Leitsatz (amtlich)

›1. Der Ausschluß einer sofortigen Beschwerde nach § 620c ZPO gegen eine im Scheidungsverfahren ergangene einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 2 ZPO hinsichtlich des vorläufigen Umgangsrechts erstreckt sich auch auf das Vollstreckungs- bzw. Zwangsgeldverfahren gemäß § 33 FGG.

2. Mit dem Prinzip der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit der in § 620 Nr. 2 ZPO aufgeführten einstweiligen Anordnung wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn die Umgangsregelung selbst unanfechtbar wäre, die Nebenentscheidung der Zwangsgeldandrohung aber mit einem Rechtsmittel angefochten. werden könnte (so aber Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., Rn. 14; MünchKomm-Klauser, ZPO, Rn. 15, jeweils zu § 620c ZPO; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Teil I, Rn. 996; Gießler, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe- Familien- und Kindschaftssachen, Rn. 183).‹

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig, in dessen Rahmen dem Vater (Antragsteller) durch einstweilige Anordnung die elterliche Sorge für den ehegemeinsamen, am 19.02.1991 geborenen Sohn übertragen wurde. Das Familiengericht hat durch einstweilige Anordnung vom 07.07.1997 das Umgangsrecht der Mutter (Antragsgegnerin) mit dem Sohn geregelt. Nach persönlicher Anhörung des Kindes am 17.10.1997 hat das Familiengericht mit Beschluß vom 03.11.1997 entsprechend dem Antrag der Mutter dem Vater ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 DM angedroht, um ihn zu veranlassen, der Mutter das zu ihren Gunsten angeordnete Umgangsrecht zu ermöglichen.

Gegen diese Entscheidung hat der Vater am 17.11.1997 mit sofortiger Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit dem er die Aufhebung des Beschlusses vom 03.11.1997 und die Zurückweisung des Antrags der Mutter auf Androhung eines Zwangsgelds erreichen möchte. Die Mutter beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Wegen der jeweiligen Begründungen wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 620 c ZPO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung des Umgangs mit einem Kind gemäß § 620 S. 1 Nr. 2 ZPO unanfechtbar. Es ist streitig, ob Entscheidungen im Rahmen der Vollstreckung einer solchen einstweiligen Anordnung, hier die Androhung eines Zwangsgelds, anfechtbar sind oder nicht. Ein Teil des Schrifttums vertritt die Auffassung, die Anfechtbarkeit einer solchen Nebenentscheidung richte sich nach den maßgeblichen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, § 620 c ZPO schließe die Anfechtung von Nebenentscheidungen nicht aus (so Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., Rn. 14; MünchKomm-Klauser, ZPO, Rn. 15, jeweils zu § 620 c; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Teil 1, Rn. 996; Gießler, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe- Familien- u. Kindschaftssachen, Rn. 183). Nach anderer Ansicht erstreckt sich der Ausschluß eines Rechtsmittels gegen die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangenen einstweiligen Anordnungen selbst auch auf das Vollstreckungs- bzw. Zwangsgeldverfahren (Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., Rn. 7; Baumbach/Albers, ZPO, 56. Aufl., Rn. 4, jeweils zu § 620 c; der 16. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, Beschluß vom 15.03.1996, FamRZ 1996, 1226).

2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die weitgehende Beschränkung der Anfechtung einstweiliger Anordnungen gemäß § 620 c ZPO soll der zügigen Erledigung des Eheverfahrens dienen und Verzögerungen verhindern, die durch das Hin- und Hersenden der Akten vom Familiengericht und zurück entstehen können (vgl. etwa Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 1; Thomas-Putzo, a.a.O., Rn. 8). Zu Recht weist das OLG Karlsruhe (a.a.O.) darauf hin, daß es auch in dem Falle, in dem - wie hier - die Zwangsgeldandrohung nicht in der einstweiligen Anordnung bezüglich Umgangsrechts selbst enthalten ist, sondern erst später im laufenden Scheidungsverfahren ausgesprochen wird, kaum verständlich und mit dem dargelegten Zweck der gesetzlich geregelten Unanfechtbarkeit kaum in Einklang zu bringen wäre, wenn die Umgangsregelung selbst unanfechtbar wäre, die Nebenentscheidung der Zwangsgeldandrohung jedoch mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnte. Dies vor allem deshalb, weil die Umgangsregelung selbst in höherem Maße als belastend empfunden und durch eine zeitlich nicht befristete einfache Beschwerde das Verfahren eher weitergehend als durch eine sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung selbst verzögert werden dürfte. Da die Kostenentscheidung ebenso wie die Zwangsgeldandrohung eine Nebenentscheidung ist, für die ebenfalls die Beschränkung des Rechtmittelzugs gemäß § 620 c S. 2 ZPO gilt, kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, wegen der im Beschluß vom 03.11.1997 zu seinen Lasten getroffenen Kostenregelung müsse eine Anfechtung des Beschlusses möglich sein.

3. Das Rechtsmittel wäre aber auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Die Androhung eines Zwangsgelds gemäß § 33 FGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts. Es ist nicht Voraussetzung, daß eine schuldhafte Zuwide...

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