Entscheidungsstichwort (Thema)

Besuchsregelung

 

Verfahrensgang

AG Konstanz (Beschluss vom 31.07.1998; Aktenzeichen X 93/97)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts –Vormundschaftsgericht– Konstanz vom 31.07.1998 (X 93/97) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 5.000 festgesetzt.

4. Das Gesuch der Antragsgegnerin, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts –Vormundschaftsgericht– Konstanz vom 31.07.1998 (X 93/97) auszusetzen, wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der am 21.06.1995 geborene Maximilian ist das nichteheliche Kind des Antragstellers. Die Eltern von Maximilian haben sich endgültig im Januar 1997 getrennt. Bis etwa Mitte 1997 hat der Antragsteller (unregelmäßigen) Umgang mit Maximilian gehabt. Nach Trennung der Eltern ist die Antragsgegnerin eine neue Beziehung eingegangen. Mit ihrem neuen Lebensgefährten lebt sie inzwischen zusammen. Der Antragsteller begehrt die Festlegung eines Umgangsrechts mit Maximilian.

Das Vormundschaftsgericht hat dem Antragsteller mit Beschluß vom 31.07.1998 nach eingehender Anhörung der Eltern (I 67 ff. und 237 ff.), der Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes (I 63) und nach Erstattung eines psychologischen Sachverständigengutachtens durch die Dipl.-Psych. J. ein Umgangsrecht in der Weise eingeräumt, daß er berechtigt ist, alle 14 Tage mit Maximilian für 1 1/2 Stunden in den Räumen des Vereins für Familienhilfe in K. zusammenzusein. Auf den Beschluß wird Bezug genommen (I 359 ff.).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine Zurückweisung des Gesuchs des Antragstellers auf Regelung des Umgangsrechts erstrebt. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, das Vormundschaftsgericht habe seine Entscheidung auf ein unvollständiges und damit untaugliches Sachverständigengutachten gestützt. Im übrigen sei eine jetzige Ausübung des Umgangs für Maximilian schädlich. Zwischen ihm und ihrem jetzigen Lebensgefährten baue sich kontinuierlich ein Vater-Sohn-Verhältnis auf. Maximilian sei noch zu klein, um erkennen zu können, daß der neue Lebensgefährte der Mutter nicht sein leiblicher Vater sei. Bei Gewährung eines Umgangsrechtes und das dadurch bedingte Auftreten eines „weiteren” Vaters werde Maximilian verwirrt und verunsichert, was zu einer Gefährdung des Kindeswohls führe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung verwiesen (II 1 ff.).

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Auf die Beschwerdeerwiderung wird Bezug genommen (II 35 ff.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 621 e Abs. 1 und Abs. 3 ZPO, Art. 15 § 1 Abs. 2 S. 3 des Kindschaftsreformgesetzes (KindRG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Vormundschaftsgericht hat den Antragsteller unter Würdigung des gegebenen Sachverhaltes zu Recht ein Umgangsrecht mit Maximilian eingeräumt. Mit ihren Angriffen gegen die im Ergebnis ausgewogene und zutreffende Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht, vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlaß:

Nach dem seit 01.07.1998 geltenden § 1684 Abs. 1 S. 1 BGB hat jedes (eheliche und nichteheliche) Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Aus der gesetzlichen Regelung läßt sich entnehmen, daß es grundsätzlich auch dem Wohl eines nichtehelichen Kindes entspricht, persönlichen Umgang mit seinem Vater zu haben. Ein Ausschluß des Umgangsrechtes kommt nur in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB) oder, im Falle eines Ausschlusses für längere Zeit oder auf Dauer, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Für einen Ausschluß des Umgangsrechts für eine kürzere Zeit nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB genügt es zwar bereits, wenn triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die besorgen lassen, daß ohne einen Ausschluß des Umgangsrechtes eine ungünstige Entwicklung des Kindes eintritt (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1684 BGB, Rn. 34). Der Senat vermag solche Umstände, die einen Ausschluß des Umgangsrechtes schon nach § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB rechtfertigen könnten, jedoch nicht festzustellen.

Allein das geringe Alter von Maximilian steht einer Umgangsbefugnis ebensowenig entgegen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1981, 404; OLG Celle, FamRZ 1990, 1026, 1027; Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 12. Aufl. 1997, § 1634 Rn. 318) wie die seit Mitte 1997 bestehende Unterbrechung des Kontakts zwischen Vater und Sohn (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1277, 1278). Der Einwand der Mutter, zwischen Maximilian und ihrem jetzigen Lebensgefährten baue sich ein Vater-Sohn-Verhältnis auf, so daß das Auftreten des Antragstellers als „weiterer” Vater im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes zu einer kind...

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