Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Beschwerde. Beschwerdebegründung. Regelung des Umgangs mit dem Kind

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein Kind gemäß 50 FGG kann von einem sorgeberechtigten Elternteil mit der unbefristeten Beschwerde angefochten werden.

2. Die Entscheidung über die Verfahrenspflegerbestellung bedarf grundsätzlich keiner Begründung.

 

Normenkette

FGG §§ 50, 19-20

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Beschluss vom 07.05.1999; Aktenzeichen 2 F 220/98 (UG))

 

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen Nr. 1, 2 und 3 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Baden-Baden vom 07. Mai 1999 (2 F 220/98 UG) werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

3. Der Wert der Beschwerdeverfahren wegen vorläufiger Anordnung betreffs Umgangsrecht, wegen Zwangsgeldandrohung und wegen Bestellung eines Verfahrenspflegers wird auf jeweils 1.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind seit Ostern 1998 getrennt lebende Ehegatten. Aus ihrer Ehe ist der am 04.11.1991 geborene Sohn … hervorgegangen. Zur Familie gehört ferner der am 13.05.1989 geborene Sohn … der Mutter (Antragsgegnerin) aus einer früheren Verbindung.

Mit Antrag vom 26.08.1998 im isolierten Verfahren suchte der Antragsteller in der Hauptsache und im Wege der vorläufigen Anordnung um eine gerichtliche Umgangsregelung mit den beiden Kindern … und … nach. Die Mutter trat dem entgegen.

Nachdem das Familiengericht mit Beschluß vom 30.09.1998 entsprechend dem gemeinsamen Vorschlag der Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn … im Wege der einstweiligen Anordnung der Mutter übertragen hatte, schlossen die Eltern in der Sitzung des Familiengerichts vom 30.09.1998 hinsichtlich des Umgangsrechts für die beiden Kinder eine Vereinbarung. Nach dieser wurde dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit den Kindern an den Wochenenden von 10./11.10.1998 und 24./25.10.1998 von jeweils Samstag 11.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zugebilligt. Weiter einigten sich die Eltern dahin, daß der Antragsteller grundsätzlich an zwei Wochenen den im Monat, etwa am ersten und dritten Wochenende, einen Besuchskontakt mit den Kindern im vorgenannten Umfange haben solle. Im Protokoll der Sitzung vom 30.09.1998 heißt es weiter, daß im übrigen der Bericht des Jugendamts und der Verlauf der nunmehr geregelten Umgangskontakte abgewartet werden solle; neuer Termin werde von Amts wegen bestimmt.

In einer weiteren Sitzung des Amtsgerichts vom 18.12.1998, an der auch der Sachbearbeiter des Amtes für Familien, Soziales und Jugend der Stadt Baden-Baden teilnahm, erklärte dieser nach Anhörung der Parteien, er könne ein bis zwei betreute Umgangskontakte unter seiner Begleitung anbieten. Die Mutter erklärte hierauf, es bestehe bei ihr keine Bereitschaft zu einem Umgang in irgendeiner Art. In einer in dieser Sitzung übergebenen Stellungnahme des Sozial- und Jugendamts vom 18.12.1998 wird ausgeführt, daß aufgrund einer Vielzahl persönlicher Kränkungen und Enttäuschungen in der hochkonfliktbeladenen Situation der Parteien derzeit kein gemeinsames Gespräch möglich sei. Ein genereller Ausschluß des persönlichen Umgangs zwischen dem Antragsteller und den Kindern … und … werde nicht für gerechtfertigt gehalten. Zur Wahrung der Rechte der Kinder werde der Einsatz eines Verfahrenspflegers empfohlen.

Mit Beschluß vom 30.12.1998 ordnete das Familiengericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den Kindern … und … und zur elterlichen Sorge für … an. Weiter erließ es mit Beschluß vom selben Tage eine einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsteller am 11.01.1999 und am 20.01.1999, jeweils von 14.00 bis 16.30 Uhr ein Umgangsrecht mit den Kindern in Begleitung des Sachbearbeiters des Stadtjugendamts Baden-Baden, Herrn … und ab Samstag 30.01.1999 ein Umgangsrecht alle 14 Tage von Samstag 11.00 bis Sonntag 18.00 Uhr eingeräumt wurde; insoweit sollte der Antragsteller die Kinder jeweils bei der Mutter abholen und dorthin wieder zurückbringen.

Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Am 08.03.1999 erstattete der vom Familiengericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Psychologe Spreider ein schriftliches psychologisches Sachverständigengutachten. Dieses empfiehlt den Verbleib des Lebensschwerpunktes der Kinder bei der Mutter, wobei die elterliche Sorge für. … von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden könne. Gleichzeitig – so das Gutachten – sollte eine Umgangsregelung den Kontakt der Kinder zum Vater vierzehntägig am Wochenende erlauben; eine Terminsregelung sollten die Beteiligten in selbständigen Absprachen erarbeiten. Das Gutachten, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, führt aus, daß bei Fortbestehen des Verfahrens zum Umgang auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers erwägenswert wäre; dieser könnte in Zusammenarbeit mit den Eltern vor Ort Wege und Möglichkeiten des Beziehungserhalts erkunden.

Am 13.04.1999 wurden die Kinder … und … vom...

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