Vorliegen einer die Anfechtung der Vaterschaft ausschließenden Einwilligung ausgehe. Auf Seiten der Antragstellerin habe kein Bedürfnis bestanden, den Antragsgegner nach einer Einwilligung zu fragen, weshalb auch ihrerseits gegenüber dem Antragsgegner keine Einwilligungserklärung abgegeben worden sei.

Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass die Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist und das Kind J. S., geboren am 30.1.2009, nicht das Kind des Antragsgegners ist.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.

Er trägt vor, die mit dem Samen eines Dritten durchgeführte künstliche Befruchtung sei mit seiner Einwilligung erfolgt, so dass die Anfechtung der Vaterschaft durch die Antragstellerin ausgeschlossen sei. Der Antragsgegner habe unmissverständlich gegenüber der Antragstellerin geäußert, dass er diese unterstütze und in das Vorhaben der Antragstellerin einwillige. Er habe der Antragstellerin sinngemäß erklärt, dass sie das machen solle. Ein mündliches Bekenntnis des Inhalts "ich bin damit einverstanden. Ja, ich will, dass Du das machst" reiche völlig aus. Entsprechend habe sich der Antragsgegner geäußert.

Das als Ergänzungspfleger für das Kind J. eingesetzte Jugendamt hat die Vaterschaftsanfechtung nicht befürwortet. Es sei ein Vater-Kind-Verhältnis zwischen dem Antragsgegner und J. entstanden, welches beibehalten werden sollte. Im Falle des Erfolgs des Anfechtungsverfahrens müsse J. ohne Vater aufwachsen, was auch den Verlust von Unterhalts- und Erbansprüchen bedeuten würde.

Das Familiengericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens. Der Sachverständige Prof. Dr. P. gelangt in seinem Gutachten vom 17.6.2011 zum Ergebnis, dass der Antragsgegner von der Vaterschaft zu dem Kind J. auszuschließen sei.

Mit Beschluss vom 4.8.2011 hat das Familiengericht festgestellt, dass der Antragsgegner nicht der Vater des am 30.1.2009 geborenen Kindes J. S. ist. Eine Einwilligung des Antragsgegners i.S.v. § 1600 Abs. 5 BGB liege nicht vor. Die von ihm behauptete Erklärung, mit der künstlichen Befruchtung einverstanden zu sein, sei nicht auf eine rechtsgeschäftliche Handlung gerichtet. Auf den Beschluss vom 4.8.2011 wird Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, es liege sehr wohl eine Einwilligungserklärung i.S.v. § 1600 Abs. 5 BGB vor. Dies zeige sich bereits in seinen Bemühungen, mit seiner Tochter weiter Kontakt halten zu können. Die Anfechtung diene nicht dem Kindeswohl, da unnötigerweise eine Halbwaise produziert würde. Wie eine Entscheidung des OLG Hamm vom 2.2.2007 (FamRZ 2008, 630) zeige, reiche die Erklärung "ja ich will, dass Du das machst" als Einwilligung i.S.v. § 1600 Abs. 5 BGB völlig aus. Dass er die Verantwortung für J. übernehmen wolle, zeige sich auch in der Anerkennung der Vaterschaft und der Zahlung des titulierten Kindesunterhalts.

Die Antragstellerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Der Antragsgegner sei zu keinem Zeitpunkt in ihre Entscheidung, e...

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