Verfahrensgang

AG Brandenburg (Beschluss vom 22.03.1999; Aktenzeichen 17 F 416/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der am … geborene M. L. ist das nichteheliche Kind des Antragstellers. Die Kindeseltern haben sich bereits im Jahre 1986 getrennt und dem Antragsteller wurde von der Kindesmutter das Umgangsrecht zunächst völlig und nach Vermittlung des Jugendamtes in den Jahren 1992 und 1993 teilweise regelmäßig gewährt. Letztmalig fand das bis dahin 14tägig wahrgenommene Umgangsrecht am 30. Oktober 1993 statt.

Die Antragsgegnerin lebt in der Zwischenzeit mit einem neuen Lebensgefährten zusammen.

Der Antragsteller begehrt die Festlegung eines Umgangsrechts mit M. sowie die Erteilung von Auskünften über dessen persönliche Belange.

Das Familiengericht hat nach eingehender Anhörung des Kindes M., der Kindeseltern und der Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes dem Antragsteller ein Umgangsrecht in der Weise eingeräumt, daß dem Kindesvater beginnend ab Monat Juni der Kontakt zu M. einmal im Monat an einem Sonnabendnachmittag oder Sonntagnachmittag zusteht.

Ferner hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, zweimal jährlich und zwar im März und September Auskunft über die Entwicklung des gemeinsamen minderjährigen Kindes der Parteien M. L. an den Kindesvater zu erteilen und hierzu Kopien des letzten Schulzeugnisses, zwei aktuelle Fotos, eine kurze Darstellung der gesundheitlichen Entwicklung, der Freizeitinteressen und der Feriengestaltung sowie Angaben zur Verwendung der Geldgeschenke des Antragstellers zum Geburtstag und zu Weihnachten zu machen. Darüber hinaus hat es die Kindesmutter verpflichtet, dem Kindesvater einen Spielplan über die anstehenden Fußballspiele mit Datum, Uhrzeit und Ort bis zum 25. April 1999 zu übermitteln.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine Zurückweisung des Gesuchs des Antragstellers auf Regelung des Umgangsrechts sowie auf Auskunftserteilung erstrebt.

Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin im wesentlichen vor, die Entscheidung des Amtsgerichts sei weder sachgerecht noch am Wohl des Kindes orientiert. Den Anträgen des Antragstellers ermangele es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsteller kumulativ neben der Regelung eines Umgangsrechtes auch diverse Auskunftsansprüche erhebe, könne weder eine Begründung hierfür noch eine Rechtspflicht der Antragsgegnerin auf Erteilung der Auskünfte, abgesehen von der Übersendung von Zeugnissen, zu der die Antragsgegnerin grundsätzlich bereit sei, erkannt werden. Der Auskunftsverpflichtung stehe insbesondere entgegen, daß das Kind M. grundsätzlich eine Kontaktaufhahme mit dem Antragsteller und insoweit eine Informationsweiterleitung an diesen ablehne, was in Anbetracht des jugendlichen Alters des Kindes nicht außer Acht gelassen werden könne, zumal diesem grundsätzlich zuzugestehen sei, über die seine Person betreffenden höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst zu entscheiden.

Auch soweit das erstinstanzliche Gericht den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller bestimmt habe, habe das Gericht hierbei den mutmaßlichen Willen des Kindes nicht ausreichend beachtet. Ein gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes richterlich durchgesetztes Umgangsrecht sei in der Regel mit seinem Zweck ebenso unvereinbar wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes, so daß ohne weitere Prüfung des Kindeswillens, inwieweit dieser auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruhe, eine Umgangsgestaltung wie vom Amtsgericht vorgenommen, eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes herbeiführen könne.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 621 e Abs. 1 und 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller unter Würdigung des gegebenen Sachverhaltes zu Recht ein Umgangsrecht mit M. eingeräumt. Mit ihren Angriffen gegen die im Ergebnis ausgewogene und zutreffende Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht, vermag die Antragsgegnerin nicht durchzubringen. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlaß:

Nach dem seit dem 1. Juli 1998 geltenden § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB hat jedes (eheliche und nichteheliche) Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Aus der gesetzlichen Regelung läßt sich entnehmen, daß es grundsätzlich auch dem Wohl eines nichtehelichen Kindes entspricht, persönlichen Umgang mit seinem Vater zu haben. Ein Ausschluß des Umgangsrechts kommt nur in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB) oder im Falle eines Ausschlusses für längere Zeit oder auf Dauer, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Für einen Ausschluß des Umgangsrechts für eine kürzere Zeit nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB genügt es zwar bereits, wen...

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