Verfahrensgang

AG Rastatt (Aktenzeichen 16 F 276/18)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 29.11.2018 (Az.: 16 F 276/18) wird zurückgewiesen.

2. Für das erfolglose Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 EUR erhoben; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsabänderungsverfahren.

Der Antragsgegner ist der am ...2001 geborene, noch minderjährige Sohn des Antragstellers. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 28.11.2012 (Az.: 4 F 160/12) ist der Antragsteller verpflichtet worden, an den Antragsgegner ab Juni 2012 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 272,00 EUR zu zahlen. Der Antragsgegner lebt im Haushalt seiner Mutter.

Der Antragsgegner war Schüler der J.-D.-Schule in R. Im Schuljahr 2017/2018 fehlte er sehr häufig ohne Entschuldigung. In der Zeit vom 24.11.2017 bis 22.02.2018 besuchte er die Schule überhaupt nicht. Bedingt durch die beträchtlichen schulischen Fehlzeiten ist es dem Antragsgegner bislang nicht gelungen, einen Hauptschulabschluss zu erreichen. Er hat die J.-D.- Schule im Sommer 2018 ohne Schulabschluss verlassen und ist nicht mehr schulpflichtig.

In dem im September 2018 eingeleiteten Verfahren begehrt der Antragsteller eine Abänderung des Unterhaltstitels. Er ist der Auffassung, dass er ab dem 01.08.2018 keinen Kindesunterhalt mehr schulde. Der Antragsgegner sei seit August 2018 nicht mehr schulpflichtig und besuche zumindest keine allgemeinbildende Schule mehr. Der Direktor der J.-D.-Schule habe eine erneute Aufnahme seines Sohnes in die Schule abgelehnt. Dass der Antragsgegner einen Kurs der Volkshochschule zum Erwerb des Abschlusszeugnisses der Hauptschule besuche, werde bestritten. Selbst wenn dies der Fall sei, könne der Antragsgegner seinen Lebensunterhalt selbst verdienen.

Der Antragsteller beantragt:

Der Beschluss zu Ziffer 2 des Amtsgerichts Rastatt vom 28.11.2012, Az.: 4 F 160/12, wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 01.08.2018 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass er Schüler und ohne Einkommen sei. Er besuche ab dem 11.09.2018 an drei Tagen in der Woche abends einen Kurs der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Abschlusszeugnisses der Hauptschule. Der Antragsgegner hat beantragt, ihm zur Verteidigung im anhängigen Unterhaltsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 29.11.2018 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsgegner lediglich eine Abendschule besuche; er könne tagsüber arbeiten gehen und abends die Schule besuchen. Sinn und Zweck einer Abendschule sei es gerade, dass der Schüler tagsüber arbeite.

Gegen die am 03.12.2018 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit der am 19.12.2018 eingegangenen Beschwerde. Er weist darauf hin, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, wonach ein Minderjähriger tagsüber arbeiten und abends die Schule besuchen könne, in der Rechtsprechung zumindest streitig sei. Folglich sei Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss vom 29.11.2018 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig; in der Sache ist sie ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Mit den hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Antragsgegners, insbesondere mit seinem Hinweis auf das Vorliegen einer strittigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage, dringt er nicht durch.

1. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überschreiten die Gerichte allerdings ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Verfahrenskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen. Ein Gericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahingehend auslegt, dass auch schwierige und noch nicht geklärte oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (ständige Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt Beschluss vom 05.12.2018, 2 BvR 2257/17 - ...

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